- Ungeöffnete Medikamente werden nach Therapieende routinemäßig vernichtet
- GKV trägt Millionenkosten durch fehlende Rückgabemöglichkeiten
- Antrag fordert Reform der Apothekenbetriebsordnung und digitale Infrastruktur
Hintergrund
Der Antrag baut auf der Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7416 auf, in der die Regierung einräumte, über keine belastbare Datenbasis zum Ausmaß vernichteter Fertigarzneimittel zu verfügen. Branchenschätzungen, auf die der Antrag verweist, beziffern den Wert entsorgter Medikamente in Deutschland auf bis zu fünf Milliarden Euro jährlich. Seit 2019 schreibt die europäische Fälschungsschutzrichtlinie individuelle Sicherheitsmerkmale für verschreibungspflichtige Arzneimittel vor, die eine Integritätsprüfung der Originalverpackung technisch ermöglichen.
- bis zu 5 Mrd. Euro — Branchenschätzung zum jährlichen Wert vernichteter Medikamente in Deutschland laut Quellenangabe im Antrag
- seit 2019 — EU-Fälschungsschutzrichtlinie schreibt individuelle Sicherheitsmerkmale für verschreibungspflichtige Arzneimittel vor
- § 5b Abs. 4 BtMVV — Bestehende Ausnahmeregelung für Betäubungsmittel in stationären Einrichtungen dient als rechtlicher Präzedenzfall
Im Detail
Es ist in Zeiten steigender Krankenkassenbeiträge unverantwortlich, dass durch das Fehlen einer nationalen Strategie zur Rückführung originalverpackter Medikamente Millionenbeträge zu Lasten der Beitragszahler im Müll landen.
— Begründung BT-Drs. 21/8915
Jedes Jahr werden in deutschen Pflegeheimen, Hospizen und Krankenhäusern hochpreisige Arzneimittel vernichtet, die ungeöffnet und originalverpackt sind – weil Patienten versterben oder eine Therapie vorzeitig endet. Branchennahe Schätzungen, auf die der Antrag verweist, beziffern den Wert dieser Arzneimittelverschwendung auf bis zu fünf Milliarden Euro jährlich. Die Kosten tragen die Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die AfD-Fraktion hat am 3. November 2026 mit BT-Drs. 21/8915 einen Antrag eingebracht, der dieser Praxis ein Ende setzen soll.
Was gilt aktuell?
Die geltende Apothekenbetriebsordnung erlaubt keine qualitätsgesicherte Wiederabgabe von zurückgegebenen Fertigarzneimitteln. Die Bundesregierung begründet diese Rechtslage laut Antrag regelmäßig mit Kontaminationsrisiken und nicht sicherstellbarer ordnungsgemäßer Lagerung. Eine valide Datenbasis zum tatsächlichen Schadensvolumen gibt es nach Angaben der Fraktion nicht – die Regierung räumte dies selbst in der Antwort auf die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/7416 ein. Eine Ausnahme besteht bereits: § 5b Abs. 4 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung erlaubt in stationären Einrichtungen die Wiederverwendung von Betäubungsmitteln bei kontrollierter Lagerung.
Arzneimittelverschwendung durch technische Mittel verhinderbar
Der Antrag argumentiert, dass die seit 2019 verpflichtend eingeführten Sicherheitsmerkmale gemäß EU-Fälschungsschutzrichtlinie – individuelle Seriennummern und Erstöffnungsschutz – heute technisch belegen, ob eine Packung unversehrt ist. Ergänzend könnten moderne Sensorik zur Temperatur- und Feuchtigkeitsüberwachung sowie digitale Dokumentationssysteme eine lückenlose Qualitätskontrolle sicherstellen. Das bestehende Argument gegen Rückführungsverfahren sei damit laut Antragstellern nicht mehr zeitgemäß.
Besonders kostspielig ist die Vernichtung von Onkologika – Krebsmedikamenten in Tablettenform – und Immunsuppressiva, deren Einzelpackungen oft mehrere zehntausend Euro wert sind. Genau diese Präparate nennt der Antrag als prioritäre Zielgruppe für ein Rückgabemodell.
