Bundesarbeitsgericht: Freistellungsklausel ohne Beschäftigungsinteresse unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2026 (5 AZR 108/25) entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Klausel, die dem Arbeitgeber ein einseitiges Freistellungsrecht nach Kündigungsausspruch einräumt, unwirksam ist. Die Entscheidung betrifft damit ein häufiges praktisches Problem in Kündigungssituationen: Darf ein Arbeitgeber einen kündigenden Arbeitnehmer einfach von der Arbeit freistellen und damit gleichzeitig Zusatzleistungen wie die Dienstwagennutzung widerrufen?
Der Fall: Gebietsleiter und Dienstwagen
Ein Gebietsleiter kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 30. November 2024. Daraufhin stellte sein Arbeitgeber ihn sofort von der Arbeitsleistung frei und forderte die Rückgabe des Dienstwagens zurück. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin Ausgleich für die entgangene Dienstwagennutzung in Höhe von monatlich 510 Euro brutto für die Freistellungsmonate. Nach widersprüchlichen Urteilen in den Vorinstanzen entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten des Arbeiters – allerdings mit wichtigen Einschränkungen.
Rechtliche Bewertung: AGB-Kontrolle nach BGB
Das Gericht prüfte die Freistellungsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) nach § 307 BGB. Dieses Gesetz, das Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, soll Verbraucher und Arbeitnehmer vor unangemessenen Benachteiligungen durch Standardklauseln schützen. Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis: Die pauschale Freistellung schadet dem grundrechtlich geschützten Interesse des Arbeiters an Beschäftigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unangemessen.
Entscheidend für die Begründung war, dass die Klausel dem Arbeitgeber ein absolutes Wahlrecht gibt, ohne Raum für die Geltendmachung eines konkreten Beschäftigungsinteresses des Arbeiters. Das Gericht betonte das Prinzip der Abwägung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen.
Praktische Bedeutung für Arbeitnehmer
Das Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis beenden. Sie können künftig nicht mehr automatisch von Freistellungen ausgehen, nur weil dies vertraglich vorgesehen ist. Das betrifft nicht nur die Weiterarbeit, sondern auch Zusatzleistungen wie Fahrzeuge oder Provisionen. Allerdings: Das Bundesarbeitsgericht verwies die Sache zurück und ermöglichte dem Arbeitgeber, in neuen Verhandlungen darzulegen, dass überwiegende schützenswerte Interessen (beispielsweise Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder Kundenkontakten) eine Freistellung rechtfertigen.
Gesetzgeberischer Kontext
Die Entscheidung basiert auf § 307 BGB, einem zentralen Schutzinstrument des deutschen Privatrechts für den Umgang mit Standardklauseln. Dieses Regelwerk wurde mehrfach überarbeitet und ist in seiner aktuellen Form das Ergebnis langjähriger Rechtsentwicklung. Der Gesetzgeber hat damit bewusst eine Balance zwischen Vertragsfreiheit und Schutzrechten geschaffen. Das Bundesarbeitsgericht interpretiert diese Balance nun zugunsten des Beschäftigungsinteresses.
Ein expliziter legislativer Handlungsbedarf ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht – das geltende Recht wird sachgerecht angewandt.























































