- Grundstücksverkauf überträgt die atomrechtliche Rückbaupflicht nicht auf den Erwerber
- Umnutzung vor Entlassung aus dem Atomrecht ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt
- Staatlicher Grundstücksankauf kann EU-Beihilfe sein und ist dann notifizierungspflichtig
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (Fachbereiche WD 5, WD 8 und EU 6) haben Rechtsfragen untersucht, die sich bei der Nachnutzung stillzulegender Kernkraftwerke für die Kernfusion stellen. Anlass sind Pläne für die Standorte Biblis in Hessen und Gundremmingen in Bayern. Es handelt sich um eine Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes, nicht um die Auffassung des Deutschen Bundestages. Die technische Machbarkeit ist nicht Gegenstand der Arbeit.
Rückbaupflicht und Nachhaftung
Ein Verkauf des Standortgrundstücks führt nach der Ausarbeitung nicht dazu, dass die atomrechtliche Rückbauverantwortung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Atomgesetz auf den Erwerber übergeht, da die Betreiberstellung nicht am Eigentum hängt. Sie kann nur durch einen Wechsel der Genehmigungsinhaberschaft per Änderungsgenehmigung übergehen. Die Behörde muss dann Zuverlässigkeit, Fachkunde und Vorsorge des neuen Inhabers neu prüfen. Ob bei einem solchen Wechsel auch die subsidiäre Nachhaftung der bisherigen Konzernmutter nach dem Nachhaftungsgesetz endet, ist ungeklärt; dafür sprechen nach Einschätzung der Verfasser gute Argumente, Rechtsprechung fehlt.
Überführung in das Strahlenschutzregime
Fusionsanlagen unterfallen dem Strahlenschutzgesetz. Ob eine in Stilllegung befindliche, noch nicht vollständig freigegebene Anlage in ein solches Regime überführt werden kann, regelt das Atomgesetz nicht ausdrücklich. Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Abbaupflicht sprechen eher dagegen. Der untergesetzliche Stilllegungsleitfaden lässt eine Überführung zu, verfolgt aber als Ziel die Entlassung aus der Überwachung. Präzedenzfälle sind nicht ersichtlich. Nach der Entlassung durch Freigabe wären für die Fusionsanlage eigene strahlenschutzrechtliche Genehmigungen nötig.
Altlasten
Radioaktive Altlasten richten sich nach dem Strahlenschutzgesetz, sonstige Kontaminationen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz. Die Behörde wählt unter mehreren Verantwortlichen nach Effektivität aus. Sanierungspflichten lassen sich nicht per Vertrag übertragen. Möglich sind aber Sanierung vor dem Verkauf, ein öffentlich-rechtlicher Sanierungsvertrag, behördliche Zusicherungen oder eine Freistellungsklausel im Kaufvertrag, die nur im Innenverhältnis wirkt. Bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügungen wirken dagegen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.
Beihilfe- und Haushaltsrecht
Ein staatlicher Grundstücksankauf kann eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, wenn der Kaufpreis über dem Marktwert liegt oder der Staat nicht als Marktteilnehmer handelt. Nach der Kommissionspraxis ist in der Regel ein unabhängiges Wertgutachten erforderlich. Läge eine Beihilfe vor, wäre sie zu notifizieren und dürfte bis zur Prüfung nicht durchgeführt werden. Das haushaltsrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot spielt bei vollständigem Übergang der Pflichten kaum eine Rolle.
Referentenentwurf zum Strahlenschutzgesetz
Für Fusionsanlagen bestehen Regelungen zu Haftung, Deckungsvorsorge und Entsorgung radioaktiver Abfälle. Die Haftung nach § 26 Atomgesetz erlaubt eine Entlastung des Betreibers. Eine eigene Stilllegungsgenehmigung und


































































