- V-Mann des BfV soll 300 Patronen für Hamas-Anschlag in Berlin beschafft haben
- Bundesregierung verweigert zu 14 von 16 Fragen jede Auskunft, auch geheim
- Reform des Nachrichtendienstrechts mit unabhängiger V-Personen-Kontrolle geplant
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7445 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Im April 2026 berichtete die Wochenzeitung ‚DIE ZEIT‘, dass eine Gruppe von Palästinensern einen schweren Anschlag auf jüdische und israelische Einrichtungen in Berlin geplant haben soll. Das Bundeskriminalamt und der Generalbundesanwalt haben im Oktober 2025 mehrere Verdächtige festgenommen, die sich seitdem in Untersuchungshaft befinden. Auslöser für die Ermittlungen war nach diesem Bericht eine Warnung des israelischen Auslandsgeheimdienstes Mossad an den deutschen Verfassungsschutz. Ein V-Mann des BfV namens Mohammad S. soll dabei eine zentrale Rolle bei der Munitionsbeschaffung gespielt haben. Er befindet sich seit Januar 2026 selbst in Untersuchungshaft, weil er dringend tatverdächtig ist, Mitglied der Hamas gewesen zu sein.
- 16 Fragen — stellte die AfD-Fraktion in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7222 zum V-Mann-Einsatz.
- 14 Fragenkomplexe — blieben ohne inhaltliche Antwort; die Bundesregierung verweigerte auch eine eingestufte Beantwortung.
- 300 Patronen / 1.050 Euro — soll der V-Mann Mohammad S. laut ‚DIE ZEIT‘ im August 2025 für die Beschuldigten beschafft haben.
- Oktober 2025 — Festnahme der Verdächtigen durch BKA und Generalbundesanwalt.
- Dezember 2025 — Ende der V-Mann-Tätigkeit von Mohammad S. laut Angaben des BfV.
Im Detail
Diese Antwort ist weder als Bestätigung noch als Dementi zu verstehen.
— BT-Drs. 21/7445, Antwort der Bundesregierung, mehrfach wiederholt
Ein V-Mann des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) soll beim Kauf von Munition für eine mutmaßliche Hamas-Anschlagsplanung auf jüdische Einrichtungen in Berlin mitgewirkt haben. Auf 16 Fragen der AfD-Fraktion dazu verweigert die Bundesregierung in BT-Drs. 21/7445 nahezu jede Auskunft — auch in eingestufter Form, also nicht einmal unter Geheimhaltungsbedingungen für Abgeordnete des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
Was ist beim V-Mann-Einsatz passiert?
Laut einem Bericht der Wochenzeitung ‚DIE ZEIT‘ vom April 2026 soll eine Gruppe von Palästinensern einen schweren Anschlag auf jüdische und israelische Einrichtungen in Berlin geplant haben. Der israelische Auslandsgeheimdienst Mossad übermittelte dem deutschen Verfassungsschutz eine entsprechende Warnung. BKA und BfV überwachten daraufhin mutmaßliche Hamas-Mitglieder. Im Oktober 2025 wurden mehrere Verdächtige festgenommen — sie befinden sich seither in Untersuchungshaft.
Im Zentrum des Falls steht Mohammad S., 37 Jahre alt, im Libanon geboren, wohnhaft in Berlin. Laut Medienberichten soll er im August 2025 den Beschuldigten 300 Patronen zu einem Preis von 1.050 Euro verschafft haben. Zudem soll er mindestens seit Ende 2019 regelmäßig hohe Geldbeträge in den Libanon und nach Syrien transferiert haben. Das BfV räumte gegenüber dem Generalbundesanwalt ein, dass Mohammad S. tatsächlich als V-Person für den Verfassungsschutz tätig gewesen sei — nach Angaben des BfV bis Dezember 2025. Seit Januar 2026 sitzt Mohammad S. selbst in Untersuchungshaft, weil er dringend tatverdächtig ist, Mitglied der Hamas gewesen zu sein.
Verfassungsschutz-V-Mann: Was die Regierung nicht sagen will
Die AfD-Fraktion stellte in ihrer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/7222) 16 Fragen zu Zeitpunkt und Inhalt der Mossad-Warnung, zur Führung der V-Person, ihrer Vergütung, technischen Ausstattung und zur Kontrolle des Einsatzes. Die Bundesregierung verweigert zu den Fragen 1 bis 13 jede inhaltliche Antwort — mit zwei Begründungen:
Für die Mossad-Warnung gilt die sogenannte Third-Party-Rule: Informationen eines ausländischen Nachrichtendienstes dürfen ohne dessen Zustimmung nicht weitergegeben werden. Das israelische Pendant hat keine Freigabe erteilt. Für alle Fragen zur Führung von Mohammad S. als V-Person — also Dauer, Vergütung, technische Ausstattung, Abschaltzeitpunkt — beruft die Regierung sich auf den Schutz nachrichtendienstlicher Methoden und die Grundrechte der V-Person selbst. Das BfV argumentiert, selbst eine Antwort auf die Frage, ob jemand V-Person war oder nicht, sei geheimhaltungspflichtig — sonst lasse die Antwortverweigerung im Umkehrschluss auf einen V-Personen-Einsatz schließen.
