- EuGH-Urteil C-837/24 stellt Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen in Frage
- Grunderwerbsteuer bringt Ländern rund 1,3 Mrd. Euro pro Monat
- Bundesregierung prüft noch — keine Sofortmaßnahmen beschlossen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7608 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Juni 2026 in der Rechtssache C-837/24 „Nova Iberomoldes“ geurteilt, dass eine nationale Steuer auf Grundstücksübertragungen nicht auf Vorgänge ausgedehnt werden darf, die EU-Recht als geschützte Kapitalaufbringungs- oder Umstrukturierungsmaßnahme einstuft. Konkret ging es um die portugiesische Gemeindesteuer auf Immobilienübertragungen. Die Bundesregierung hatte sich an dem Verfahren beteiligt und war mit ihrer Argumentation, der Vorgang sei wirtschaftlich als Grundstückserwerb zu werten, gescheitert. Beim Bundesfinanzhof ist zudem unter dem Aktenzeichen II R 8/23 ein Revisionsverfahren anhängig, das die Europarechtskonformität von § 1 Absatz 3 Nummer 4 GrEStG bei Umstrukturierungen klärt. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluss vom 25. Juni 2026 (1 BvR 574/25) die bisherige Nichtvorlage an den EuGH durch den Bundesfinanzhof als verfassungsgemäß eingestuft.
- ca. 1,3 Mrd. Euro/Monat — Durchschnittliches Grunderwerbsteueraufkommen 2025 laut BMF-Monatsbericht August 2025
- 4. Juni 2026 — Datum des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-837/24 „Nova Iberomoldes“
- 2 Bund-Länder-Sitzungen — Informationsaustausch zu dem Urteil am 9.–11. Juni und 16.–18. Juni 2026
- 25. Juni 2026 — BVerfG-Nichtannahmebeschluss 1 BvR 574/25 bestätigt bisherige Nichtvorlage an den EuGH als verfassungsgemäß
Im Detail
Das BMF hat keine Maßnahmen im Sinne von Frage 2 ergriffen, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Ertrags- und Verwaltungshoheit über die Grunderwerbsteuer bei den Ländern liegt.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7608, S. 3
Die Grunderwerbsteuer in Deutschland steht nach einem EuGH-Urteil vom 4. Juni 2026 unter europarechtlichem Prüfdruck. Das Bundesfinanzministerium hat die Folgen für das Grunderwerbsteuerrecht bisher noch nicht abschließend bewertet — und konkrete Zahlen zu möglichen Rückforderungen fehlen gänzlich. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/7608) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor, die am 12. August 2026 veröffentlicht wurde.
Was hat der EuGH zum Grunderwerbsteuerrecht entschieden?
In der Rechtssache C-837/24 „Nova Iberomoldes“ urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union, dass nationale Steuern auf entgeltliche Grundstücksübertragungen nicht auf Vorgänge ausgeweitet werden dürfen, die EU-Recht als Kapitalaufbringungs- oder Umstrukturierungsmaßnahme einstuft und damit durch die Richtlinie 2008/7/EG schützt. Im konkreten Fall ging es um die portugiesische Gemeindesteuer auf Immobilienübertragungen. Die Bundesregierung hatte sich an dem EuGH-Verfahren beteiligt und argumentiert, der Vorgang sei wirtschaftlich als Grundstückserwerb zu behandeln. Der Gerichtshof wies diesen Ansatz zurück: Weder rechtlich noch tatsächlich habe ein Eigentumswechsel an Grundstücken stattgefunden.
Was gilt aktuell im deutschen Grunderwerbsteuerrecht?
Das deutsche Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erfasst nicht nur direkte Immobilienkäufe, sondern auch gesellschaftsrechtliche Vorgänge wie Anteilsvereinigungen, Anteilserwerbe und bestimmte Umstrukturierungen, bei denen kein unmittelbarer Eigentumswechsel an Grundstücken stattfindet. Besonders § 1 Absätze 2a, 2b, 3 und 3a sowie § 6a GrEStG sind in diesem Zusammenhang relevant. Das monatliche Grunderwerbsteueraufkommen belief sich 2025 laut Bundesfinanzministerium auf durchschnittlich nahezu 1,3 Milliarden Euro. Diese Einnahmen fließen vollständig in die Länderhaushalte, während die gesetzgeberische Verantwortung beim Bund liegt — eine Konstellation, die im Falle eines Reformbedarfs zu Spannungen führen könnte.
Beim Bundesfinanzhof ist zudem unter dem Aktenzeichen II R 8/23 ein Revisionsverfahren anhängig, das genau diese Frage aufwirft: Ist die Besteuerung nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 GrEStG bei Umstrukturierungen mit der EU-Richtlinie 2008/7/EG vereinbar? Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluss vom 25. Juni 2026 (1 BvR 574/25) die bisherige Zurückhaltung des Bundesfinanzhofs gegenüber dem EuGH als verfassungsgemäß eingestuft.
Wie reagiert die Bundesregierung auf das EuGH-Urteil?
