- Professor am Fachbereich Bundespolizei im Mai 2026 auf Lebenszeit berufen
- Bundesregierung sieht kein straf- oder disziplinarrechtliches Fehlverhalten
- Landgerichtsurteil Lübeck zu den Vorwürfen ist noch nicht rechtskräftig
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7415 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Lübeck bildet den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst aus, darunter Angehörige von Spezialeinheiten wie der GSG 9. Politikwissenschaftler Daniel Peters und Matthias Lemke untersuchten 2023 im Jahrbuch Öffentliche Sicherheit Texte von Prof. Dr. M. und ordneten dessen Standpunkte als rassistisch und autoritär ein sowie jenseits der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Das Landgericht Lübeck wies eine entsprechende Klage von Prof. Dr. M. in weiten Teilen ab und stellte fest, das verwandte Quellenmaterial sei ganz überwiegend nicht zu beanstanden; die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 9. Oktober 2025 (BVerwG 2 A 6.24) die Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs durch einen W3-Professor im Fachbereich Nachrichtendienste als Dienstpflichtverletzung gewertet.
- Mai 2026 — Entfristung von sieben Professoren am Fachbereich Bundespolizei, darunter Prof. Dr. M.
- 75 Dozenten — Lehren laut Bundesregierung am Fachbereich Bundespolizei in Lübeck.
- 25 von 75 Dozenten — Sind auf der öffentlichen Homepage der Hochschule aufgeführt; die Aufführung ist freiwillig.
- BVerwG 2 A 6.24 (9. Oktober 2025) — Bundesverwaltungsgericht wertete ethnisch-kulturellen Volksbegriff eines W3-Professors als Dienstpflichtverletzung.
Im Detail
Im Ergebnis einer umfangreichen Untersuchung hat sich Prof. Dr. M. weder straf- noch disziplinarrechtlich relevant verhalten bzw. geäußert.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7415, Frage 3
An der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Lübeck, die die künftige Führungselite der Bundespolizei ausbildet, lehrt Prof. Dr. M. als W3-Professor für Sicherheitspolitik. Im Mai 2026 wurde er – gemeinsam mit sechs weiteren Professoren des Fachbereichs Bundespolizei – auf Lebenszeit berufen. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/7415) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor.
Bundespolizei-Hochschule Lübeck: Worum geht es?
Der Fachbereich Bundespolizei in Lübeck bildet Beamte des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes aus – darunter Angehörige von Spezialeinheiten wie der GSG 9. Politikwissenschaftler hatten Texte von Prof. Dr. M. als rassistisch und autoritär eingestuft und als jenseits der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (fdGO) verortend. Konkret geht es um die Frage, ob Gedankengut des sogenannten Ethnopluralismus in Lehrschriften eines Hochschulprofessors verbreitet wird, der für die Werteorientierung des Polizeiführungsnachwuchses mitverantwortlich ist.
Was gilt aktuell?
Nach Angaben der Bundesregierung hat eine umfangreiche Untersuchung ergeben, dass sich Prof. Dr. M. weder straf- noch disziplinarrechtlich relevant verhalten habe. Die Frage, ob seine Äußerungen Dienstpflichtverletzungen darstellen – wie es das Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2025 (BVerwG 2 A 6.24) für einen vergleichbaren Fall im Fachbereich Nachrichtendienste entschieden hatte –, beantwortet die Bundesregierung mit einem Verweis auf diese Einschätzung. Laut Drucksache besteht damit kein Handlungsbedarf.
GdP-Gutachten und Landgerichtsurteil
Im August 2025 wandte sich die Gewerkschaft der Polizei (GdP) an Bundesinnenminister Alexander Dobrindt und äußerte Bedenken, ein ausgewiesener Extremist lehre an zentraler Stelle der Bundespolizei-Ausbildung. Das von der GdP in Auftrag gegebene Gutachten bewertet die Bundesregierung als methodisch und wissenschaftlich mangelhaft; der Gutachter selbst habe erklärt, sein Werk sei weder wissenschaftlich noch juristisch zu werten. Das Landgericht Lübeck wies eine Klage von Prof. Dr. M. gegen die Studie von Peters und Lemke in weiten Teilen ab und stellte fest, das verwandte Quellenmaterial sei ganz überwiegend nicht zu beanstanden. Auf die Frage, welche Konsequenzen die Bundesregierung daraus zieht, verweist sie darauf, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Fragen zur Kontrolle staatlicher Institutionen stellen sich damit auch in diesem Zusammenhang.