Fünf konkrete Forderungen an die Bundesregierung
Der Antrag formuliert fünf Aufträge an die Bundesregierung: Erstens soll eine umfassende Datenanalyse das tatsächliche Schadensvolumen für die GKV beziffern. Zweitens sollen auf dieser Basis rechtssichere Modellprojekte zur Rückführung originalverpackter Hochpreis-Fertigarzneimittel gestartet werden. Drittens soll geprüft werden, ob das Prinzip der kontrollierten Lagerung aus der BtMVV-Ausnahme auf Onkologika und Immunsuppressiva ausgeweitet werden kann. Viertens soll die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vorlegen, der die Wiederabgabe unter digitaler Überwachung rechtssicher ermöglicht. Fünftens soll eine digitale Infrastruktur gefördert werden, die Apotheken und Kliniken die effiziente Erfassung und Umverteilung ungenutzter Bestände erlaubt.
Der Antrag steht in direktem Zusammenhang mit der Debatte um Ausnahmeregelungen im Sozialversicherungsrecht und reiht sich in die breitere Diskussion um Ressourceneffizienz im Gesundheitswesen ein. Auch die Frage der digitalen Infrastruktur spielt eine zentrale Rolle, da der Antrag auf digitale Überwachungs- und Dokumentationssysteme als Schlüsseltechnologie setzt.
Ob der Antrag im Bundestag eine Mehrheit findet, ist angesichts der Oppositionsrolle der AfD offen. Die Ausschussberatung – voraussichtlich im Gesundheitsausschuss – steht noch aus.
Unmittelbar betroffen sind GKV-Beitragszahler, die über ihre Kassenbeiträge die Kosten der vernichteten Arzneimittel tragen. Pflegeeinrichtungen, Hospize und Krankenhäuser stehen vor dem Problem, dass sie rechtlich zur Vernichtung verpflichtet sind, auch wenn Medikamente ungeöffnet und unversehrt sind. Apotheken wären als Rücknahmestellen in ein künftiges System einzubinden.
Der Antrag (BT-Drs. 21/8915) wurde am 3. November 2026 eingebracht. Als nächster Schritt steht die Zuweisung an einen federführenden Ausschuss – voraussichtlich den Ausschuss für Gesundheit – sowie die Ausschussberatung an. Danach entscheidet das Plenum des Bundestages über Annahme oder Ablehnung.
- Fertigarzneimittel
- Industriell hergestellte, originalverpackte Medikamente, die im Gegensatz zu individuell in der Apotheke hergestellten Rezepturen bereits abgefüllt und versiegelt sind.
- Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
- Bundesrechtliche Verordnung, die den Betrieb von Apotheken regelt, einschließlich der Anforderungen an Lagerung, Abgabe und Qualitätssicherung von Arzneimitteln.
- Fälschungsschutzrichtlinie
- EU-Richtlinie 2011/62/EU, umgesetzt ab 2019, die für verschreibungspflichtige Medikamente individuelle Seriennummern und einen Erstöffnungsschutz vorschreibt.
Warum dürfen Medikamente heute nicht zurückgegeben werden?
Das geltende Recht lässt laut Antrag keine qualitätsgesicherte Wiederabgabe originalverpackter Fertigarzneimittel zu. Die Bundesregierung verweist auf Kontaminationsrisiken und nicht garantierbare Lagerung.
Was ist mit Betäubungsmitteln schon anders geregelt?
§ 5b Abs. 4 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung erlaubt in stationären Einrichtungen bereits eine Wiederverwendung bei kontrollierter Lagerung – diesen Grundsatz will der Antrag auf andere Medikamente ausweiten.
Welche Medikamente sind besonders betroffen?
Laut Antrag vor allem hochpreisige Fertigarzneimittel wie Onkologika (Krebsmedikamente) und Immunsuppressiva, deren Vernichtung besonders hohe Kosten verursacht.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8915 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































