Gesetzentwurf eingereicht
Neue Haftung für E-Scooter-Unfälle: Bundesregierung plant Änderung
Hintergrund
Seit 2019 hat sich die Zahl der versicherten E-Scooter von 180.000 auf 990.000 verfünffacht. Parallel stiegen die Unfallzahlen von 5.860 auf 12.509 Beteiligte (2024). Besonders problematisch: Geschädigte können oft weder Fahrer noch dessen Verschulden nachweisen, da bei Miet-Scootern nur der Halter über das Versicherungskennzeichen identifizierbar ist.
Die Bundesregierung hat am 11. Mai 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung der Haftung bei E-Scooter-Unfällen vorgelegt (BT-Drs. 21/5871). Das Kernstück: E-Scooter-Halter haften künftig verschuldensunabhängig. Bisher galt nur die Verschuldenshaftung.
Anstieg der Unfallzahlen
Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache. Von 2020 bis 2023 stieg die Zahl versicherter E-Scooter von 180.000 auf 990.000 – mehr als eine Verfünffachung. Entsprechend nahmen die Beteiligten an Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen von 5.860 (2020) auf 12.509 (2024) zu. Die Drittschäden stiegen von 1.150 auf 5.000 Fälle.
Dies ist bemerkenswert, da sich damit das Verhältnis von Drittschäden zu Gesamtunfällen verschlechtert hat. Der Grund für die geplante Änderung liegt in der Rechtslage für Geschädigte. E-Scooter sind derzeit als „langsam fahrende Fahrzeuge“ von der Gefährdungshaftung ausgenommen. Geschädigte müssen daher das Verschulden des Fahrers beweisen. Bei Miet-Scootern ist nur der Vermieter über das Kennzeichen identifizierbar.
Was ändert sich konkret?
Der Entwurf streicht E-Scooter aus der Haftungsprivilegierung des § 8 Straßenverkehrsgesetz. Ein klarer Systemwechsel. Künftig gelten dieselben Haftungsregeln wie für Autos: Halter haften verschuldensunabhängig (§ 7 StVG), Fahrer nach vermutetem Verschulden (§ 18 StVG). Dies erleichtert Geschädigten die Rechtsdurchsetzung erheblich.
Vereinfacht gesagt: E-Scooter-Vermieter müssen künftig auch dann zahlen, wenn sie selbst nichts falsch gemacht haben – genau wie Autobesitzer.
Während der Staat Personal abbaut, ändert er gleichzeitig die Haftungsregeln für E-Scooter. Hintergrund ist eine systematische Kostenverlagerung: Die Unfallkosten werden von Krankenversicherungen und Geschädigten auf die Haftpflichtversicherer übertragen. Dies führt zu Prämienerhöhungen von wenigen Euro pro Jahr.
Ausnahmen bleiben bestehen. Motorisierte Krankenfahrstühle und langsame Landmaschinen sind von der Änderung ausgenommen – aus sozialpolitischen Gründen beziehungsweise wegen fehlender empirischer Belege für erhöhte Unfallrisiken.
Betroffen sind E-Scooter-Nutzer, Vermieter von E-Scooter-Flotten, Geschädigte bei Unfällen und alle Verkehrsteilnehmer in Innenstädten. Die Regelung gilt für alle Elektrokleinstfahrzeuge bis 20 km/h, nicht jedoch für motorisierte Krankenfahrstühle oder langsame Nutzfahrzeuge.
Der Bundesrat hat bereits am 8. Mai 2026 keine Einwendungen erhoben. Nun steht die parlamentarische Beratung im Bundestag an. Das Gesetz soll am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.
- Gefährdungshaftung
- Haftung ohne Verschuldensnachweis – der Halter haftet allein durch den Betrieb des gefährlichen Fahrzeugs
- Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
- Regelt seit 2019 die Nutzung von E-Scootern und ähnlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr























