Transparenz an der Bundespolizei-Hochschule Lübeck
Von den insgesamt 75 Dozenten am Fachbereich Bundespolizei sind laut Bundesregierung nur 25 auf der Homepage der Hochschule aufgeführt. Die Aufnahme sei freiwillig. Prof. Dr. M. gehört nicht zu den dort genannten Lehrenden. Die Fragesteller hatten dies als auffällig hervorgehoben; die Bundesregierung sieht darin kein Problem. Fragen nach staatlicher Transparenz und öffentlicher Nachvollziehbarkeit begleiten auch andere Bereiche der Bundesverwaltung, wie etwa Debatten über Ausgaben für externe Kommunikation zeigen.
Kontext: Vergleichbares BVerwG-Urteil
Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 9. Oktober 2025 entschieden, dass ein W3-Professor im Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule des Bundes seine Dienstpflichten verletzt hatte, indem er einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff verwendet hatte. Die Fraktion Die Linke fragte, ob diese Rechtsprechung auch auf die Äußerungen von Prof. Dr. M. zutreffe. Die Bundesregierung verneint dies implizit durch den Rückverweis auf das Ergebnis der internen Untersuchung. Das laufende Berufungsverfahren zum Lübecker Urteil könnte diese Bewertung künftig noch beeinflussen. Themen rund um staatliche Sicherheit und den Umgang mit extremistischen Tendenzen in Behörden betreffen auch andere Bereiche – so etwa die Diskussion über neue Befugnisse des Verfassungsschutzes.
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Unmittelbar betroffen sind die Studierenden am Fachbereich Bundespolizei in Lübeck, also die künftige Führungselite der Bundespolizei. Mittelbar berührt das Thema alle Bürgerinnen und Bürger, da die Hochschule Beamte ausbildet, die später hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Auf die Frage nach dienstrechtlichen Konsequenzen im Lichte des Bundesverwaltungsgerichtsurteils (Frage 8) verweist die Bundesregierung lediglich auf ihre Antwort zu Frage 3, ohne eine eigenständige Bewertung vorzunehmen. Die Frage nach den Konsequenzen aus dem Landgerichtsurteil Lübeck beantwortet sie mit dem Hinweis, die Entscheidung sei noch nicht rechtskräftig.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Neurechte Positionen an Bundespolizei-Hochschule: Linke stellt 8 Fragen →
- W3-Professur
- Höchste Besoldungsgruppe für Professoren an deutschen Hochschulen; W3-Professoren werden in der Regel auf Lebenszeit berufen.
- Ethnopluralismus
- Ideologisches Konzept, das eine strikte Trennung von Völkern und Kulturen propagiert und von Verfassungsschutzbehörden dem rechtsextremistischen Spektrum zugeordnet wird.
- Freiheitlich-demokratische Grundordnung (fdGO)
- Kernbestand des Grundgesetzes: Menschenwürde, Volkssouveränität, Gewaltenteilung und Mehrparteiensystem. Beamte sind zur Treue gegenüber der fdGO verpflichtet.
Wann wurde Prof. Dr. M. auf Lebenszeit berufen?
Im Mai 2026 wurden sieben Professoren am Fachbereich Bundespolizei, darunter Prof. Dr. M., entfristet, also auf Lebenszeit berufen.
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des LG Lübeck?
Die Bundesregierung verweist darauf, dass das Urteil des Landgerichts Lübeck noch nicht rechtskräftig ist, und zieht daher keine Konsequenzen.
Wie bewertet die Bundesregierung das GdP-Gutachten zu S. M.?
Laut Bundesregierung weist das Gutachten laut wissenschaftlicher Begutachtung durch zwei Politikwissenschaftler gravierende methodische und wissenschaftliche Mängel auf; der Autor selbst erkläre, es sei weder wissenschaftlich noch juristisch zu werten.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7415 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































