- LBG ist das zentrale Gesetz für militärische Landnahme durch den Bund
- Gemeinden haben Anhörungsrecht, aber militärische Belange wiegen oft schwerer
- Enteignungsverfahren kann Jahre dauern, vorzeitige Besitzeinweisung ist möglich
Militärische Nutzung kommunaler Grundstücke: Was das Landbeschaffungsgesetz erlaubt
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einem Gutachten vom Juli 2026 untersucht, unter welchen Bedingungen der Bund auf Grundstücke von Gemeinden für militärische Zwecke zugreifen kann. Anlass ist der wachsende Flächenbedarf der Bundeswehr im Zuge des geplanten Truppenaufwuchses sowie der Kabinettsbeschluss zum Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz vom 1. Juli 2026.
Das Landbeschaffungsgesetz als rechtliche Grundlage
Das Landbeschaffungsgesetz (LBG) von 1957 ist das zentrale Instrument, auf dessen Basis der Bund dauerhaft Grundstücke für Verteidigungszwecke beschaffen kann. Es geht als Sondergesetz allen anderen Enteignungsgesetzen vor. Ergänzt wird es durch das Bundesleistungsgesetz, das nur vorübergehende Nutzungen regelt, und das Schutzbereichgesetz, das Nutzungseinschränkungen im Umfeld von Verteidigungsanlagen betrifft.
Planungsverfahren und Rolle der Gemeinden
Vor jeder Landbeschaffung ist ein Planungsverfahren vorgeschrieben. Die zuständige Landesregierung wird angehört und muss dabei auch die betroffene Gemeinde beteiligen. Die Gemeinde kann Einwände vorbringen, etwa zum kommunalen Wohnungsbau oder zur Bauleitplanung. Diese Einwände sind in eine Abwägung einzustellen. Die abschließende Bezeichnung gemäß Paragraph 1 Absatz 3 LBG legt verbindlich fest, welche Flächen für das Verteidigungsvorhaben vorgesehen sind, und entzieht sie der gemeindlichen Planungshoheit.
Gemeinden können sich auf ihr durch Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz geschütztes Selbstverwaltungsrecht berufen. Dieses umfasst die Planungshoheit, den Schutz kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht. Militärische Belange gelten jedoch als gewichtige öffentliche Interessen mit Verfassungsrang. Die Abwägung ist stets einzelfallbezogen; militärische Interessen setzen sich nicht automatisch durch.
Enteignung als letztes Mittel
Die Enteignung ist ultima ratio. Zunächst müssen alle Möglichkeiten des freihändigen Erwerbs ausgeschöpft werden. Zudem soll Landbedarf vorrangig aus Grundstücken der öffentlichen Hand gedeckt werden, bevor privates Eigentum in Anspruch genommen wird. Gemeindliches Eigentum, das unmittelbar kommunalen Aufgaben dient, genießt dabei stärkeren Schutz als reines Fiskalvermögen. Eine Entschädigung steht betroffenen Gemeinden grundsätzlich zu.
Entschädigung und Rechtsschutz
Die Entschädigungshöhe richtet sich nach dem objektiven Verkehrswert des enteigneten Grundstücks zum Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses. Darüber hinaus können subjektive Vermögensnachteile, etwa neuerliche Planungskosten oder Bodenkontaminierungsuntersuchungen, ersetzt werden. Entgangene Gewinne sind hingegen grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Gemeinden können die Bezeichnung als Verwaltungsakt vor dem Verwaltungsgericht anfechten. Über die Entschädigungshöhe entscheiden dagegen Zivilgerichte. Das Enteignungsverfahren selbst kennt keine starre gesetzliche Frist und kann je nach Komplexität und Einigungsbereitschaft erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Für zeitkritische Fälle sieht das LBG die vorzeitige Besitzeinweisung vor, die dem Bund jedoch nur den Besitz, nicht das Eigentum überträgt.
































































