- 528 Mio. Euro Kindergeld flossen 2025 ins Ausland
- EU-Recht schränkt nationale Steuerungsmöglichkeiten stark ein
- Gesetzesänderungen plant die Bundesregierung mehrheitlich nicht
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6786 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das deutsche Kindergeldrecht verpflichtet zur Zahlung an in Deutschland beschäftigte oder wohnhafte Berechtigte, auch wenn ihre Kinder im EU-Ausland leben. Die europäische Sozialrechtskoordinierung (VO (EG) Nr. 883/2004) schreibt vor, dass EU-Bürger beim Kindergeld nicht schlechter gestellt werden dürfen als Inländer. Für Drittstaaten gelten bilaterale Sozialversicherungsabkommen, etwa mit der Türkei und dem früheren Jugoslawien. Im Jahr 2025 erreichten die Kindergeldzahlungen ins Ausland nach Angaben der Fragesteller einen Rekordwert von 528 Mio. Euro. Die genaue Aufschlüsselung nach Ländern ist in den Bestandsstatistiken der Bundesagentur für Arbeit abrufbar.
- 528 Mio. Euro — Kindergeldzahlungen ins Ausland im Jahr 2025, laut Angaben der Fragesteller ein Rekordwert.
- 5,11 / 12,78 / 30,68 / 35,79 Euro — Monatliche Abkommenskindergeld-Sätze für erstes, zweites, drittes/viertes bzw. weiteres Kind in der Türkei oder Serbien.
- Herbst 2022 — Seitdem wenden Familienkassen die dreimonatige Kindergeldsperre für EU-Bürger nicht mehr an, nach EuGH-Urteil vom 1. August 2022 (C-411/20).
- 14 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/6487, die mit BT-Drs. 21/6786 beantwortet wurde.
Im Detail
Die Familienkassen wenden § 62 Absatz 1a Satz 1 und 2 EStG aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2022 in der Rechtssache C-411/20 seit Herbst 2022 nicht mehr an.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6786, S. 4
528 Millionen Euro Kindergeld flossen 2025 aus Deutschland ins Ausland — so viel wie nie zuvor, wie die Fragesteller der AfD-Fraktion in ihrer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/6487) festhalten. Die Bundesregierung hat diese Anfrage am 29. Juni 2026 mit BT-Drs. 21/6786 beantwortet und dabei Rechtsgrundlagen, Zahlungsmechanismen und die Grenzen nationaler Steuerungsmöglichkeiten erläutert.
Kindergeldexport: Wer hat Anspruch?
Grundsätzlich gilt: Kindergeld wird für Kinder gezahlt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der EU oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet. Die europäische Sozialrechtskoordinierung — insbesondere die VO (EG) Nr. 883/2004 — schreibt vor, dass in Deutschland beschäftigte EU-Bürger beim Kindergeld nicht schlechter gestellt werden dürfen als Inländer, selbst wenn ihre Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben. Nationale Einschränkungen sind in diesem Bereich durch EU-Recht weitgehend ausgeschlossen, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort klarstellt. Für einen Überblick über bestehende Sozialleistungsregelungen lohnt sich auch der Blick auf den Beitrag zur Asylverfahrensberatung.
Was gilt für Kinder in Drittstaaten?
Für Kinder in Ländern außerhalb von EU und EWR wird grundsätzlich kein deutsches Kindergeld gezahlt. Ausnahmen bestehen aufgrund bilateraler Sozialversicherungsabkommen: Für Kinder in Bosnien-Herzegowina und Serbien gilt das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit, für Kinder in der Türkei das deutsch-türkische Abkommen. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf sogenanntes Abkommenskindergeld zu stark reduzierten Sätzen: monatlich 5,11 Euro für das erste Kind, 12,78 Euro für das zweite, 30,68 Euro für das dritte und vierte sowie 35,79 Euro für jedes weitere Kind. Das entspricht einem Bruchteil des deutschen Regelkindergeldbetrags.
EuGH-Urteil kippt Kindergeldsperre seit 2022
Ein weiteres zentrales Thema der Anfrage betrifft die frühere dreimonatige Sperre beim Kindergeld für wirtschaftlich nicht aktive EU-Bürger. Diese Regelung — verankert in § 62 Abs. 1a EStG — wenden die Familienkassen seit Herbst 2022 nicht mehr an, nachdem der Europäische Gerichtshof am 1. August 2022 (Rechtssache C-411/20) entschieden hat, dass sie mit der VO (EG) Nr. 883/2004 unvereinbar ist. Die gesetzliche Anpassung des § 62 Abs. 1a EStG ist laut Bundesregierung im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vorgesehen. Wie Gesetzgebungsreformen in anderen Sozialleistungsbereichen ablaufen, zeigt etwa das Thema Neue Grundsicherung.
