Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8369 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Marktbeherrschende Plattformen sollen nur bei Gesetzesverstößen löschen dürfen
- Haftungsprivileg des DSA entfällt bei politisch motivierter Content-Moderation
- Bundeskartellamt soll Social-Media-Markt jährlich auf Marktmacht prüfen
Hintergrund
Seit dem Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) im Jahr 2017 und der EU-Verordnung über digitale Dienste (Digital Services Act, VO EU 2022/2065) sind soziale Netzwerke verpflichtet, rechtswidrige Inhalte zu entfernen. Das Haftungsprivileg für Plattformbetreiber, wonach diese für von Nutzern bereitgestellte Inhalte grundsätzlich nicht haften, ist in Artikel 6 der DSA-Verordnung sowie im deutschen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, in Kraft seit Mai 2024) verankert. Der Gesetzentwurf argumentiert, dass Plattformen durch weitreichende Content-Moderation über reine Rechtsverstöße hinaus faktisch zu Redakteuren werden und daher das Haftungsprivileg verwirken sollten.
- 2,9 Mio. Beiträge — löschte Facebook im dritten Quartal 2018 weltweit wegen Hassrede (laut Drucksache)
- 25,2 Mio. Beiträge — löschte Meta/Facebook im ersten Quartal 2021 weltweit wegen Hassrede (laut Drucksache)
- 22,3 Mio. Beiträge — löschte Meta/Facebook im dritten Quartal 2021 weltweit wegen Hassrede (laut Drucksache)
- 10,6 Mio. Beiträge — löschte Meta/Facebook im dritten Quartal 2022 nach eigenen Angaben wegen verbesserter Erkennungstechnologie weniger
- Seit 2015 — seitdem verzeichnet die Drucksache einen massiven Anstieg inhaltlich motivierter Löschungen über reine Rechtsverstöße hinaus
Im Detail
Soziale Netzwerke, die marktbeherrschend sind im Sinne von § 18 GWB, dürfen die bereitgehaltenen Informationen ihrer Nutzer nur auf deren Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüfen und haften im Fall der Zuwiderhandlung dem Nutzer auf Schadensersatz.
— Gesetzentwurf BT-Drs. 21/8369, Artikel 1 Nummer 2
Millionen Nutzerinnen und Nutzer sozialer Netzwerke erleben, dass Beiträge gelöscht, Konten gesperrt oder Inhalte eingeschränkt werden — nicht wegen offensichtlicher Gesetzesverstöße, sondern aufgrund plattforminterner Richtlinien zur sogenannten Hassrede. Die AfD-Fraktion hat am 6. Oktober 2026 mit BT-Drucksache 21/8369 einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der dieser Praxis rechtliche Grenzen setzen soll.
Was der Gesetzentwurf zur Meinungsfreiheit konkret vorsieht
Der Entwurf zielt auf zwei Änderungen im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): Erstens soll klargestellt werden, dass Plattformbetreiber ihr Haftungsprivileg verlieren, sobald sie Nutzerbeiträge nach anderen Kriterien als der Übereinstimmung mit geltendem Recht inhaltlich prüfen und löschen. Betreiber, die solche Content-Moderation durchführen, machen sich die verbreiteten Inhalte laut Entwurfsbegründung zu eigen und haften wie für eigene Veröffentlichungen. Zweitens soll ein neuer Absatz 1a in § 7 DDG eingefügt werden, der marktbeherrschenden Netzwerken im Sinne von § 18 GWB ausdrücklich untersagt, Inhalte aus anderen Gründen als Gesetzesverstößen zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung können betroffene Nutzer Schadensersatz verlangen — auch für immaterielle Schäden wie den Verlust von Abonnenten oder erstellten Inhalten.
Meinungsfreiheit und das Problem der Hassrede-Richtlinien
Der Entwurf stützt sich auf Zahlen aus Facebooks eigenen Transparenzberichten: Im ersten Quartal 2021 löschte Meta weltweit 25,2 Millionen Beiträge wegen angeblicher Hassrede — gegenüber 2,9 Millionen im dritten Quartal 2018 ein Anstieg um fast das Neunfache. Laut Drucksache ist davon auszugehen, dass in Deutschland jährlich mehrere Millionen Beiträge aus diesem Grund entfernt werden. Die Fraktion verweist zudem auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (WD 10-3000-045/19), wonach der unbestimmte Begriff der Hassrede eine Gefahr willkürlicher Entscheidungen berge, die sich nachteilig auf die Meinungs- und Informationsfreiheit auswirken könne.
Was gilt aktuell?
