Bundesarbeitsgericht: Schiedsrichter-Assistenten sind keine Arbeitnehmer
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga nicht als Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH gilt. Damit sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig für Klagen auf Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Beschluss vom 3. Dezember 2025 (9 AZB 18/25) hebt die gegenteilige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln auf und stellt klar, dass für solche Ansprüche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offensteht.
Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger war seit 2021 als Schiedsrichter in der Regionalliga tätig. Für die Saison 2024/2025 wurde er nicht in die Schiedsrichterliste für die 3. Liga aufgenommen – eine Profiliga unter Kontrolle des Deutschen Fußballbunds. Der Kläger warf der DFB Schiri GmbH vor, ihn diskriminiert zu haben, und verklagte sie auf Entschädigung und Schadensersatz gemäß § 15 AGG. Das Arbeitsgericht verneinte seine Zuständigkeit. Das Landesarbeitsgericht Köln widersprach und erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig. Die DFB Schiri GmbH legte Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ein – mit Erfolg.
Kernaussage: Kein Arbeitsverhältnis begründet
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a BGB entstanden wäre. Dafür sind mehrere Faktoren entscheidend: Der Rahmenvertrag verpflichtet den Schiedsrichter-Assistenten nicht zur Übernahme von Spielleitungen. Die DFB Schiri GmbH kann ihn nicht einseitig zu einem bestimmten Einsatz anweisen. Lehnt er einen Auftrag ab, drohen ihm keine Sanktionen. Nimmt er einen Einsatz an, erfüllt er seine Aufgaben nicht weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit.
Auch als „arbeitnehmerähnliche Person“ nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG könne der Kläger nicht gelten, da ihm die erforderliche wirtschaftliche Abhängigkeit fehle. Die Schiedsrichter-Assistenten der 3. Liga erhalten keine Grundvergütung, sondern Honorare pro Einsatz.
Gesetzlicher Hintergrund
Die Entscheidung betrifft das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Schutz vor Diskriminierung in Beschäftigungsverhältnissen bietet. Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) bestimmt, welche Streitigkeiten die Arbeitsgerichte entscheiden dürfen. Die Kernfrage – wann eine Person als Arbeitnehmer gilt – regelt § 611a BGB (Arbeitsvertrag).
Praktische Bedeutung
Das Urteil verdeutlicht, dass Flexibilität und fehlende Weisungsbindung gegen die Anerkennung als Arbeitnehmer sprechen. Für Schiedsrichter und ähnliche freiberuflich tätige Personen bedeutet dies: Sie genießen nicht automatisch den arbeitsrechtlichen Schutz des AGG. Ihre Klagen müssen bei ordentlichen Gerichten eingereicht werden.
Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht derzeit nicht. Das geltende Recht differenziert bewusst zwischen abhängigen Beschäftigungsverhältnissen und flexiblen, selbstbestimmten Tätigkeitsformen.























































