Bundesgerichtshof verhandelt über Schadensersatzansprüche bei Lieferung von Corona-Schutzmasken
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich am 16. September 2026 mit vier zusammenhängenden Verfahren zur Lieferung von Corona-Schutzmasken befassen. Die Verhandlungen in den Verfahren VIII ZR 131/24, VIII ZR 152/24, VIII ZR 36/25 und VIII ZR 313/25 beginnen um 10.00 Uhr und behandeln Schadensersatzfragen im Zusammenhang mit Maskenlieferungen während der Pandemie.
Die Verfahren dürften sich auf kaufrechtliche Ansprüche beziehen, die sich aus fehlerhaften oder nicht vereinbarungsgemäßen Lieferungen von Schutzmasken ergeben. Hierbei handelt es sich um praktisch relevante Fragen des Kaufrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere zur Gewährleistung und zum Schadensersatz bei Mängeln (§§ 434–437 BGB). Daneben können Fragen der Haftung nach § 280 BGB und etwaige Ansprüche aus Verschuldenshaftung eine Rolle spielen.
Hintergrund: Maskenbeschaffung und Lieferkettenproblemen
Während der COVID-19-Pandemie kam es zu massiven Störungen bei der Beschaffung und Lieferung von Schutzausrüstungen. Viele Unternehmen, Behörden und Private bestellten Masken in großem Umfang, um Infektionsschutzanforderungen zu erfüllen. Teilweise waren die Lieferungen fehlerhaft, unvollständig oder entsprachen nicht den vereinbarten Standards – etwa hinsichtlich Filtrationsfähigkeit oder Kennzeichnung. Dies führte zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden.
Rechtsrahmen und Bedeutung
Die Verfahren betreffen zentrale Fragen des deutschen Kaufrechts. Der BGH wird voraussichtlich klären, unter welchen Voraussetzungen Käufer Schadensersatz verlangen können, wenn Masken Mängel aufweisen. Relevant sind dabei Fragen der Haftung des Verkäufers, die Nachweispflicht für Mängel und die Bemessung von Schadensersatz.
Für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen hat dies praktische Konsequenzen: Eine Klärung durch den BGH schafft Rechtssicherheit darüber, welche Ansprüche gegen Lieferanten bestehen und wie diese durchgesetzt werden können. Dies ist besonders für kleinere und mittlere Unternehmen wichtig, die während der Pandemie mit fehlerhaften Maskenlieferungen konfrontiert waren.
Legislativer Kontext
Das anwendbare Kaufrecht basiert auf dem BGB, das durch die EU-Richtlinie 2019/771 über bestimmte Aspekte des Verkaufs von Waren umgesetzt wurde. Eine explizite Pandemie-Gesetzgebung für Maskenkäufe existiert nicht; vielmehr greifen allgemeine verbraucherschutz- und kaufrechtliche Regelungen.
Handlungsbedarf?
Die BGH-Entscheidung könnte aufzeigen, ob der Gesetzgeber zusätzliche Regelungen für Krisensituationen mit Lieferkettenstörungen erarbeiten sollte, um Käuferschutz und Verkäufersicherheit besser zu balancieren.























