Das seit Mai 2024 geltende Digitale-Dienste-Gesetz setzt die EU-Verordnung über digitale Dienste (DSA, VO EU 2022/2065) in deutsches Recht um. Artikel 6 DSA gewährt Plattformbetreibern ein Haftungsprivileg für von Nutzern bereitgestellte Inhalte. Artikel 7 DSA stellt klar, dass freiwillige Maßnahmen zur Erkennung und Entfernung rechtswidriger Inhalte das Privileg nicht gefährden. Den Entwurfsverfassern zufolge greift das Privileg jedoch nicht, wenn Löschungen über Rechtsverstöße hinausgehen — eine Rechtsauffassung, die nach Angaben der Drucksache bislang in keiner Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung bestätigt wurde und daher gesetzlicher Klarstellung bedürfe.
Bundeskartellamt soll Marktmacht jährlich prüfen
Als ergänzende Maßnahme sieht Artikel 2 des Entwurfs eine Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor: In § 32e GWB soll ein neuer Absatz 8 eingefügt werden, der das Bundeskartellamt verpflichtet, jährlich die Branche der sozialen Netzwerke auf marktbeherrschende Strukturen zu untersuchen und einen öffentlichen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht soll Gerichten und Nutzern als Orientierung dienen und gleichzeitig die politische Diskussion über Machtkonzentration im digitalen Raum verstetigen. Eine Parallele zur Debatte über staatlichen Zugriff auf Daten ohne klare Rechtsgrundlage ist dabei erkennbar: In beiden Fällen steht die Frage im Mittelpunkt, welche gesetzlichen Grenzen für die Kontrolle digitaler Inhalte und Daten gelten.
Der Entwurf selbst sieht keine Haushaltsausgaben, keinen Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung und keine Befristung vor. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes leitet die Begründung aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) sowie Nummer 16 GG (Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung) ab. Die Vereinbarkeit mit EU-Recht bejaht die Drucksache unter Verweis auf Artikel 7 der DSA-Verordnung.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind alle Nutzerinnen und Nutzer marktbeherrschender sozialer Netzwerke in Deutschland, deren Beiträge gelöscht, gesperrt oder eingeschränkt werden. Mittelbar betroffen sind die Plattformbetreiber selbst, insbesondere Meta (Facebook, Instagram), Google (YouTube) und vergleichbare Anbieter, die nach § 18 GWB als marktbeherrschend eingestuft werden könnten.
Der Gesetzentwurf wurde am 6. Oktober 2026 in den Bundestag eingebracht. Als nächsten Schritt steht die Überweisung an den zuständigen Ausschuss an, üblicherweise den Ausschuss für Digitales. Nach der Ausschussberatung folgt die abschließende Abstimmung im Plenum des Bundestages.
- Haftungsprivileg
- Rechtliche Schutzregel, nach der Plattformbetreiber grundsätzlich nicht für von Nutzern hochgeladene Inhalte haften, solange sie nicht aktiv redaktionell eingreifen.
- Content-Moderation
- Prüfung und Entfernung von Nutzerinhalten durch Plattformbetreiber — entweder automatisiert oder manuell, auf Basis interner Richtlinien.
- Digital Services Act (DSA)
- EU-Verordnung (VO 2022/2065) zur Regulierung digitaler Dienste und Plattformen, die seit 2024 das deutsche Telemediengesetz abgelöst hat.
Was ändert sich für Nutzer sozialer Netzwerke?
Marktbeherrschende Plattformen dürften Beiträge nur noch bei tatsächlichen Gesetzesverstößen löschen. Wer dennoch ohne Rechtsgrundlage gelöscht wird, soll Schadensersatz verlangen können — auch für immaterielle Schäden wie den Verlust von Abonnenten.
Was ist das Haftungsprivileg und warum ist es relevant?
Das Haftungsprivileg schützt Plattformen bislang davor, für von Nutzern hochgeladene Inhalte rechtlich verantwortlich gemacht zu werden. Der Entwurf sieht vor, diesen Schutz zu entziehen, sobald eine Plattform inhaltlich über die Rechtmäßigkeit hinaus moderiert.
Welche Rolle soll das Bundeskartellamt künftig spielen?
Das Bundeskartellamt soll laut dem Entwurf jährlich untersuchen, welche sozialen Netzwerke marktbeherrschend sind, und die Ergebnisse veröffentlichen — als Orientierung für Gerichte, Nutzer und Politik.





































































