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- Acht Personen durften im Mai 2025 am Flughafen München nicht nach Italien ausreisen
- 31 Fragen zu Passgesetz, EU-Freizügigkeit und Meinungsfreiheit
- Fragesteller sehen Widersprüche in früheren Regierungsantworten zur Datenlage
Hintergrund
Nach der Anfrage untersagte die Bundespolizeiinspektion München im Mai 2025 acht Personen, darunter Mitglieder der Identitären Bewegung Deutschland, die Ausreise nach Italien zum Remigrations-Summit in Mailand. Zwei Personen seien aus dem Flugzeug geholt worden. Im Mai 2026 sei dem Bundessprecher der IBD mit gleicher Rechtsgrundlage die Ausreise nach Portugal zum Summit in Porto untersagt worden. Diese Angaben stützen die Fragesteller auf Medienberichte und frühere Regierungsantworten.
Im Detail
Daten, die der Bundesregierung zur Beantwortung einer Frage vorliegen, können an anderer Stelle nicht mit dem Hinweis auf fehlende Statistiken oder fehlende Datenübermittlung durch die Länder verweigert werden.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/8422
Ausreiseverbote gegen deutsche Staatsangehörige, die zu politischen Veranstaltungen in andere EU-Staaten reisen wollen, sind Gegenstand der Kleinen Anfrage 21/8422 der AfD-Fraktion vom 7. Oktober 2026. Die Fraktion stellt 31 Fragen an die Bundesregierung zu den Ausreiseverboten rund um die Remigrations-Summits in Mailand (2025) und Porto (2026).
Die Ausreiseverbote von München
Laut der Vorbemerkung untersagte die Bundespolizeiinspektion München im Mai 2025 acht Personen die Ausreise nach Italien. Zwei von ihnen seien aus dem Flugzeug geholt worden. Als Rechtsgrundlage wurde § 10 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nr. 1 des Passgesetzes herangezogen. Die Begründung lautete nach den zitierten Medienberichten auf eine erhebliche Gefahr der Ansehensschädigung der Bundesrepublik Deutschland. Im Mai 2026 sei dem Bundessprecher der Identitären Bewegung Deutschland mit derselben Rechtsgrundlage die Ausreise nach Portugal untersagt worden.
Der Vorwurf der Widersprüchlichkeit
Die Fragesteller halten die bisherigen Antworten der Bundesregierung für widersprüchlich. Auf mehrere frühere Anfragen (BT-Drs. 21/297, 21/887 und 21/6457) habe die Regierung erklärt, Daten lägen bei den Landesbehörden oder würden statistisch nicht erhoben. Auf die Schriftliche Frage 36 (BT-Drs. 21/396) und eine Kleine Anfrage der Linken (BT-Drs. 21/1729) habe sie dagegen die konkrete Zahl von acht betroffenen Personen genannt. Die Fraktion argumentiert, Daten, die der Regierung für eine Antwort vorliegen, dürften an anderer Stelle nicht mit Verweis auf fehlende Statistiken verweigert werden. Sie fragt zudem, ob der parlamentarische Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, allen Fraktionen dieselben Informationen zu geben.
Zuständigkeit: Bund oder Länder?
Ein zentraler Punkt ist die Kompetenzordnung. Nach der Anfrage ist die Bundespolizei eine bundeseigene Behörde nach Artikel 87 Absatz 1 Grundgesetz, die allein dem Bundesinnenministerium untersteht. Die grenzpolizeiliche Befugnis aus § 10 PassG sei eine eigenständige Befugnis des Bundes und von der Zuständigkeit der Landespassbehörden nach § 19 PassG zu trennen. Die Fragesteller wollen daher wissen, warum die Regierung auf Datenbestände der Länder verweist, und ob die Ausreiseverbote im Fahndungssystem INPOL erfasst werden. Sie fragen außerdem, auf wessen Veranlassung die Verbote ergingen und ob das Bundesinnenministerium eingebunden war.
