- Ex-BND-Chef Hanning steht unter Verdacht des versuchten Landesverrats
- BND soll aktiv Besiedelter Nebentätigkeit für Hanning genehmigt haben
- § 105 BBG wurde erst ab 1. April 2024 verschärft
Hintergrund
August Hanning war von 1998 bis 2005 Präsident des Bundesnachrichtendienstes und anschließend beamteter Staatssekretär im Bundesinnenministerium, bevor er 2009 in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde. Der Generalbundesanwalt führt gegen ihn und seinen früheren Büroleiter Manfred D. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Landesverrats. Das Parlamentarische Kontrollgremium hat bereits in seiner Bewertung vom 10. Mai 2023 (BT-Drs. 20/6775) auf Schutzlücken bei Anschlussbeschäftigungen ehemaliger Nachrichtendienstler hingewiesen und die damalige Rechtslage als unzureichend bewertet. Zum 1. April 2024 trat eine Verschärfung des § 105 Bundesbeamtengesetzes in Kraft, die jedoch die zum Zeitpunkt von Hannings Aktivitäten geltende Rechtslage nicht ändert.
Im Detail
Das Parlamentarische Kontrollgremium bewertete die seinerzeitige Rechtslage als nicht ausreichend und sprach sich für weitergehende gesetzliche Regelungen aus.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/8864, mit Verweis auf BT-Drs. 20/6775
Wenn ein ehemaliger Geheimdienstchef vertrauliche Informationen an ausländische Stellen weitergegeben haben soll, stellt sich die Frage, wie das möglich war — und warum bestehende Kontrollmechanismen nicht griffen. Genau darum geht es in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/8864 vom 2. November 2026, die die AfD-Fraktion an die Bundesregierung gerichtet hat.
BND-Affäre Hanning: Der Ermittlungsstand
Der Generalbundesanwalt führt gegen August Hanning, BND-Präsident von 1998 bis 2005, und seinen früheren Büroleiter Manfred D. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Landesverrats. Nach Medienberichten soll Hanning über einen längeren Zeitraum vertrauliche Informationen von einem noch aktiven BND-Mitarbeiter erhalten und diese in seiner privatwirtschaftlichen Beratertätigkeit genutzt haben — darunter eine Analyse für einen Mitarbeiter eines ausländischen Sicherheitsapparats. Das Parlamentarische Kontrollgremium hat daraufhin am 8. Oktober 2026 eine Ad-hoc-Kontrolle nach § 5a PKGrG eingeleitet (BT-Drs. 21/8450).
Was gilt aktuell? Das Beamtenrecht nach dem Ausscheiden
Für die rechtliche Bewertung der Anschlussbeschäftigungen Hannings ist die zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme geltende Rechtslage maßgeblich. § 105 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung verpflichtete Ruhestandsbeamte, bestimmte Erwerbstätigkeiten schriftlich anzuzeigen — für Beamte im vorzeitigen Ruhestand galt eine Frist von fünf Jahren. Tätigkeiten konnten untersagt werden, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt wurden. Eine grundlegende Verschärfung trat erst zum 1. April 2024 in Kraft: Seither bestehen weitergehende Anzeigepflichten für ehemalige politische Beamte und Ruhestandsbeamte mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten sowie eine Genehmigungspflicht für bestimmte Tätigkeiten zugunsten fremder Mächte nach § 105 Absatz 5 BBG. Die BND-Affäre Hanning fällt damit in eine Periode, in der das Gesetz nach Einschätzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bereits 2023 als nicht ausreichend bewertet worden war.
Schutzlücken: BND genehmigte Nebentätigkeit für Verdächtigen
Besonders brisant ist ein weiterer Aspekt der BND-Affäre Hanning: Laut einem Bericht des Spiegels vom 8. Oktober 2026 soll der BND dem früheren Büroleiter Hannings — Manfred D. — eine Nebentätigkeit für August Hanning genehmigt haben, während Manfred D. gleichzeitig weiterhin aktiv beim BND beschäftigt war. Die Anfrage stellt daher 15 Fragen zu den Voraussetzungen dieser Genehmigung, den damit verbundenen Auflagen sowie den Kontrollmechanismen während der Nebentätigkeit. Zuständig für die Prüfung der Anschlussbeschäftigungen Hannings als ehemaligem Staatssekretär war das damalige Bundesinnenministerium als letzte oberste Dienstbehörde im Sinne des § 105 Absatz 3 BBG.
