- EuGH verbietet Grunderwerbsteuer auf reine Gesellschaftsumstrukturierungen
- Monatliches Grunderwerbsteueraufkommen beträgt rund 1,3 Mrd. Euro
- Erstattungsrisiko für Länderhaushalte noch nicht beziffert
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7409 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der EuGH hat am 4. Juni 2026 in der Rechtssache C-837/24 „Nova Iberomoldes“ festgestellt, dass eine nationale Grunderwerbsteuer nicht auf Einbringungen von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften in eine Kapitalgesellschaft erhoben werden darf, wenn dies nach der EU-Richtlinie 2008/7/EG als geschützte Kapitalaufbringungs- oder Umstrukturierungsmaßnahme einzuordnen ist. Die Bundesregierung hatte sich an dem Verfahren beteiligt und argumentiert, der Vorgang sei wirtschaftlich als Grundstückserwerb zu werten — dieses Argument wies der EuGH zurück. Das monatliche Grunderwerbsteueraufkommen in Deutschland lag laut Bundesfinanzministerium im Jahr 2025 bei rund 1,3 Mrd. Euro; das Gesamtsteueraufkommen Deutschlands belief sich 2025 auf 989,8 Mrd. Euro.
- ~1,3 Mrd. Euro/Monat — Durchschnittliches Grunderwerbsteueraufkommen in Deutschland im Jahr 2025 (Bundesfinanzministerium, Monatsbericht August 2025, S. 45).
- 989,8 Mrd. Euro — Gesamtes Steueraufkommen Deutschlands im Jahr 2025 (Statistisches Bundesamt).
- 4. Juni 2026 — Datum des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-837/24 „Nova Iberomoldes“, das die Anfrage ausgelöst hat.
- 16 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7409 zu Prüfpflichten, Koordination und Erstattungsrisiken.
Im Detail
Weder rechtlich noch tatsächlich habe ein Eigentumswechsel an Grundstücken stattgefunden.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/7409, unter Verweis auf EuGH-Urteil C-837/24
Das Grunderwerbsteuerrecht in Deutschland steht nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 4. Juni 2026 unter erheblichem Reformdruck. Die AfD-Fraktion hat am 29. Juli 2026 die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/7409 eingereicht und fragt die Bundesregierung mit 16 konkreten Fragen, wie sie auf das Urteil reagiert, ob Gesetzesänderungen geplant sind und welche Haushaltsrisiken für die Länder bestehen. Das monatliche Grunderwerbsteueraufkommen lag im Jahr 2025 bei rund 1,3 Mrd. Euro.
Was hat der EuGH in der Rechtssache C-837/24 entschieden?
Der EuGH hat in der Rechtssache C-837/24 „Nova Iberomoldes“ klargestellt, dass eine nationale Steuer auf Grundstücksübertragungen nicht auf Vorgänge ausgedehnt werden darf, die nach der EU-Richtlinie 2008/7/EG als Kapitalaufbringungs- oder Umstrukturierungsmaßnahme geschützt sind. Im Ausgangsfall war die Einbringung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften in eine Kapitalgesellschaft mit einer grunderwerbsteuerähnlichen Abgabe belastet worden. Die Bundesregierung hatte sich an dem Verfahren beteiligt und argumentiert, der Vorgang sei „wirtschaftlich“ als Grundstückserwerb zu werten. Der EuGH wies diesen Vortrag zurück: Weder rechtlich noch tatsächlich habe ein Eigentumswechsel an Grundstücken stattgefunden.
Was gilt aktuell im deutschen Grunderwerbsteuerrecht?
Das deutsche Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) besteuert nicht nur den unmittelbaren Erwerb von Grundstücken, sondern auch sogenannte Ersatztatbestände: Anteilsvereinigungen, bei denen eine Person mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf sich vereinigt (§ 1 Abs. 3 GrEStG), Anteilsübertragungen im Rahmen von Umstrukturierungen (§ 1 Abs. 2a, 2b GrEStG) sowie Umwandlungsvorgänge innerhalb von Konzernstrukturen (§ 6a GrEStG). Diese Tatbestände greifen, obwohl kein Grundstück unmittelbar den Eigentümer wechselt, sondern lediglich Gesellschaftsanteile übertragen werden. Genau diese Fallgestaltungen stehen nun unter unionsrechtlichem Prüfvorbehalt.
16 Fragen zum Grunderwerbsteuerrecht — was die Anfrage konkret will
Die Anfrage zielt auf vier Kernbereiche ab. Erstens fragt die AfD, ob das Bundesministerium der Finanzen nach dem EuGH-Urteil eine formelle Prüfung der betroffenen GrEStG-Paragraphen eingeleitet hat — insbesondere zu § 1 Abs. 2a, § 1 Abs. 2b, § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 3a und § 6a GrEStG. Zweitens erkundigt sich die Anfrage nach der Koordination zwischen Bund und Ländern: Wurden schriftliche Hinweise oder Verwaltungserlasse an die obersten Finanzbehörden der Länder übermittelt? Haben Bund-Länder-Besprechungen stattgefunden, und falls ja, wurde dabei die Ruhendstellung offener Einspruchsverfahren oder die Aussetzung der Vollziehung erörtert?
