Bundesgerichtshof: Wohnungsmakler haftet für Diskriminierung bei Wohnungsvermittlung
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung (Pressemitteilung 025/2026 vom 29. Januar 2026) klargestellt, dass Wohnungsmakler Schadensersatz schulden, wenn sie Mietinteressenten wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligen. Das Urteil konkretisiert die Haftung für diskriminierendes Verhalten im Wohnungsmarkt und stärkt den Schutz von Mietinteressentinnen und -interessenten.
Hintergrund und Kernaussage des Urteils
Im vorliegenden Fall hatte ein Wohnungsmakler eine Mietinteressentin bei der Vermittlung einer Wohnung benachteiligt, weil diese aus ethnischen Gründen nicht in das Profil des Vermieters passte. Der Bundesgerichtshof erkannte dies als Verstoß gegen geltendes Antidiskriminierungsrecht an und verurteilte den Makler zur Zahlung von Schadensersatz. Das Gericht bestätigte damit, dass der Schutz vor Diskriminierung auch im Vermittlungsprozess vollständig gilt – nicht erst bei der eigentlichen Vermietung.
Rechtliche Grundlagen: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das 2006 durch den Bundestag verabschiedet wurde und Diskriminierungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität untersagt. Das AGG verpflichtet auch Wohnungsmakler als Dienstleister, niemanden bei der Vermittlung zu benachteiligen.
Der Bundesgerichtshof wendet das AGG konsequent an und verdeutlicht, dass Makler nicht als bloße Vermittler tätig werden können, ohne eigene Verantwortung für diskriminierendes Verhalten zu tragen. Sie haften persönlich, wenn sie aktiv bei der Benachteiligung mitwirken oder diese unterstützen.
Praktische Bedeutung für Mietinteressentinnen und -interessenten
Das Urteil hat erhebliche praktische Auswirkungen: Personen, die beim Wohnungssuchen diskriminiert werden, haben nun eine klarere Rechtsposition. Sie können von einem Makler Schadensersatz verlangen, wenn dieser ihre Benachteiligung verschuldet hat. Dies schließt auch immaterielle Schadensersatzansprüche für erlittene Diskriminierung ein.
Für Maklerinnen und Makler bedeutet die Entscheidung eine klare Handlungsverpflichtung: Sie dürfen Kriterien ethnischer oder rassischer Herkunft nicht bei ihrer Vermittlungstätigkeit anwenden oder dulden. Wer diskriminiert, riskiert nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern beschädigt auch sein berufliches Ansehen.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Die Entscheidung zeigt, dass die bestehende Rechtslage ausreichend ist. Der Gesetzgeber muss jedoch sicherstellen, dass das AGG in der Praxis konsequent umgesetzt wird. Eine verstärkte Aufklärung von Maklern und Vermietern über ihre rechtlichen Pflichten könnte präventiv wirken und unnötige Rechtsstreitigkeiten vermeiden.























































