- Selbststandige Mutter haben in Deutschland keinen Anspruch nach MuSchG
- Verfassungsrecht erlaubt unterschiedliche Behandlung von Selbststandigen und Angestellten
- Andere EU-Lander beziehen Selbststandige meist vollstandig ins Mutterschaftssystem ein
Mutterschaftsschutz fuer Selbststandige: Rechtslage in Deutschland und Europa
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer gemeinsamen Analyse der Fachbereiche WD 3 und WD 8 untersucht, welche Rechte selbststandig erwerbstatige Frauen in Deutschland beim Thema Mutterschutz haben und wie andere europaische Lander diese Frage geregelt haben. Anlass ist das Koalitionsvertragsziel der Bundesregierung, einen Mutterschutz fuer Selbststandige analog zu den Regelungen fuer Beschaeftigte einzufuhren.
Aktuelle Rechtslage in Deutschland
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt grundsatzlich nur fuer abhangig Beschaeftigte. Selbststandige haben daher in der Regel weder Anspruch auf Einhaltung gesetzlicher Schutzfristen noch auf daran anknupfende Geldleistungen. Einige Ausnahmen bestehen: Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbststandige konnen Mutterschaftsgeld in Hohe des Krankengeldes erhalten. Kunstlerinnen und Publizistinnen, die uber die Kunstlersozialkasse versichert sind, haben Anspruch auf 70 Prozent des Arbeitseinkommens fur die ublichen Schutzfristen. Landwirtinnen konnen uber die Sozialversicherung fur Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau abgesichert sein. Privat Krankenversicherte mit Krankentagegeldversicherung konnen ihren Verdienstausfall wahrend der Schutzfristen versichern. Elterngeld nach dem BEEG steht grundsatzlich allen Muttern zu, unabhangig vom Beschaftigungsstatus.
Verfassungsrechtliche Bewertung
Die Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass die bestehende Rechtslage verfassungsrechtlich vertretbar ist. Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz verpflichtet den Staat zwar, jeder Mutter Schutz und Fursorge zu gewahrleisten und wirtschaftliche Belastungen durch Mutterschaft auszugleichen. Dem Gesetzgeber steht dabei aber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine Verletzung dieser Pflicht wird nur angenommen, wenn der Staat vollig untaatig bleibt oder Massnahmen offensichtlich unzulanglich sind. Das Bundesverfassungsgericht hat die unterschiedliche Behandlung von selbststandigen und angestellten Muttern in der Vergangenheit als mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar angesehen, da wesentliche Unterschiede zwischen beiden Gruppen bestehen, etwa das Fehlen eines Arbeitgebers und die grossere Autonomie bei der Arbeitsgestaltung.
Regelungen in anderen europaischen Landern
Ein deutlicher Unterschied zeigt sich im europaischen Vergleich. In Danemark, Finnland, Frankreich, Island, Norwegen und Schweden sind Selbststandige grundsatzlich in dasselbe Mutterschafts- und Elterngeldssystem einbezogen wie Arbeitnehmer. Die Leistungen werden meist einkommensabhangig berechnet und aus Sozialbeitragen oder Steuern finanziert. Spanien verfugt uber ein gesondertes System fuer Selbststandige, das aber ebenfalls umfassende Leistungen vorsieht. Die Analyse weist darauf hin, dass Vergleiche aufgrund unterschiedlicher Wirtschafts- und Sozialstrukturen nur begrenzt aussagekraftig sind.
Fazit: Die Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes zeigt, dass Deutschland im europaischen Vergleich bei der Absicherung selbststandiger Mutter eine Ausnahmestellung einnimmt. Wahrend die bestehende Rechtslage verfassungsrechtlich wohl noch vertretbar ist, besteht nach Ansicht von Teilen der Literatur politischer Handlungsbedarf, dem der aktuelle Koalitionsvertrag Rechnung tragen will.


































































