Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8256 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- 74,4 % der Beschäftigten im Gesundheitswesen sind weiblich
- Frauen in GKV-Vorständen und Kammern dennoch stark unterrepräsentiert
- 54 Fragen zu Frauenquoten in Krankenkassen, KVen und Kammern
Hintergrund
Das Zweite Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) trat am 12. August 2021 in Kraft und führte unter anderem eine Mindestbeteiligung von je einer Frau und einem Mann in mehrköpfigen Vorständen von Körperschaften des öffentlichen Rechts ein, darunter gesetzliche Krankenkassen. Zusätzlich gelten Besetzungsregeln für Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste sowie Geschlechterquoten für Vorschlagslisten zu Verwaltungsratswahlen der Krankenkassen. Laut Statistischem Bundesamt sind 74,4 Prozent der Beschäftigten im Gesundheitswesen weiblich. Ob die gesetzlichen Regelungen in der Praxis zu mehr Parität geführt haben, will die Fraktion mit dieser Anfrage systematisch und fortlaufend dokumentieren.
- 74,4 % — Frauenanteil unter den Beschäftigten im Gesundheitswesen laut Statistischem Bundesamt (Stand laut Vorbemerkung der Fragesteller).
- ca. 50 % — Frauen stellen laut Fragesteller knapp die Hälfte der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Gesundheitswesen.
- 54 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage, verteilt auf Kassenärztliche Vereinigungen, GKV-Kassen, Kammern, GKV-Spitzenverband, G-BA und weitere Gremien.
- Seit 12. August 2021 — FüPoG II in Kraft; seitdem Mindestbeteiligungspflicht für Frauen in Vorständen von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Im Detail
Obwohl Frauen die Mehrheit der Beschäftigten im Gesundheitswesen darstellen, sind sie weiterhin in Organen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen und in Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung unterrepräsentiert.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/8256
Frauen stellen 74,4 Prozent der Beschäftigten im deutschen Gesundheitswesen — doch in den Vorständen, Vertreterversammlungen und Ausschüssen der GKV-Selbstverwaltung sind sie nach wie vor deutlich unterrepräsentiert. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat am 29. September 2026 die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/8256 eingereicht, die in 54 Einzelfragen systematisch den aktuellen Stand der Frauenrepräsentanz in nahezu allen Leitungsgremien des deutschen Gesundheitswesens abfragt.
GKV-Selbstverwaltung: Wer trifft die Entscheidungen?
Die GKV-Selbstverwaltung umfasst Vorstände und Verwaltungsräte der gesetzlichen Krankenkassen, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KVen und KZVen) sowie deren Bundesvereinigungen, den GKV-Spitzenverband, den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und die Medizinischen Dienste. Diese Gremien entscheiden darüber, welche Leistungen erstattet werden und wie die ambulante Versorgung organisiert ist — und damit über die Gesundheitsversorgung von rund 73 Millionen GKV-Versicherten. Wer dort nicht vertreten ist, beeinflusst diese Entscheidungen nicht.
Was gilt aktuell?
Mit dem Zweiten Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II), das am 12. August 2021 in Kraft trat, wurde für mehrköpfige Vorstände von Körperschaften des öffentlichen Rechts — darunter gesetzliche Krankenkassen — die Mindestbeteiligung von mindestens einer Frau und einem Mann eingeführt. Zusätzlich gelten Besetzungsregeln für die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste, Geschlechterquoten für Vorschlagslisten bei Verwaltungsratswahlen der Krankenkassen sowie Vorgaben für den GKV-Spitzenverband und die Vorstände der Kassenärztlichen und Zahnärztlichen Vereinigungen. Ob diese Regelungen tatsächlich zu einer stärkeren Repräsentanz von Frauen geführt haben, ist Kern der Anfrage.
54 Fragen zur Frauenrepräsentanz — die wichtigsten Themenblöcke
Die Anfrage gliedert sich in mehrere Themenschwerpunkte:
Heilberufliche Selbstverwaltung: Die Fragen 1 bis 16 richten sich auf den Frauenanteil unter niedergelassenen und angestellten Ärztinnen, Zahnärztinnen, Psychotherapeutinnen und Apothekerinnen sowie auf die Vorstände und Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Bundesvereinigungen. Abgefragt wird jeweils die Entwicklung seit März 2020 — dem Bezugspunkt der letzten Antwort der Bundesregierung auf BT-Drs. 19/17806.
Pflegekammern: Die Fragen 17 bis 20 erfassen erstmals auch die Pflegekammern in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen — sowohl Vorstände als auch Kammerversammlungen und die erste Führungsebene unterhalb des Vorstands.
