- Versandhandelsverbot für Rx-Arzneimittel unionsrechtlich nur schwer zu rechtfertigen
- EuGH erlaubt Verbot grundsätzlich, stellt aber hohe Nachweisanforderungen
- Deutschland hat seit 2004 freien Versandhandel – das erschwert eine Rückkehr zum Verbot
Unionsrechtliche Zulässigkeit eines Verbots des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages (Fachbereich EU 6) hat im August 2026 eine Analyse zur Frage veröffentlicht, ob ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. Das Gutachten beleuchtet die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das relevante Sekundärrecht sowie den deutschen Diskussionsstand.
Grundsätzliche Einordnung: Warenverkehrsfreiheit und Rechtfertigung
Ein nationales Verbot des Arzneimittelversandhandels stellt nach ständiger EuGH-Rechtsprechung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar und greift damit in die durch Art. 34 AEUV geschützte Warenverkehrsfreiheit ein. Solche Eingriffe können jedoch nach Art. 36 AEUV zum Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt werden, sofern sie geeignet und verhältnismäßig sind.
EuGH-Urteil DocMorris (2003)
Im Urteil Rs. C-322/01 (DocMorris) stellte der EuGH fest, dass ein Versandhandelsverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel grundsätzlich gerechtfertigt werden kann. Als mögliche Gründe nannte das Gericht die Notwendigkeit, die Echtheit ärztlicher Verschreibungen zu prüfen, sowie die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Arzneimittelversorgung. Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel lehnte der EuGH eine Rechtfertigung eines absoluten Verbots dagegen ab.
EuGH-Urteil Deutsche Parkinson (2016)
Im Urteil Rs. C-148/15 (Deutsche Parkinson) erklärte der EuGH die deutsche Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel im grenzüberschreitenden Versandhandel für unvereinbar mit der Warenverkehrsfreiheit. Entscheidend war dabei, dass die Bundesregierung die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht hinreichend belegen konnte. Das Urteil verdeutlicht, dass Mitgliedstaaten beschränkende Maßnahmen mit statistischen und sachlichen Belegen untermauern müssen.
Sekundärrechtlicher Rahmen
Art. 85c der Richtlinie 2001/83/EG erkennt ausdrücklich an, dass Mitgliedstaaten den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verbieten können. Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel hat der EuGH jedoch in jüngeren Urteilen bestätigt, dass ein solches Verbot unionsrechtlich nicht zulässig ist.
Bewertung der deutschen Rechtslage
Die Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass die Wiedereinführung eines Versandhandelsverbots für rezeptpflichtige Arzneimittel in Deutschland unionsrechtlich erheblichen Zweifeln begegnet. Deutschland hat seit 2004 den Versandhandel auch mit Rx-Arzneimitteln zugelassen. Die seitdem veränderte Marktlage und das Fehlen eines gesetzgeberischen Tätigwerdens nach dem DocMorris-Urteil könnten die Anforderungen an eine Rechtfertigung sogar verschärfen. Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums aus dem Jahr 2016, der ein solches Verbot vorsah, wurde nicht weiterverfolgt. Zu einem anderen Ergebnis könnten wissenschaftliche Daten führen, die negative Auswirkungen des Versandhandels auf die Qualität und Zugänglichkeit der medizinischen Versorgung belegen.
Hinweis: Bei diesem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung einer Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Das Dokument gibt ausschließlich die fachliche Einschätzung der Verfasser wieder und nicht die offizielle Position des Bundestages oder der Bundestagsverwaltung.


































