Kontrollmechanismen und Missbrauchsfälle
Die Familienkassen prüfen in jedem Einzelfall, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind — bei Antragstellung und regelmäßig während des laufenden Bezugs. Werden Zweifel an der Rechtmäßigkeit festgestellt, wird das Kindergeld einbehalten. Zu viel gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Statistische Daten zu Missbrauchsfällen — etwa zu unrichtigen Tatsachenangaben oder gefälschten Dokumenten — liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben nicht vor, da eine gesonderte Erfassung nicht erfolgt. Der Verwaltungsaufwand wird durch eine pauschalierte Verwaltungskostenerstattung abgegolten.
Kinderzuschlag: Sonderfall türkische Staatsangehörige
Ein Randthema der Anfrage betrifft den Kinderzuschlag und türkische Staatsangehörige. Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind grundsätzlich vom Kinderzuschlag ausgeschlossen, da das AsylbLG als lex specialis dem SGB II vorgeht. Die Bundesregierung stellt klar, dass die Einstufung des Kinderzuschlags als Familienleistung nach dem Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei von 1980 daran nichts ändert. Eine Gesetzesänderung in diesem Punkt wird nicht angestrebt. Im Zusammenhang mit Sozialpolitik und Leistungsgerechtigkeit ist auch der Beitrag zur Altersarmut in Deutschland lesenswert.
Detaillierte Länderdaten zu Kindergeldzahlungen ab 2015 nennt die Bundesregierung in ihrer Antwort nicht direkt, sondern verweist auf die Bestandsstatistiken der Bundesagentur für Arbeit. Gleiches gilt für Fragen zum Differenzkindergeld, das statistisch nicht gesondert erfasst wird.
Weiterlesen:
- Asylverfahrensberatung: 62 Mio. Euro Bundesförderung 2023–2025
- Das Bürgergeld ist Geschichte – die neue Grundsicherung
- Altersarmut in Deutschland: 13,3 Mio. Betroffene
Betroffen sind in Deutschland beschäftigte oder wohnhafte Elternteile, deren Kinder im EU-Ausland oder in bestimmten Drittstaaten leben, sowie Steuerzahler, die diese Leistungen mitfinanzieren. In Drittstaaten wie der Türkei, Bosnien-Herzegowina und Serbien lebende Kinder erhalten nur stark reduzierte Abkommensbeträge.
Bei mehreren Fragen zu länderspezifischen Aufschlüsselungen (Fragen 1, 2, 4, 6) verweist die Bundesregierung pauschal auf die Bestandsstatistiken der Bundesagentur für Arbeit, ohne eigene Zahlen zu liefern. Fragen zu Missbrauchsfällen und zur dreimonatigen Kindergeldsperre werden mangels statistischer Erfassung nicht inhaltlich beantwortet.
Berlin, 22. Juni 2026. Heute wurde in der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PVER) der Vigdís-Preis zur Frauenförderung an die sogenannte Initiative „My Voice, My Choice: Für einen Zugang zu sicheren Abtreibungen“ vergeben. Die anwesenden AfD-Abgeordneten sowie Mitglieder der konservativen ECPA-Fraktion haben daher den PVER-Plenarsaal aus Protest verlassen. Der AfD-Bundestagsabgeordnete und… …
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 29.06.2026) Kindergeldexporte: 528 Mio. Euro ins Ausland — AfD fragt nach Kontrolle →
- Abkommenskindergeld
- Stark reduziertes Kindergeld, das aufgrund bilateraler Sozialversicherungsabkommen für Kinder in bestimmten Drittstaaten (z.B. Türkei, Serbien) gezahlt wird.
- Differenzkindergeld
- Ergänzende Zahlung, wenn ein anderer Staat bereits Kindergeld zahlt, aber weniger als der deutsche Satz — Deutschland gleicht die Differenz aus.
- VO (EG) Nr. 883/2004
- EU-Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, die regelt, welches Land bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für Sozialleistungen zuständig ist.
Für welche Länder gibt es Kindergeld aus Deutschland?
Grundsätzlich für Kinder mit Wohnsitz in der EU oder im EWR. Für Kinder in Bosnien-Herzegowina, Serbien und der Türkei gibt es aufgrund bilateraler Sozialabkommen ein stark reduziertes Abkommenskindergeld.
Wie hoch ist das Abkommenskindergeld für Kinder in der Türkei?
Laut Drucksache beträgt es monatlich 5,11 Euro für das erste Kind, 12,78 Euro für das zweite, 30,68 Euro für das dritte und vierte sowie 35,79 Euro für jedes weitere Kind.
Kann Deutschland den Kindergeldexport national einschränken?
Nein, im EU/EWR-Bereich nicht. Das EU-Koordinierungsrecht schließt nationale Einschränkungen weitgehend aus. Die Bundesregierung plant keine entsprechenden Gesetzesänderungen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6786 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































