- Unternehmen sparen jährlich rund 9,4 Mio. Euro Bürokratiekosten
- Ergänzungserhebungen im Bauhauptgewerbe und Ausbaugewerbe entfallen
- Neues System der Unternehmensstatistiken tritt schrittweise ab 2031 in Kraft
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6586 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das bestehende System der deutschen Unternehmensstatistiken ist historisch gewachsen und enthält zahlreiche Berichtspflichten, die über EU-Vorgaben hinausgehen. Laut Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode (Zeilen 1923–1926) hat die Bundesregierung einen Prüfauftrag zum Bürokratieabbau in der amtlichen Statistik erhalten. Im Rahmen der föderalen Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 wurden konkrete Streichungsvorschläge vereinbart. Betrachtet wurden die fünf aufwendigsten Wirtschaftsstatistiken — darunter das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG) und das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG). Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den Entwurf am 22. Mai 2026 geprüft und keine Einwände erhoben; er hebt die angestrebte Reduktion von Statistikpflichten und die geplante Umsetzung des Once-Only-Prinzips positiv hervor.
- 9,4 Mio. Euro — jährliche Entlastung der Wirtschaft durch Abbau statistischer Berichtspflichten (ausschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten)
- 8,1 Mio. Euro — einmaliger Umstellungsaufwand für die gesamte Verwaltung (3,4 Mio. Euro Bund, 4,7 Mio. Euro Länder)
- 82.000 Betriebe — entfallen auf die Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe, die gestrichen wird; Ersparnis: rund 3,3 Mio. Euro/Jahr
- 271.000 Betriebe/Jahr — profitieren vom Wegfall des Merkmals ‚Auftragsbestand‘ im Verarbeitenden Gewerbe; Ersparnis: rund 1,7 Mio. Euro/Jahr
- 1. Januar 2031 — Inkrafttreten der grundlegenden Systemreform (Artikel 3), nach Testerhebungen in 2026/2027 und Voruntersuchungen
Im Detail
Insbesondere durch die Zusammenfassung in zwei Statistiken soll das System der Unternehmensstatistiken deutlich klarer und digitaler, die Erhebung für die Wirtschaft belastungsärmer und die Statistik resilienter werden.
— Begründung BT-Drs. 21/6586, Allgemeiner Teil
Unternehmen in Deutschland sollen künftig deutlich weniger statistische Daten an Behörden melden müssen. Die Bundesregierung hat am 22. Juni 2026 den Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes (BT-Drs. 21/6586) dem Bundestag zugeleitet. Das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beziffert die jährliche Entlastung der Wirtschaft auf rund 9,4 Millionen Euro — ausschließlich durch den Abbau von Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Was gilt aktuell?
Das bestehende System der deutschen Unternehmensstatistiken ist historisch gewachsen und enthält zahlreiche Erhebungen, die über EU-Mindestanforderungen hinausgehen. Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe, Baugewerbe sowie in der Energie- und Wasserversorgung sind verpflichtet, regelmäßig detaillierte Daten zu Umsatz, Investitionen, Beschäftigten und Kosten zu melden — teils monatlich, teils vierteljährlich oder jährlich. Ein methodisch einheitliches, ganzheitliches System der Unternehmensstatistiken existiert in Deutschland laut Gesetzesbegründung bislang nicht; stattdessen wurden Anforderungen über Jahrzehnte punktuell ergänzt.
Welche Berichtspflichten entfallen?
Der Unternehmensstatistik-Reform zufolge werden konkret gestrichen: die Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe (betrifft rund 82.000 Betriebe, Ersparnis: 3,3 Mio. Euro/Jahr), die jährliche Erhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern (rund 28.000 Betriebe, 1,6 Mio. Euro/Jahr) sowie das Merkmal „Auftragsbestand“ im monatlichen Bericht für das Verarbeitende Gewerbe (rund 271.000 Betriebe, 1,7 Mio. Euro/Jahr). Darüber hinaus entfällt das Merkmal „Auftragsbestand“ auch in der vierteljährlichen Bauhauptgewerbe-Statistik (rund 38.000 Unternehmen, 1,3 Mio. Euro/Jahr). Weitere Vereinfachungen betreffen Sozialaufwendungs-Merkmale im Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz sowie die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten.
Parallel wird die Investitionserhebung im Verarbeitenden Gewerbe von der Betriebs- auf die Unternehmensebene verlagert: Statt viele einzelne Betriebe zu befragen, meldet künftig das Unternehmen zentral für alle seine Betriebe. Laut Gesetzentwurf sinkt der Gesamtaufwand dadurch auf rund 70 Prozent des bisherigen Niveaus — ein Saldo-Vorteil für die Wirtschaft von rund 700.000 Euro pro Jahr.
Unternehmensstatistik-Reform: Das neue System ab 2031
Neben den kurzfristigen Entlastungsmaßnahmen bereitet der Gesetzentwurf in Artikel 9 ein grundlegend neues System der Unternehmensstatistiken vor. Kern ist das sogenannte Unternehmensstatistikreformvorbereitungsgesetz (SysdUVorbG): Künftig soll statt vieler Einzelerhebungen nur noch eine Strukturerhebung und eine Konjunkturerhebung über alle Wirtschaftszweige nach einem einheitlichen Stichprobenmodell durchgeführt werden. Die vollständige Umstellung soll ab dem Berichtsjahr 2030 gelten; die ersten Erhebungen im neuen System starten 2031.