Das Bundesfinanzministerium beschäftigt sich seit der Urteilsveröffentlichung umfassend mit den Entscheidungsgründen — eine abschließende Prüfung steht aber noch aus. Die Bundesregierung betont, das Urteil habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutsche Grunderwerbsteuer, da es zur portugiesischen Regelung ergangen sei, die sich von der deutschen unterscheide. Konkrete Verwaltungshinweise an die Länder oder Erlasse zur vorläufigen Behandlung einschlägiger Fälle hat das BMF nicht herausgegeben. Zu den Bund-Länder-Besprechungen informierte das Ministerium die Länder schriftlich sowie bei zwei Fachreferentensitzungen am 9. bis 11. Juni und 16. bis 18. Juni 2026.
Auf die Fragen nach der Zahl betroffener Einspruchsverfahren, Klageverfahren und möglichen Erstattungsvolumina antwortet die Bundesregierung einheitlich: Ihr lägen hierzu keine Erkenntnisse vor, da Ertrags- und Verwaltungshoheit über die Grunderwerbsteuer bei den Ländern liegen und die Informationen nicht gesondert statistisch erhoben werden. Ob eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes erforderlich ist, beantwortet die Bundesregierung ebenfalls nicht direkt, sondern verweist auf die noch laufende Prüfung. Damit bleibt eine zentrale Frage — ob und wann der Gesetzgeber handeln muss — offen.
Grunderwerbsteuer: Fiskalisches Risiko für Länderhaushalte
Die AfD-Fraktion hatte in ihrer Kleinen Anfrage auf die erhebliche fiskalische Bedeutung der Grunderwerbsteuer hingewiesen. Aus Sicht der Fragesteller bergen gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen im Zusammenhang mit grundbesitzenden Gesellschaften ein unionsrechtliches Risiko, sofern dabei kein unmittelbarer Grundstücksübergang stattfindet. Sollten die Maßstäbe des EuGH-Urteils auf das deutsche Recht übertragen werden, könnten Steuerrückforderungen entstehen, die in erster Linie die Länderhaushalte träfen. Der Bund hingegen wäre für eine gesetzliche Neuregelung zuständig. Dieser strukturelle Zielkonflikt bleibt nach der vorliegenden Antwort ungelöst.
Für Unternehmen, die Immobilien über grundbesitzende Gesellschaften halten, empfiehlt es sich, laufende Einspruchs- und Klageverfahren zur Grunderwerbsteuer im Blick zu behalten — insbesondere das beim BFH anhängige Verfahren II R 8/23, das weitere Rechtssicherheit schaffen könnte. Mehr Hintergrund zur Haushaltslage des Bundes und der Länder sowie zu den UN-Beiträgen Deutschlands findet sich in weiteren Beiträgen auf drucksachlich.de.
Unmittelbar betroffen sind Unternehmen, die Immobilien über grundbesitzende Gesellschaften halten und bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen — etwa Anteilsvereinigungen oder Anteilserwerben — Grunderwerbsteuer gezahlt haben oder zahlen müssen. Mittelbar sind die Länderhaushalte betroffen, da ihnen das gesamte Grunderwerbsteueraufkommen zusteht. Der Bundesgesetzgeber trägt hingegen die rechtliche Verantwortung für eine etwaige Anpassung des Grunderwerbsteuergesetzes.
Bei den Fragen 6 bis 12 zu möglichen Erstattungsvolumina und betroffenen Verfahren verweist die Bundesregierung pauschal auf die Länderzuständigkeit und gibt keine eigenen Zahlen. Bei den Fragen 5, 13, 15 und 16 wird jeweils nur auf frühere Antworten verwiesen, ohne eigenständige Ausführungen zu machen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Grunderwerbsteuer: EuGH-Urteil gefährdet Ländereinnahmen von 1,3 Mrd. Euro monatlich →
- Richtlinie 2008/7/EG
- EU-Richtlinie über indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital; sie schützt bestimmte Kapitalaufbringungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen vor nationalen Sondersteuern.
- Anteilsvereinigung
- Vorgang, bei dem mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden; löst nach § 1 Abs. 3 GrEStG Grunderwerbsteuer aus.
- Vorabentscheidungsersuchen
- Anfrage eines nationalen Gerichts an den EuGH zur verbindlichen Klärung einer EU-Rechtsfrage, bevor das nationale Gericht sein Urteil spricht.
Was hat der EuGH in der Rechtssache C-837/24 entschieden?
Der EuGH entschied am 4. Juni 2026, dass eine nationale Steuer auf die entgeltliche Übertragung von Grundstücken nicht auf Kapitalaufbringungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen erstreckt werden darf, die durch die EU-Richtlinie 2008/7/EG geschützt sind.
Gilt das EuGH-Urteil direkt für die deutsche Grunderwerbsteuer?
Laut Bundesregierung hat das Urteil keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutsche Grunderwerbsteuer, da es zur portugiesischen Immobilienübertragungssteuer ergangen ist, die sich von der deutschen Regelung unterscheidet.
Wer trüge finanzielle Einbußen bei einer Gesetzesänderung?
Da das Grunderwerbsteueraufkommen den Ländern zusteht, würden mögliche Erstattungen oder Mindereinnahmen in erster Linie die Länderhaushalte treffen. Die gesetzliche Anpassungspflicht liegt jedoch beim Bundesgesetzgeber.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7608 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