Gesetzliche Krankenversicherung: Ein umfangreicher Block (Fragen 21 bis 34) betrifft die GKV im engeren Sinne: Frauenanteil unter Versicherten, Beschäftigten und in den Vorständen — aufgeschlüsselt nach AOKen, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen. Gefragt wird auch, wie viele Kassen über ein speziell auf Frauen ausgerichtetes Führungskräfte-Förderprogramm verfügen.
GKV-Spitzenverband und G-BA: Die Fragen 35 bis 41 richten sich auf den GKV-Spitzenverband, den Gemeinsamen Bundesausschuss, die Patientenvertretung nach § 140f SGB V und die Bewertungsausschüsse. Einbezogen sind auch die Geschäftsführungsebenen der genannten Institutionen.
Politische Konsequenzen: Die abschließenden Fragen 43 bis 54 richten sich direkt an die Bundesregierung: Hält sie den derzeitigen Frauenanteil für ausreichend? Plant sie verbindliche Berichtspflichten oder Sanktionen bei Verstößen gegen Zielgrößen? Und welche Priorität misst Bundesminister Dr. Carsten Linnemann dem Thema bei?
Kontinuität seit 2018
Die Anfrage reiht sich in eine Serie gleichlautender parlamentarischer Bestandsaufnahmen ein: 2018 (BT-Drs. 19/458) und 2020 (BT-Drs. 19/17347) hatte die Fraktion bereits ähnliche Fragen gestellt. Die aktuelle Kleine Anfrage verfolgt das Ziel, Berichtskontinuität herzustellen und zu klären, ob die unter der früheren Bundesgesundheitsministerin Nina Warken angekündigten Maßnahmen unter der neuen Ressortführung fortgeführt werden. Wer sich für ähnliche Themen rund um öffentliche Sicherheit und parlamentarische Anfragetätigkeit interessiert, findet auf drucksachlich.de weitere Hintergründe — etwa zur Bahnhofskriminalität 2026.
Die Antwort der Bundesregierung steht noch aus. Sobald sie als Drucksache veröffentlicht wird, lässt sich erstmals ein belastbarer Vergleich der Zahlen seit 2020 ziehen.
Weiterlesen:
Betroffen sind rund 73 Millionen GKV-Versicherte, deren Versorgungsinteressen in Gremien vertreten werden, in denen Frauen nach Darstellung der Fragesteller strukturell unterrepräsentiert sind. Darüber hinaus betrifft die Frage nach Gleichstellung in Führungspositionen alle im Gesundheitswesen berufstätigen Frauen — Ärztinnen, Zahnärztinnen, Psychotherapeutinnen, Apothekerinnen und Pflegekräfte.
Die Kleine Anfrage ist am 29. September 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Die Bundesregierung hat die Anfrage nach ihrer Zuleitung an das Bundeskanzleramt grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen zu beantworten. Sobald die Antwort vorliegt, wird sie als gesonderte Drucksache veröffentlicht.
- GKV-Selbstverwaltung
- Organe der gesetzlichen Krankenversicherung — etwa Vorstände, Verwaltungsräte und Vertreterversammlungen — die von Arbeitgebern und Versicherten paritätisch besetzt werden und über Leistungen und Strukturen entscheiden.
- FüPoG II
- Das Zweite Führungspositionen-Gesetz (in Kraft seit 12. August 2021) verpflichtet Körperschaften des öffentlichen Rechts mit mehrköpfigem Vorstand, mindestens je eine Frau und einen Mann zu berufen.
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
- Oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen; legt verbindlich fest, welche Leistungen die GKV erstattet.
Welche Gremien werden in der Anfrage abgefragt?
Die Fragen umfassen Vorstände und Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Ärzte-, Zahnärzte-, Psychotherapeuten- und Apothekerkammern, gesetzliche Krankenkassen und ihre Verbände, den GKV-Spitzenverband, den Gemeinsamen Bundesausschuss sowie Medizinische Dienste.
Was regelt das FüPoG II für Krankenkassen-Vorstände?
Das Zweite Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II), in Kraft seit 12. August 2021, schreibt für mehrköpfige Vorstände von Körperschaften des öffentlichen Rechts — darunter gesetzliche Krankenkassen — vor, dass mindestens eine Frau und ein Mann vertreten sein müssen.
Gibt es bereits Sanktionen bei Verstößen gegen Quotenvorgaben?
Die Anfrage fragt die Bundesregierung explizit, ob und wie Verstöße gegen gesetzliche Zielgrößen erhoben und sanktioniert werden — eine Antwort steht noch aus.





























































