Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8242 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Vertrag vom 29. April 2024 regelt Polizei- und Zollzusammenarbeit neu
- Grenzgebiete: NRW und Rheinland-Pfalz auf deutscher Seite betroffen
- Abkommen aus dem Jahr 2000 wird vollständig abgelöst
Hintergrund
Deutschland schließt mit allen Nachbarstaaten bilaterale Abkommen zur grenzüberschreitenden Polizei- und Zollzusammenarbeit ab und entwickelt diese fortlaufend weiter. Das bisherige Abkommen zwischen Deutschland und Belgien stammt aus dem Jahr 2000. Im Jahr 2015 beschlossen die zuständigen Innenminister beider Staaten, dieses Abkommen auf Grundlage einer Bedarfsanalyse der örtlichen Dienststellen zu überarbeiten. Die Verhandlungen, an denen die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz erheblich mitwirkten, wurden im Herbst 2023 abgeschlossen. Am 29. April 2024 unterzeichneten Deutschland und Belgien in Brüssel den neuen Vertrag.
Im Detail
Der Vertrag verfolgt das Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien im Polizei- und Zollbereich vor allem in grenznahen Gebieten weiter zu verbessern und zu stärken.
— Schlussbemerkungen, BT-Drs. 21/8242
Polizeibeamte aus Nordrhein-Westfalen und Belgien sollen künftig noch enger zusammenarbeiten, wenn Verdächtige die Grenze überqueren: Die Bundesregierung hat am 28. September 2026 den Gesetzentwurf zum Deutsch-Belgischen Polizeivertrag vom 29. April 2024 in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/8242). Das Vertragsgesetz ist notwendig, um dem bilateralen Abkommen innerstaatlich Geltung zu verleihen — ein Standardverfahren bei Staatsverträgen, die Gegenstände der Bundesgesetzgebung berühren.
Was gilt aktuell?
Bisher regelt das Abkommen vom 27. März 2000 die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten zwischen Deutschland und Belgien. Dieses Abkommen gilt seit über zwei Jahrzehnten und hatte zuletzt erhebliche Lücken gegenüber dem veränderten Sicherheitsumfeld und neuen europäischen Rechtsvorschriften aufgewiesen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Vertrags tritt das Abkommen aus dem Jahr 2000 außer Kraft — ebenso wie ein Grenzabfertigungsabkommen aus dem Jahr 1956.
Polizeivertrag: Was ist neu?
Der neue Deutsch-Belgische Polizeivertrag erweitert den geografischen Anwendungsbereich auf das gesamte Hoheitsgebiet beider Staaten — und nicht mehr nur auf enge Grenzgebiete. Als Grenzgebiete im Sinne des Vertrags gelten auf deutscher Seite die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, auf belgischer Seite die Gerichtsbezirke Eupen, Lüttich, Limburg und Luxemburg. Für diese Regionen gelten erleichterte Kooperationsregeln bei Observation, Nacheile und kontrollierten Lieferungen.
Neu aufgenommen wurden gegenüber dem alten Abkommen unter anderem Regelungen zum Zeugenschutz, zur grenzüberschreitenden Gefahrenabwehr, zur Beförderung von Personen und Sachen sowie zur Unterstützung in Katastrophen- und Unglücksfällen. Auch die Zusammenarbeit von Verbindungsbeamten und der Einsatz von Spezialeinheiten in Bedrohungslagen sind nun ausdrücklich geregelt. Datenschutzrechtlich verweist der Vertrag explizit auf die EU-Richtlinie 2016/680 und die Datenschutz-Grundverordnung.
Nacheile und Observation ohne Zeitlimit
Eine der weitreichendsten Neuerungen betrifft die grenzüberschreitende Nacheile: Sie ist künftig ohne zeitliche oder räumliche Beschränkung zulässig und kann auch über Luft- und Wassergrenzen erfolgen. Im Eilfall darf eine Observation ohne vorherige Zustimmung des anderen Staates fortgesetzt werden, wenn der Grenzübertritt unverzüglich gemeldet wird. Die bisher im Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehene Frist von fünf Stunden wird auf acht Stunden verlängert, innerhalb derer die nachträgliche Genehmigung eingeholt werden muss.
Wie hat sich die Kooperation entwickelt?
Deutschland hat seit den 1990er-Jahren mit allen Nachbarstaaten bilaterale Polizeiverträge geschlossen und diese sukzessive modernisiert. Der Anstoß zur Überarbeitung des deutsch-belgischen Abkommens kam bereits 2015 von den Innenministern beider Länder. Die Verhandlungen, in die auch die direkt betroffenen Bundesländer NRW und Rheinland-Pfalz eingebunden waren, dauerten bis Herbst 2023. Der Vertrag wurde am 29. April 2024 in Brüssel unterzeichnet — von deutschen Seite durch Botschafter Martin Kotthaus und Bundesinnenministerin Nancy Faeser, von belgischer Seite durch Innenministerin Annelies Verlinden und Finanzminister Vincent Van Peteghem. Vergleichbare Fragen der bilateralen Kooperation und des Sicherheitsrechts beschäftigen den Bundestag auch in anderen Kontexten.
Bundesrat ohne Einwendungen
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Die Zustimmung des Bundesrates ist für das Inkrafttreten des Gesetzes zwingend erforderlich, weil der Vertrag auch das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden im Bereich der Gefahrenabwehr regelt. Mehrausgaben sollen nach Angaben der Bundesregierung im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden; für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht laut Drucksache kein Erfüllungsaufwand.
Weiterlesen:
Direkt betroffen sind die Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz auf deutscher sowie die Gerichtsbezirke Eupen, Lüttich, Limburg und Luxemburg auf belgischer Seite. Mittelbar profitieren alle Bürgerinnen und Bürger in diesen Regionen von verbesserter grenzüberschreitender Kriminalitätsbekämpfung.
Der Gesetzentwurf ist am 28. September 2026 im Bundestag eingegangen. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 bereits keine Einwendungen gegen den Entwurf erhoben. Als nächster Schritt stehen die Ausschussberatung im Bundestag sowie die abschließende Abstimmung im Plenum aus. Nach Verkündung des Gesetzes tritt der Vertrag zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft; dieser Zeitpunkt wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
- Vertragsgesetz
- Ein Bundesgesetz, das einem völkerrechtlichen Vertrag innerstaatlich Geltung verleiht. Erforderlich nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn der Vertrag Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft.
- Nacheile
- Das Recht von Polizeibeamten, einen flüchtigen Verdächtigen über die Staatsgrenze hinaus auf dem Hoheitsgebiet des Nachbarstaates zu verfolgen.
- Durchführungsvereinbarung
- Eine ergänzende Absprache zwischen Behörden der Vertragsstaaten, die Details zur Umsetzung einzelner Vertragsbestimmungen regelt, ohne selbst ein Vertragsgesetz zu erfordern.
Was regelt der Deutsch-Belgische Polizeivertrag?
Der Vertrag regelt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Polizei- und Zollbereich, darunter Informationsaustausch, gemeinsame Streifen, Nacheile, Observation und den Einsatz verdeckter Ermittler.
Welche deutschen Bundesländer sind direkt betroffen?
Als Grenzgebiete im Sinne des Vertrags gelten auf deutscher Seite Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.
Welches ältere Abkommen ersetzt der neue Vertrag?
Der neue Vertrag ersetzt das Abkommen vom 27. März 2000 über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten sowie ein Abkommen aus dem Jahr 1956.































































