- Capgemini erhielt 2026 bereits 584.664 Euro vom Auswärtigen Amt
- Beurlaubter Beamter Hinrich Thölken war nie in der IT-Abteilung tätig
- Bundesregierung lehnt verschärfte Kontrollmechanismen ab
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7201 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Grundlage der Anfrage ist eine frühere Antwort der Bundesregierung auf BT-Drs. 21/5092, in der ein laufender Beurlaubungsfall zur Capgemini SE ab 2022 aufgeführt war. Beurlaubungen von Beamten in die Privatwirtschaft sind nach § 22 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Capgemini SE ist ein internationaler IT-Konzern, der seit 2016 Aufträge vom Auswärtigen Amt erhält und 2025 ein Los im Bereich Softwareentwicklung gewann. Das Thema Drehtür-Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft wird in Deutschland seit Jahren politisch diskutiert.
- 53.221 Euro (2016) — Erstes Auftragsvolumen von Capgemini beim Auswärtigen Amt, vergeben über Rahmenvertrag für IT Service Management.
- 290.618 Euro (2017) — Stärkster Anstieg mit +446 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
- 29.702 Euro (2022) — Tiefstwert im Jahr des Beurlaubungsbeginns von Hinrich Thölken, Rückgang um 79 Prozent.
- 584.664 Euro (2026, Stand Juli) — Bisher höchstes Jahresvolumen, nach einem nahezu wertlosen Jahr 2024 (479 Euro) und keinem Abruf 2025.
- 2025: Kein Abruf — Trotz gewonnenem Softwareentwicklungs-Los wurden 2025 keine Mittel abgerufen.
Im Detail
Der betreffende Beamte war zu keinem Zeitpunkt in der IT des AA beschäftigt, die in der Zentralabteilung verortet ist, und kannte daher die zu seiner Zeit herrschenden internen IT-Strukturen, Beschaffungsvorhaben und Entscheidungsprozesse nicht.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7201, Antwort zu Frage 7
Seit 2022 ist ein Beamter des Auswärtigen Amts ohne Bezüge beurlaubt und für den IT-Konzern Capgemini SE tätig — und dieser Konzern erhält gleichzeitig Aufträge vom Auswärtigen Amt. Auf Bundestagsdrucksache 21/7201 hat die Bundesregierung am 16. Juli 2026 zehn Fragen der AfD-Fraktion zu diesem Beurlaubungsfall beantwortet und dabei sowohl den Namen des Beamten bestätigt als auch die Auftragsentwicklung offengelegt.
Wer ist betroffen?
Der beurlaubte Beamte ist laut Bundesregierung Hinrich Thölken. Er war von 2018 bis 2022 Sonderbeauftragter in der Wirtschaftsabteilung des Auswärtigen Amts, zuständig für internationale Digitalisierungspolitik und Informations- und Kommunikationstechnologien. Seit 2022 ist er bei Capgemini SE als Vice President Global Public Sector tätig. Die Beurlaubung erfolgte nach § 22 Sonderurlaubsverordnung mit der Begründung, der Austausch mit der Wirtschaft in Digitalisierungsfragen stärke den Wirtschaftsstandort Deutschland.
Auftragsvolumen von Capgemini beim Auswärtigen Amt
Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auswärtigen Amt und Capgemini besteht seit 2016. Damals wurde ein erster Auftrag über einen Bundesrahmenvertrag für IT Service Management mit einem Volumen von 53.221 Euro vergeben. Das Volumen stieg bis 2017 auf 290.618 Euro und schwankte in den Folgejahren erheblich. Im Jahr 2022 — dem Jahr, in dem Thölken zur Capgemini wechselte — sank das Auftragsvolumen auf den zwischenzeitlichen Tiefstand von 29.702 Euro. Nach einem nahezu volumenlosen Jahr 2024 (479 Euro) und keinem Abruf im Jahr 2025 erreichte das Auftragsvolumen bis Juli 2026 mit 584.664 Euro einen neuen Höchststand. Capgemini hatte 2025 ein Los im Rahmenvertrag Softwareentwicklung gewonnen und ist damit aktuell im Bereich Softwareentwicklung für das Auswärtige Amt tätig.
Bundesregierung sieht keinen Interessenkonflikt
Die AfD-Fraktion fragte, ob die frühere Tätigkeit Thölkens Capgemini einen Wettbewerbsvorteil bei der Akquise öffentlicher Aufträge verschaffen könnte. Die Bundesregierung verneint dies: Thölken sei zu keinem Zeitpunkt in der IT-Abteilung des Auswärtigen Amts tätig gewesen, die in der Zentralabteilung verortet ist. Er habe daher keine Kenntnisse über interne IT-Strukturen, Beschaffungsvorhaben und Entscheidungsprozesse gehabt. Auf die Fragen nach konkreten Compliance-Maßnahmen — Karenzzeiten, Verpflichtungserklärungen, Auflagen — verweist die Bundesregierung bei den Fragen 8 und 9 lediglich auf ihre Antwort zu Frage 7, ohne spezifische Schutzmaßnahmen zu benennen.
