- Selbständige sind grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig, es gibt Ausnahmen
- Arbeitnehmerähnliche Selbständige tragen Rentenversicherungsbeiträge allein
- Scheinselbständige gelten als Beschäftigte mit rückwirkender Beitragspflicht
Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse (Fachbereich WD 6, Oktober 2026) die Regelungen zur Rentenversicherungspflicht von Selbständigen zusammengefasst. Das Papier erläutert, welche Personengruppen trotz ihrer Selbständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und wie sie sich von Freiberuflern und Scheinselbständigen abgrenzen.
Grundsatz und Ausnahmen
Selbständige gelten nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht als Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und sind daher grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig. Der Gesetzgeber hat jedoch in § 2 Satz 1 SGB VI einen erweiterten Kreis von Selbständigen definiert, der der Versicherungspflicht unterliegt. Dazu gehören unter anderem Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler, Publizisten, Hausgewerbetreibende sowie in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende.
Arbeitnehmerähnliche Selbständige
Eine besondere Gruppe bilden die sogenannten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Als solche gelten Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und dauerhaft im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Der Begriff ist kein gesetzlich definierter Rechtsbegriff, sondern eine Bezeichnung für diesen versicherungspflichtigen Personenkreis.
Die Rentenversicherungsbeiträge müssen diese Personen vollständig selbst tragen. Eine Abführungspflicht des Auftraggebers besteht nicht, da diese nur für sozialversicherungsrechtlich anerkannte Beschäftigungsverhältnisse gilt. Der Gesetzgeber hat die Versicherungspflicht mit einer wirtschaftlichen Abhängigkeit begründet, die eine soziale Schutzbedürftigkeit vergleichbar mit abhängig Beschäftigten begründet. Zugleich sollte die Regelung der Erosion des versicherungspflichtigen Personenkreises entgegenwirken.
Abgrenzung zu Freiberuflern und Scheinselbständigen
Das Dokument grenzt arbeitnehmerähnliche Selbständige von zwei weiteren Gruppen ab. Freiberufler, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer sind, werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit und sind stattdessen in berufsständischen Versorgungswerken abgesichert.
Scheinselbständige hingegen sind Personen, deren Tätigkeit formal als Selbständigkeit bezeichnet wird, die aber nach § 7 SGB IV tatsächlich als Beschäftigte einzustufen sind. In diesen Fällen trifft den Arbeitgeber die Beitragspflicht. Nicht gezahlte Beiträge können in der Regel bis zu vier Jahre rückwirkend nachgefordert werden, bei vorsätzlichem Vorenthalten sogar bis zu dreißig Jahre. Zur Klärung des Status steht nach § 7a Abs. 1 SGB IV ein Statusfeststellungsverfahren zur Verfügung.
Die Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder und wurde als individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages erstellt.
➜ Vollständiges Dokument (PDF)




































































