Vollständig beantwortet
Missbrauch als Arbeitsunfall – Kaum Meldungen bei Unfallversicherung
Hintergrund
Ein Runder Tisch zu sexuellem Kindesmissbrauch hatte bereits 2011 auf die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung bei Missbrauchsfällen in Schulen oder kirchlichen Kontexten hingewiesen. Trotzdem wurden diese Informationen nicht ausreichend an Betroffene und Institutionen weitergegeben. Durch Verjährungsfristen von vier Jahren können Betroffene wichtige Leistungen verlieren, wenn Fälle nicht rechtzeitig gemeldet werden.
Die Bundesregierung räumt ein, dass sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in Schulen oder kirchlichen Einrichtungen oft nicht ordnungsgemäß an die gesetzliche Unfallversicherung gemeldet wird. Dies geht aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion hervor (BT-Drs. 21/5705).
Nur 181 Fälle seit 2017 gemeldet
Laut Drucksache meldeten die Institutionen zwischen 2017 und 2021 lediglich 181 Fälle sexuellen Missbrauchs. Diese niedrige Zahl bezieht sich auf Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Betreuungseinrichtungen bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die Anerkennungsquote lag im „niedrigen zweistelligen Bereich“, wie die Bundesregierung mitteilt.
Sexueller Missbrauch kann als Arbeits- oder Schulunfall gelten, wenn er im schulischen oder kirchlichen Kontext geschieht – doch viele Institutionen melden solche Fälle nicht.
Bereits 2011 wies ein Runder Tisch zu sexuellem Kindesmissbrauch auf die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung hin. Dies ist bemerkenswert, da trotz dieser Erkenntnisse die Verantwortlichen weder die Meldepflicht noch die Zuständigkeit der Unfallversicherung in die Handlungsempfehlungen aufnahmen.
Verjährung bedroht Ansprüche
Ansprüche auf Leistungen der Unfallversicherung verjähren nach vier Jahren. Wenn Institutionen ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, können Betroffene wichtige Unterstützungsleistungen verlieren. Hintergrund ist, dass diese psychotherapeutische Behandlung, medizinische Rehabilitation und Verletztenrenten umfassen.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) schrieb erst 2022 die evangelische Kirche und die Deutsche Bischofskonferenz an. Sie wies auf die Meldepflicht hin. Seitdem richtete sie eine Hilfeseite im Internet ein und stellte ein spezielles Meldeformular bereit.
Beratungssystem geplant
Die Bundesregierung kündigt Verbesserungen an. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt wird bei der Unabhängigen Bundesbeauftragten ein Beratungssystem eingerichtet. Das Thema soll auch im Nationalen Rat gegen sexuelle Gewalt behandelt werden, in dem Länder und Kirchen mitwirken.
Betroffen sind Kinder und Jugendliche, die in Schulen, Kindertageseinrichtungen oder bei kirchlichen Aktivitäten sexuellen Missbrauch erlitten haben. Auch deren Familien sind betroffen, da unterlassene Meldungen zu verlorenen Ansprüchen auf Behandlung und Entschädigung führen können.
Die Bundesregierung plant, das Thema im Nationalen Rat gegen sexuelle Gewalt aufzurufen. Das BMBFSFJ will mit Länderkonferenzen und Kirchen über bessere Meldepraktiken beraten. Ein Beratungssystem bei der Unabhängigen Bundesbeauftragten soll Betroffene künftig besser unterstützen.
- Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
- Versicherungssystem, das bei Arbeits- und Schulunfällen Behandlung, Rehabilitation und Renten zahlt
- Verjährungsfrist
- Zeitraum von vier Jahren, nach dem Ansprüche auf Sozialleistungen nicht mehr geltend gemacht werden können
- Meldepflicht nach § 193 SGB VII
- Gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber und Schulträger, Unfälle an die Unfallversicherung zu melden























































