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- Netzbetreiber erzielten 2024 laut bne-Analyse 30,1 Prozent Eigenkapitalrendite
- Stromnetzentgeltsystematik soll ab 2029 grundlegend neu geordnet werden
- Fragen betreffen Haushalte, Solarbesitzer, KMU und Speicherbetreiber
Hintergrund
Die Bundesnetzagentur hat im laufenden Verfahren AgNes (GBK-25-01-1#3) einen Entwurf zur Neuordnung der Stromnetzentgeltsystematik ab dem 1. Januar 2029 vorgelegt. Netzentgelte machen einen erheblichen Teil des Strompreises aus und finanzieren Aufbau, Betrieb und Ausbau der Stromübertragungs- und -verteilnetze. Parallel hat der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) eine Analyse der Netzbetreiberrenditen veröffentlicht, die für die 18 größten deutschen Verteilnetzbetreiber im Jahr 2024 eine marktanteilsgewichtete handelsrechtliche Eigenkapitalrendite von 30,1 Prozent ermittelt. Die Mittelstandsvereinigung Energie für Deutschland (MVE) hat diese Zahl in einer eigenen Analyse vom 27. August 2026 aufgegriffen und die Frage nach der Angemessenheit dieser Erträge gestellt.
- 30,1 Prozent — Marktanteilsgewichtete handelsrechtliche Eigenkapitalrendite der 18 größten deutschen Verteilnetzbetreiber im Jahr 2024 laut bne-Analyse.
- 1. Januar 2029 — Geplanter Termin für das Inkrafttreten der neuen Stromnetzentgeltsystematik laut AgNes-Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur.
- 11 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/8303 zur Bundesregierung über Netzkosten, Renditen und Lastenverteilung.
Im Detail
Die MVE verweist dabei auf eine Analyse des Bundesverbandes Neue Energiewirtschaft (bne), nach der die 18 größten deutschen Verteilnetzbetreiber im Jahr 2024 eine marktanteilsgewichtete handelsrechtliche Eigenkapitalrendite von 30,1 Prozent erzielt hätten.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/8303
Über die Stromnetzentgelte finanzieren alle Stromkunden in Deutschland den Betrieb und Ausbau der Leitungsinfrastruktur — sie machen je nach Tarif bis zu einem Viertel des Gesamtstrompreises aus. Nun steht die Systematik dieser Gebühren vor einer grundlegenden Reform: Die Bundesnetzagentur hat im Verfahren AgNes (GBK-25-01-1#3) einen Entwurf vorgelegt, der die Stromnetzentgelte ab dem 1. Januar 2029 neu ordnen soll. Parallel dazu sorgen Daten über die Eigenkapitalrenditen der Netzbetreiber für politischen Diskussionsstoff.
Stromnetzentgelte: 30,1 Prozent Rendite unter der Lupe
Laut einer Analyse des Bundesverbandes Neue Energiewirtschaft (bne) haben die 18 größten deutschen Verteilnetzbetreiber im Jahr 2024 eine marktanteilsgewichtete handelsrechtliche Eigenkapitalrendite von 30,1 Prozent erzielt. Die Mittelstandsvereinigung Energie für Deutschland (MVE) hat diese Zahl in einer Analyse vom 27. August 2026 aufgegriffen und die Frage gestellt, ob vor einer Neuverteilung der Netzkosten deren Höhe und die tatsächliche Ertragssituation der Betreiber ausreichend berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage hat die AfD-Fraktion die Bundesregierung mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/8303 vom 1. Oktober 2026 um Stellungnahme gebeten.
Was gilt aktuell?
Derzeit reguliert die Bundesnetzagentur die Netzentgelte über ein Anreizregulierungssystem mit festgelegten Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber. Die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung — also der regulatorisch genehmigte Renditesatz — wird dabei separat festgesetzt und kann erheblich von der tatsächlich im Jahresabschluss ausgewiesenen handelsrechtlichen Eigenkapitalrendite abweichen. Diese Abweichungen können durch Effizienzgewinne, günstige Finanzierungsstruktur, Inflationseffekte oder Abschreibungsregelungen entstehen. Das laufende AgNes-Verfahren soll die Grundsystematik der Stromnetzentgelte erstmals seit Jahren umfassend überarbeiten.
Kern der Anfrage zu Stromnetzentgelten
Die Kleine Anfrage umfasst elf Fragen, die sich in drei Schwerpunkte gliedern. Erstens fragt die Fraktion nach der Einschätzung der Bundesregierung zu den Netzbetreiberrenditen der Jahre 2020 bis 2025, deren Ursachen und Angemessenheit sowie zur Frage, ob Renditen in dieser Höhe mit dem regulierten und damit risikoarmen Geschäftsmodell vereinbar sind. Zweitens erkundigt sich die Anfrage nach der Investitionsfinanzierung: Wie haben die Netzbetreiber ihre Investitionen aus Abschreibungen, einbehaltenen Gewinnen, Eigenkapital, Fremdkapital und öffentlichen Mitteln gedeckt — und in welchem Umfang wurden Gewinne an Gesellschafter ausgeschüttet? Drittens fragt die Fraktion nach den Auswirkungen des AgNes-Entwurfs auf einzelne Gruppen: private Haushalte ohne eigene Stromerzeugung, Prosumer mit Photovoltaikanlagen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Betreiber von Erzeugungsanlagen und Stromspeichern.
