Bundesarbeitsgericht: Verhandlung in Revisionsverfahren 3 AZR 54/25 aufgehoben
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den zur mündlichen Verhandlung angesetzten Termin im Revisionsverfahren 3 AZR 54/25 vom 10. März 2026 auf Antrag der beklagten Partei aufgehoben. Dies geschah im gegenseitigen Einverständnis beider Prozessparteien vor dem Hintergrund laufender Vergleichsverhandlungen.
Verfahrensverlauf und Vorgeschichte
Das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ist die Fortsetzung eines Rechtsstreits, der zunächst vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verhandelt wurde. Die Vorinstanz fällte ihr Urteil am 2. Juli 2024 unter dem Aktenzeichen 7 Sa 1125/23. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht führte schließlich zur Eintragung unter 3 AZR 54/25.
Die Aufhebung eines angesetzten Verhandlungstermins deutet darauf hin, dass die Parteien in fortgeschrittenen Vergleichsgesprächen stehen. Dies ist in Arbeitsstreitigkeiten ein häufiges Phänomen, da viele Konflikte außergerichtlich durch Vergleich beigelegt werden.
Rechtsrahmen und anwendbare Gesetze
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten unterfallen dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) und werden primär nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie speziellen arbeitsrechtlichen Gesetzen geregelt. Häufig betroffen sind das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Die Verfahrensordnung vor dem Bundesarbeitsgericht wird durch die Arbeitsgerichtsbarkeitsgesetz (ArbGG) bestimmt. Dieses regelt auch die Möglichkeit, Verhandlungstermine aufzuheben, wenn sich die Parteien einigen.
Praktische Bedeutung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die Aufhebung eines Verhandlungstermins zugunsten von Vergleichsverhandlungen ist für beide Seiten vorteilhaft. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewinnen Sicherheit durch eine vereinbarte Lösung, statt auf ein Revisionsurteil zu warten. Gleichzeitig entfallen die Kosten und Risiken eines weiteren Verfahrens vor dem höchsten arbeitsgerichtlichen Gremium.
Aus Arbeitgebersicht bietet ein Vergleich ebenfalls Planungssicherheit und spart Anwaltskosten. Die Vergleichslösung ermöglicht beiden Parteien, ihre Interessen pragmatisch abzuwägen, ohne auf die endgültige Entscheidung des BAG warten zu müssen.
Ausblick und gesetzgeberischer Kontext
Die Tatsache, dass Vergleichsverhandlungen zu einer Terminaufhebung führen, zeigt das Funktionieren des arbeitsgerichtlichen Systems. Eine Pflicht zur Mediation oder Schlichtung vor der Revision könnte allerdings weitere außergerichtliche Lösungen fördern und das Verfahren entlasten.























