Drittens geht es um das fiskalische Ausmaß: Wie viele offene Einspruchsverfahren, finanzgerichtliche Klagen und Revisionsverfahren können von den Urteilsfolgen betroffen sein? Welche Erstattungsvolumina und dauerhaften Mindereinnahmen hat die Bundesregierung berechnet oder geschätzt? Diese Fragen sind besonders brisant, weil das Grunderwerbsteueraufkommen vollständig den Ländern zufließt, die gesetzliche Regelungskompetenz aber beim Bundesgesetzgeber liegt. Eine EU-rechtswidrige Ausgestaltung des GrEStG würde die Länder finanziell belasten, ohne dass sie selbst unmittelbar gegensteuern könnten.
Viertens fragt die Anfrage nach dem parallel anhängigen BFH-Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 8/23, in dem die Europarechtskonformität des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG bei Umstrukturierungen geklärt werden soll. Die AfD will wissen, ob die Bundesregierung dieses Verfahren in ihre Bewertung der EuGH-Entscheidung einbezieht und ob sie eine Gesetzesänderung für erforderlich hält — gegebenenfalls mit Zeitplan für einen entsprechenden Gesetzentwurf.
Fiskalische Dimension: Milliarden-Risiko für Länderhaushalte
Die Größenordnung des möglichen Problems ist erheblich. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes belief sich das gesamte Steueraufkommen Deutschlands im Jahr 2025 auf 989,8 Mrd. Euro. Allein die Grunderwerbsteuer trug dazu mit rund 1,3 Mrd. Euro monatlich bei. Wie viel davon auf gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungsvorgänge entfällt — also auf die vom EuGH nun in Frage gestellten Tatbestände —, ist nach dem Stand der Anfrage nicht öffentlich bekannt. Genau diese Zahl versucht die Anfrage zu ermitteln. Sollten zahlreiche nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen rückabgewickelt werden müssen, entstünden den Länderhaushalten erhebliche Belastungen, ohne dass ihnen unmittelbare Möglichkeiten der Gegensteuerung zur Verfügung stehen.
Ähnliche Fragen zur Finanzierbarkeit staatlicher Leistungen und zu strukturellen Haushaltsrisiken beschäftigen den Bundestag auch in anderen Bereichen, etwa beim drohenden Defizit der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Diskussion über die GKV-Finanzierung. Im Bereich der Steuerpolitik zeigt auch die Debatte um steuerliche Wettbewerbsnachteile für einzelne Branchen, wie EU-Recht und nationales Steuerrecht immer wieder in Konflikt geraten.
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Betroffen sind vor allem Unternehmen, die in der Vergangenheit Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften erworben, vereinigt oder im Rahmen von Umstrukturierungen übertragen haben und dabei Grunderwerbsteuer entrichtet haben. In zweiter Linie sind die Länderhaushalte betroffen, denen das Steueraufkommen zufließt und die bei einer Ausdehnung des EuGH-Urteils auf deutsches Recht mit Steuererstattungen und dauerhaften Mindereinnahmen rechnen müssen.
Berlin, 23. Juli 2026. Zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Organstreitverfahren zum Gebäudeenergiegesetz (2 BvE 4/23), an dem mehrere Mitglieder der AfD-Bundestagsfraktion beteiligt waren, erklären Marc Bernhard, Baupolitischer Sprecher der AfD-Fraktion, und Malte Kaufmann, Obmann der AfD-Fraktion im Ausschuss für Wirtschaft und Energie: „Wir nehmen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbstverständlich… …
Die Bundesregierung hat bis zum 19. August 2026 (21 Tage nach Einreichung) Zeit, die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/7409 zu beantworten. Anschließend kann die AfD-Fraktion die Antwort im Plenum oder in Ausschüssen thematisieren. Parallel läuft beim Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren II R 8/23, dessen Ausgang ebenfalls über die weitere Rechtslage entscheidet.
- Grunderwerbsteuer (GrEStG)
- Steuer auf den Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten; das Aufkommen steht den Bundesländern zu, die gesetzliche Grundlage liegt beim Bund.
- Richtlinie 2008/7/EG
- EU-Richtlinie, die Kapitalgesellschaften bei Kapitalaufbringungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen vor bestimmten indirekten Steuern schützt.
- Anteilsvereinigung
- Vorgang, bei dem eine Person mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf sich vereinigt; nach deutschem GrEStG bislang grunderwerbsteuerpflichtig.
Was hat der EuGH in der Rechtssache C-837/24 entschieden?
Der EuGH urteilte am 4. Juni 2026, dass eine nationale Steuer auf Grundstücksübertragungen nicht auf Vorgänge erstreckt werden darf, die nach EU-Recht als Kapitalaufbringungs- oder Umstrukturierungsmaßnahme geschützt sind — also dann nicht, wenn kein tatsächlicher Grundstücksübergang stattfindet.
Welche Paragraphen des GrEStG stehen auf dem Prüfstand?
Die Anfrage nennt § 1 Abs. 2a, § 1 Abs. 2b, § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 3a und § 6a GrEStG als potenziell unionsrechtswidrige Tatbestände bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen.
Wer trägt die finanziellen Folgen eines möglichen Erstattungsrisikos?
Das Grunderwerbsteueraufkommen steht den Ländern zu; mögliche Erstattungen oder Mindereinnahmen treffen daher primär die Länderhaushalte, während die gesetzliche Verantwortung für eine EU-konforme Ausgestaltung beim Bundesgesetzgeber liegt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7409 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