Besonderes Interesse gilt dabei der Frage, welche Auswirkungen eine um 50 oder 100 Basispunkte gesenkte regulatorische Kapitalvergütung auf die Netzkosten hätte — konkret auf die jährliche Belastung eines durchschnittlichen Privathaushalts und eines typischen Mittelstandsunternehmens.
Prosumer und Solaranlagen im Fokus der Stromnetzentgelte-Reform
Ein besonders umstrittener Punkt im AgNes-Entwurf sind die geplanten Finanzierungsbeiträge für sogenannte Prosumer — also Haushalte, die mit einer Photovoltaikanlage selbst Strom erzeugen und ins Netz einspeisen. Die AfD fragt, wie sich diese neuen Beiträge auf die Wirtschaftlichkeit und Amortisationsdauer dezentraler Solaranlagen auswirken und ob dadurch Investitionsanreize für erneuerbare Energien geschwächt werden könnten. Dieser Aspekt betrifft Millionen Haushalte, die in den vergangenen Jahren Solaranlagen installiert haben, sowie künftige Investoren in Speichertechnologien. Auch die breite Kostendiskussion im Energiebereich spiegelt sich hier wider: Wer zahlt wie viel für die gemeinsame Infrastruktur?
Abschließend fragt die Fraktion, ob die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht, um die Transparenz über Netzbetreiberrenditen, Gewinnausschüttungen und deren Einfluss auf die Stromnetzentgelte zu erhöhen. Die Drucksache unterzeichnen Stefan Schröder, Dr. Malte Kaufmann, Uwe Schulz, Bernd Schattner, Adam Balten und Manfred Schiller für die AfD-Fraktion unter dem Fraktionsvorsitz von Dr. Alice Weidel und Tino Chrupalla.
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Von der geplanten Reform der Stromnetzentgelte sind alle Stromkunden in Deutschland betroffen — private Haushalte, Besitzer von Photovoltaikanlagen (Prosumer), kleine und mittlere Unternehmen sowie Betreiber von Erzeugungsanlagen und Stromspeichern. Besonders relevant ist die Frage, wie die Netzkosten zwischen Verbrauchern ohne eigene Stromerzeugung und Prosumern künftig aufgeteilt werden.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8303) ist am 1. Oktober 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Die Bundesregierung hat die Anfrage zur Beantwortung erhalten. Gemäß § 104 GO-BT ist eine Antwort grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vorgesehen. Der AgNes-Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur betrifft die Netzentgeltsystematik ab dem 1. Januar 2029; das Festlegungsverfahren läuft noch.
- Netzentgelt
- Gebühr, die Stromverbraucher für die Nutzung der Stromübertragungs- und -verteilnetze zahlen. Sie finanziert Betrieb, Wartung und Ausbau der Netzinfrastruktur.
- Anreizregulierung
- Regulierungssystem, das Netzbetreiber zu Kosteneinsparungen und Effizienzsteigerungen anspornen soll, indem Erlösobergrenzen festgelegt werden, die unabhängig von tatsächlichen Kosten gelten.
- Prosumer
- Netznutzer, der zugleich Strom verbraucht und erzeugt, etwa durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach. Im Reformentwurf sollen Prosumer eigene Finanzierungsbeiträge zum Netz leisten.
Was ist das AgNes-Verfahren der Bundesnetzagentur?
AgNes steht für die Festlegung der allgemeinen Netzentgeltsystematik für Elektrizitätsversorgungsnetze. Die Bundesnetzagentur hat dazu einen Entwurf vorgelegt, der die Stromnetzentgelte ab dem 1. Januar 2029 grundlegend neu ordnen soll.
Was ist ein Prosumer im Strombereich?
Als Prosumer werden Netznutzer bezeichnet, die zugleich Strom verbrauchen und erzeugen, etwa Haushalte mit Photovoltaikanlagen. Im AgNes-Entwurf sind für sie besondere Finanzierungsbeiträge vorgesehen.
Was bedeutet kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung?
Das ist der Zinssatz, den die Regulierungsbehörde den Netzbetreibern als angemessene Rendite auf ihr eingesetztes Eigenkapital genehmigt. Er kann erheblich von der tatsächlich erzielten handelsrechtlichen Eigenkapitalrendite abweichen.
































