Rechtliche Zweifel der Fragesteller
Die Fragesteller bezweifeln die materielle Rechtmäßigkeit. Nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 PassG müssten bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit oder sonstiger erheblicher Belange begründen. Sie berufen sich auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (WD 3 – 039/25), wonach bloße Vermutung oder Verdacht nicht genügten, sondern gerichtsverwertbare Tatsachen nötig seien. Die Teilnahme an einer legal angemeldeten Veranstaltung erfülle dieses Kriterium aus ihrer Sicht nicht.
Hinzu kommt der unionsrechtliche Einwand: Das Freizügigkeitsrecht nach Artikel 21 AEUV dürfe nur unter den engen Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG eingeschränkt werden, nämlich bei einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Die Fraktion sieht diese Schwelle durch die Teilnahme an einer legalen politischen Veranstaltung nicht erreicht.
Die Fragen im Überblick
Die Anfrage gliedert sich in mehrere Themenblöcke. Die Fragen 1 bis 9 betreffen den behaupteten Widerspruch der Regierungsantworten, die Datenlage und die Zuständigkeit. Die Fragen 10 bis 16 betreffen die Ausreiseverbote zum Summit in Mailand, darunter Anzahl, Rechtsgrundlage, Anhörung der Betroffenen und gerichtliche Überprüfung. Die Fragen 17 bis 23 betreffen den Summit in Porto, auch die behördliche Vorbereitung. Die Fragen 24 bis 31 fragen nach der Zahl der Ausreiseverbote seit 2020 nach Phänomenbereichen, der Vereinbarkeit mit EU-Recht, Meinungsfreiheit und Bestimmtheitsgebot sowie nach den Kriterien für die Annahme einer Ansehensschädigung. Frage 30 will zudem wissen, ob im gleichen Zeitraum auch Personen mit linksextremistischem Hintergrund an der Ausreise gehindert wurden.
Einordnung
Die Anfrage gibt die Sicht der Fragesteller wieder; die Bewertungen in der Vorbemerkung sind Positionen der AfD-Fraktion. Die Antwort der Bundesregierung steht aus. Sie wird zeigen, welche Tatsachen die Behörden ihren Entscheidungen zugrunde legten und wie die Regierung die Vereinbarkeit mit Unionsrecht und Grundgesetz beurteilt.
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Betroffen sind deutsche Staatsangehörige, denen die Ausreise in einen anderen EU-Staat verweigert wurde. Die Frage nach den Voraussetzungen solcher Verbote berührt zugleich alle Bürger, die zu politischen Veranstaltungen im Ausland reisen wollen.
Die Bundesregierung muss die Kleine Anfrage beantworten. Nach § 104 der Geschäftsordnung des Bundestages ist grundsätzlich eine Antwort innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vorgesehen. Das Datum der Zuleitung ist aus der Drucksache nicht ersichtlich.
- Ausreiseverbot
- Eine behördliche Maßnahme, die einer Person das Verlassen des Bundesgebiets untersagt. Im Passrecht ist sie in § 10 PassG geregelt.
- Freizügigkeit
- Das in Artikel 21 AEUV verankerte Recht von Unionsbürgern, sich frei innerhalb der EU zu bewegen und aufzuhalten.
Worum geht es in der Anfrage?
Die AfD-Fraktion fragt nach den Ausreiseverboten gegen Teilnehmer der Remigrations-Summits in Mailand (2025) und Porto (2026) und deren Rechtmäßigkeit.
Auf welche Rechtsgrundlage stützte sich die Bundespolizei?
Laut Anfrage auf § 10 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nr. 1 des Passgesetzes. Begründet wurde dies mit einer erheblichen Gefahr der Ansehensschädigung der Bundesrepublik.
Wie viele Personen waren 2025 betroffen?
Nach den in der Anfrage zitierten früheren Regierungsantworten wurden im Mai 2025 am Flughafen München acht Personen festgestellt, denen die Ausreise nach Italien untersagt wurde.



































