Um diesen Umbau methodisch vorzubereiten, sind für 2026 und 2027 freiwillige Testerhebungen bei komplexen Unternehmen geplant. Das Statistische Bundesamt erhält zudem einmaligen Datenzugang zu Jahres- und Konzernabschlüssen aus dem Unternehmensregister (Geschäftsjahre 2023/2024) sowie zu Entgeltdaten der Bundesagentur für Arbeit — um zu prüfen, ob diese Verwaltungsdaten künftig Unternehmensbefragungen ersetzen können. Das entspricht dem von der Bundesregierung angestrebten Once-Only-Prinzip, wonach Daten nur einmal erhoben und dann behördenübergreifend genutzt werden.
Kosten des Umbaus
Der Systemwechsel ist mit Übergangskosten verbunden: Beim Statistischen Bundesamt entstehen einmalige Personalkosten von rund 2,57 Millionen Euro für befristetes Personal (8,5 Stellen Entgeltgruppe 13 TVöD, 1,2 Stellen Entgeltgruppe 9c TVöD, jeweils für drei Jahre) sowie Sachkosten von 130.000 Euro. Den statistischen Landesämtern entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 4,74 Millionen Euro. Der Nationale Normenkontrollrat hat die Kostenfolgenabschätzung als nachvollziehbar und methodengerecht bewertet und keine Einwände erhoben. Im Sinne der „One-in-one-out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand dieses Vorhabens ein „Out“ von rund 11 Millionen Euro dar.
Weiterhin sieht Artikel 7 eine Verlängerung der Datenlöschfrist im Verdienststatistikgesetz von drei auf fünf Jahre vor — damit können künftig auch Verdienstverläufe mit mehrjähriger Berufsunterbrechung (etwa nach Elternzeit) analysiert werden, was die Forschung zu Lohnentwicklungen verbessert. Artikel 8 ermöglicht die Übermittlung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer von Behörden an das Statistische Bundesamt — eine Voraussetzung für die digitale Vernetzung der Statistikregister. Thematisch verwandte Entwicklungen im Bereich Behördendaten und staatliche Berichtssysteme zeigen, wie groß der Modernisierungsbedarf in der öffentlichen Verwaltung insgesamt ist.
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Unmittelbar betroffen sind auskunftspflichtige Unternehmen und Betriebe — insbesondere im Verarbeitenden Gewerbe, im Bauhauptgewerbe (rund 82.000 Betriebe bei der Ergänzungserhebung), im Ausbaugewerbe (rund 28.000 Betriebe) sowie in der Energie- und Wasserversorgung. Das Statistische Bundesamt, die 16 statistischen Landesämter und die Bundesagentur für Arbeit sind als datenliefernde und -verarbeitende Stellen ebenfalls betroffen. Für Bürgerinnen und Bürger entstehen laut Gesetzentwurf keine direkten Auswirkungen.
Der Gesetzentwurf wurde am 22. Juni 2026 dem Bundestag zugeleitet (BT-Drs. 21/6586). Ausschusszuweisung und erste Lesung stehen noch aus. Die Bundesratsstellungnahme zum Entwurf — der dem Bundesrat bereits am 29. Mai 2026 als eilbedürftig zugeleitet wurde — soll laut Begleitschreiben des Bundeskanzlers unverzüglich nachgereicht werden. Nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen soll das Gesetz unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten; Teile treten zum 1. Januar 2027 bzw. 1. Januar 2031 in Kraft.
- Once-Only-Prinzip
- Grundsatz, wonach Unternehmen und Bürger Daten nur einmal an eine Behörde übermitteln sollen; andere Behörden nutzen diese Daten intern weiter, statt erneut zu fragen.
- EBS-Verordnung
- EU-Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken (European Business Statistics), die einheitliche Lieferpflichten der Mitgliedstaaten an Eurostat regelt.
- Erfüllungsaufwand
- Gesamter Zeit- und Kostenaufwand, der Unternehmen, Bürgern oder der Verwaltung durch gesetzliche Pflichten entsteht — ein Standardmaß für Bürokratiekosten in Deutschland.
Welche Statistikpflichten werden konkret gestrichen?
Gestrichen werden unter anderem die Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe, die jährliche Erhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern sowie das Merkmal 'Auftragsbestand' im Verarbeitenden Gewerbe und Baugewerbe. Zudem werden mehrere Merkmale in Kosten- und Investitionserhebungen vereinfacht.
Wann tritt das neue System der Unternehmensstatistiken in Kraft?
Die kurzfristigen Entlastungen gelten bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes bzw. ab 1. Januar 2027. Die grundlegende Systemreform (Artikel 3) tritt zum 1. Januar 2031 in Kraft; zuvor sind Testerhebungen in 2026 und 2027 vorgesehen.
Wie hoch sind die Kosten für den Umbau des Statistiksystems?
Beim Statistischen Bundesamt entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 2,57 Mio. Euro (Personal) und 130.000 Euro (Sachkosten). Für die statistischen Landesämter summiert sich der einmalige Aufwand auf rund 4,74 Mio. Euro.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6586 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