Auch zur Frage nach Straftaten von V-Personen in den vergangenen zehn Jahren (Fragen 14 und 15) bleibt die Regierung ohne konkrete Angaben. Es gebe keine statistische Erfassung, und eine händische Sichtung aller Akten aus einem Jahrzehnt sei mit unzumutbarem Aufwand verbunden. Wie viele V-Personen das BfV führt, teilt die Regierung ebenfalls nicht mit — auch diese Zahl lasse Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Methoden zu.
Was gilt aktuell beim Einsatz von V-Personen?
Das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) regelt den Einsatz von V-Personen in den Paragrafen 9a und 9b. V-Personen dürfen nicht zur Gründung extremistischer Strukturen eingesetzt werden und keine Straftaten begehen, die in Individualrechte eingreifen. Innerhalb dieser Grenzen ist eine Beteiligung an beobachteten Strukturen erlaubt, wenn sie zur Informationsbeschaffung unumgänglich ist. Die Kontrolle liegt bei BfV-internen Prüfstellen, der Fachaufsicht des Bundesinnenministeriums und dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundestages. Dieses System hat im Fall Mohammad S. offensichtlich nicht verhindert, dass die V-Person selbst in dringendem Tatverdacht steht, Hamas-Mitglied zu sein.
Reform des Nachrichtendienstrechts geplant
Zu Frage 16 — ob die Bundesregierung Reformbedarf sieht — gibt die Regierung als einzige inhaltliche Neuinformation an: Ein Referentenentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Dieser sieht vor, dass V-Personen-Einsätze künftig einer unabhängigen Vorabkontrolle durch einen Kontrollrat unterliegen — eine gerichtsähnliche, hochrangig besetzte Kontrollinstanz. Im Übrigen erklärt die Bundesregierung, keine Kontrolldefizite zu sehen.
Das Versagen von Sicherheitsbehörden bei Anschlagslagen in Berlin beschäftigt den Bundestag in dieser Wahlperiode mehrfach. Der vorliegende Fall zeigt ein strukturelles Problem: Das parlamentarische Informationsrecht — laut Bundesverfassungsgericht ein grundsätzlich umfassendes Recht — stößt im Bereich des Quellenschutzes auf absolute Grenzen. Selbst die Geheimschutzstelle des Bundestages erhält in diesem Fall keine Informationen. Ob das Parlamentarische Kontrollgremium, das mit weiterreichenden Informationsrechten ausgestattet ist, gesondert unterrichtet wurde, geht aus der Drucksache nicht hervor. Fragen zur deutschen Sicherheitsstrategie und zum Umgang mit Bedrohungsszenarien sind auch in anderen Bereichen parlamentarisch umstritten.
Weiterlesen:
- CSD-Anschlag Berlin 2026: 51 Fragen zum Versagen der Sicherheitsbehörden
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Unmittelbar betroffen sind die in Untersuchungshaft sitzenden Verdächtigen sowie Mohammad S. als ehemaliger V-Mann. Mittelbar betroffen ist das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber den Sicherheitsbehörden: Die Abgeordneten erhalten auch auf geheimem Weg keine Informationen über den Fall. Jüdische Einrichtungen und die jüdische Gemeinschaft in Berlin waren potenzielles Anschlagsziel.
Die Bundesregierung weicht bei den Fragen 1 bis 13 vollständig aus und verweigert auch eine eingestufte Beantwortung. Zu Fragen 14 und 15 über Straftaten von V-Personen in zehn Jahren verweist sie auf unzumutbaren Aufwand. Lediglich zur allgemeinen Rechtslage (Fragen 11–13) und zu Reformplänen (Frage 16) gibt sie inhaltliche Auskünfte.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Verfassungsschutz-V-Mann: Mossad-Warnung und Hamas-Anschlagsplanung →
- Third-Party-Rule
- Grundregel der internationalen Geheimdienstkooperation: Informationen eines ausländischen Dienstes dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht weitergegeben werden — auch nicht an das eigene Parlament.
- V-Person (V-Mann)
- Eine Vertrauensperson, die als zivile Quelle für einen Geheimdienst in extremistischen oder kriminellen Strukturen tätig ist und Informationen beschafft. Ihre Identität wird streng geheim gehalten.
- Parlamentarisches Kontrollgremium (PKGr)
- Das PKGr ist das zuständige Kontrollgremium des Bundestages für die Nachrichtendienste des Bundes (BfV, BND, MAD). Es erhält auch geheime Informationen, über die es zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Was hat der V-Mann des BfV konkret getan?
Laut einem Bericht der 'DIE ZEIT' soll Mohammad S. im August 2025 den Beschuldigten 300 Patronen zu einem Preis von 1.050 Euro beschafft haben. Er war laut BfV bis Dezember 2025 als V-Person tätig und sitzt seit Januar 2026 in Untersuchungshaft.
Warum beantwortet die Bundesregierung die Fragen nicht?
Die Regierung beruft sich auf die sogenannte Third-Party-Rule (Informationen des Mossad dürfen nicht weitergegeben werden), auf den Schutz von V-Personen-Identitäten sowie auf den Schutz nachrichtendienstlicher Methoden. Auch eine eingestufte Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Bundestages lehnt sie ab.
Welche Reform des V-Personen-Einsatzes ist geplant?
Ein Referentenentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts sieht vor, dass V-Personen-Einsätze künftig einer unabhängigen Vorabkontrolle durch einen gerichtsähnlichen Kontrollrat unterliegen. Derzeit befindet sich der Entwurf in der Ressortabstimmung.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7445 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