Beamtenbeurlaubung: Was gilt aktuell?
Beurlaubungen von Bundesbeamten in die Privatwirtschaft sind nach § 22 Sonderurlaubsverordnung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Anders als bei einem regulären Jobwechsel besteht das Beamtenverhältnis fort; eine Rückkehr in den Staatsdienst ist möglich. Spezifische gesetzliche Karenzzeiten für den Wechsel in Unternehmen, die Auftragnehmer der eigenen Behörde sind, sieht das deutsche Beamtenrecht — anders etwa als Regelungen für Bundesminister nach dem Bundesministergesetz — nicht vor. Die Bundesregierung erklärt auf Frage 10, eine allgemeine Praxis, hochrangige IT-Kräfte zu Auftragnehmern zu beurlauben, existiere nicht.
Zu Frage 2 — ob Thölken sich auf eine ausgeschriebene Stelle beworben hat oder von Capgemini direkt angeworben wurde — gibt die Bundesregierung an, hierzu lägen keine Erkenntnisse vor. Damit bleibt der Kontaktweg zwischen dem Beamten und dem Unternehmen ungeklärt. Die Frage nach etwaigen Interessenkonflikten bei Beamtenwechseln in die Privatwirtschaft ist auch im Kontext anderer Stellen relevant, wie etwa die Debatte um Offenlegungspflichten für Nebeneinkünfte zeigt. Ähnliche Fragen zu staatlichen Kontrollmechanismen stellen sich auch bei der von der AfD geforderten Bundesintegritätsbehörde.
Weiterlesen:
- Bundesverfassungsgericht: Offenlegungspflicht für Nebeneinkünfte gefordert
- Korruptionsprävention: AfD plant Bundesintegritätsbehörde
- Strafjustiz: Datenlücken bei Verfahrensdauer und Untersuchungshaft
Unmittelbar betroffen ist der beurlaubte Beamte Hinrich Thölken sowie das Auswärtige Amt als Auftraggeber. Mittelbar betroffen sind konkurrierende IT-Unternehmen, die bei öffentlichen Ausschreibungen gegen Capgemini antreten, sowie Steuerzahler, die ein Interesse an unverfälschten Vergabeverfahren haben.
Auf die Fragen 8 und 9 zu konkreten Compliance-Maßnahmen und zur Prüfung der Auftragsakquise verweist die Bundesregierung jeweils pauschal auf die Antwort zu Frage 7, ohne spezifische Maßnahmen wie Karenzzeiten, Verpflichtungserklärungen oder Auflagen zu nennen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Beamten-Beurlaubung: Auswärtiges Amt und Capgemini SE unter Verdacht →
- Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
- Bundesrechtliche Verordnung, die regelt, unter welchen Voraussetzungen Beamten Sonderurlaub — auch ohne Bezüge für Tätigkeiten in der Privatwirtschaft — gewährt werden kann.
- Drehtür-Wechsel
- Bezeichnet den Wechsel von Personen aus hohen staatlichen Positionen in die Privatwirtschaft (oder umgekehrt), bei dem Insiderwissen aus dem öffentlichen Amt möglicherweise kommerziell genutzt wird.
- Rahmenvertrag
- Vertrag zwischen einer Behörde und einem Auftragnehmer, der Konditionen für künftige Einzelaufträge vorab festlegt, ohne konkrete Abnahmemengen zu garantieren.
Wer ist der beurlaubte Beamte?
Laut Bundesregierung handelt es sich um Hinrich Thölken, der von 2018 bis 2022 Sonderbeauftragter für internationale Digitalisierungspolitik in der Wirtschaftsabteilung des Auswärtigen Amts war und seit 2022 als Vice President Global Public Sector bei Capgemini SE tätig ist.
Wie viel Geld erhielt Capgemini vom Auswärtigen Amt?
Das Auftragsvolumen schwankte seit dem ersten Auftrag 2016 (53.221 Euro). Im Jahr 2026 wurden bis Juli bereits 584.664 Euro abgerufen; 2025 gab es keinen Abruf.
Gibt es Auflagen oder Karenzzeiten für den beurlaubten Beamten?
Die Bundesregierung nennt keine spezifischen Auflagen und verweist bei dieser Frage lediglich auf ihre Antwort zu Frage 7, in der sie einen Interessenkonflikt grundsätzlich verneint.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7201 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