Die Anfrage beleuchtet auch, ob Hanning beim Eintritt in den einstweiligen Ruhestand im November 2009 schriftlich über seine Verschwiegenheits- und Geheimschutzpflichten belehrt wurde und welche Maßnahmen damals zur Sicherstellung der Rückgabe dienstlicher Unterlagen und Beendigung von Zugangsberechtigungen ergriffen wurden — sowohl beim BND selbst im Jahr 2005 als auch beim Bundesinnenministerium 2009. Diese Fragen zur BND-Affäre Hanning zielen auf das Fundament der institutionellen Schutzarchitektur für nachrichtendienstliches Wissen ab.
Umsetzung der PKGr-Empfehlungen von 2023
Bereits in seiner öffentlichen Bewertung vom 10. Mai 2023 (BT-Drs. 20/6775) hatte das Parlamentarische Kontrollgremium auf die Risiken hingewiesen, die entstehen, wenn Personen mit nachrichtendienstlichen Kenntnissen privatwirtschaftliche Tätigkeiten in verwandten Bereichen aufnehmen. Es sprach sich für weitergehende gesetzliche Regelungen aus. Die Anfrage fragt konkret nach, welche dieser Empfehlungen die Bundesregierung vollständig, teilweise oder gar nicht umgesetzt hat — und warum. Damit rückt die BND-Affäre Hanning in einen größeren strukturellen Zusammenhang: Es geht nicht allein um einen Einzelfall, sondern um systemische Schutzlücken beim Übergang vom aktiven Dienst in die Privatwirtschaft.
Die Bundesregierung hat die 15 Fragen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen zu beantworten. Parallel laufen das Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts sowie die Ad-hoc-Kontrolle des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Wie weitreichend die institutionellen Konsequenzen aus der BND-Affäre Hanning ausfallen werden, hängt auch von der Antwort der Bundesregierung auf die Fragen zu geplanten gesetzlichen und organisatorischen Änderungen ab.
Unmittelbar betroffen sind ehemalige hochrangige Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und anderer Sicherheitsbehörden, die nach ihrem Ausscheiden privatwirtschaftliche Beratertätigkeiten aufnehmen. Mittelbar berührt das Thema alle Bürgerinnen und Bürger, da es um den Schutz nachrichtendienstlicher Erkenntnisse und die nationale Sicherheit geht. Auch aktive BND-Mitarbeiter, die Nebentätigkeiten für ehemalige Vorgesetzte ausüben, sind von den aufgeworfenen Kontrollfragen betroffen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8864) ist am 2. November 2026 eingegangen. Die Bundesregierung hat die Fragen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen zu beantworten. Parallel läuft die vom Parlamentarischen Kontrollgremium eingeleitete Ad-hoc-Kontrolle nach § 5a PKGrG sowie das Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts.
- Einstweiliger Ruhestand
- Politische Beamte wie Staatssekretäre können jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Sie erhalten weiterhin Versorgungsbezüge und unterliegen beamtenrechtlichen Pflichten.
- Parlamentarisches Kontrollgremium (PKGr)
- Parlamentarisches Gremium des Bundestages zur Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes (BND, BfV, MAD). Es kann Ad-hoc-Kontrollen nach § 5a PKGrG einleiten.
- § 105 Bundesbeamtengesetz
- Regelt die Anzeige- und Genehmigungspflichten für Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten nach dem Ausscheiden. Seit April 2024 gelten verschärfte Pflichten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit fremden Mächten.
Was wird August Hanning vorgeworfen?
Der Generalbundesanwalt ermittelt gegen den früheren BND-Präsidenten wegen des Verdachts des versuchten Landesverrats und weiterer Straftaten. Laut Medienberichten soll er über einen längeren Zeitraum vertrauliche BND-Informationen erhalten und in seiner privatwirtschaftlichen Beratertätigkeit genutzt haben.
Was regelt § 105 Bundesbeamtengesetz?
§ 105 BBG verpflichtet Ruhestandsbeamte, bestimmte Erwerbstätigkeiten nach dem Ausscheiden schriftlich anzuzeigen. Tätigkeiten können untersagt werden, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Seit dem 1. April 2024 gelten verschärfte Pflichten, darunter eine Genehmigungspflicht für Tätigkeiten für fremde Mächte.
Welche Rolle spielte der BND bei der Nebentätigkeit des Büroleiters?
Laut Medienberichten genehmigte der BND dem früheren Büroleiter Hannings, Manfred D., eine Nebentätigkeit für August Hanning, obwohl dieser gleichzeitig weiterhin beim BND beschäftigt war. Die Anfrage fragt nach den Voraussetzungen, Auflagen und Kontrollen dieser Genehmigung.
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