- 7.657 Tierschutzstraftaten wurden 2024 bundesweit registriert
- Verurteilungsdaten nach § 17 TierSchG liegen dem Bund nicht vor
- Keine Pläne für genauere statistische Erfassung von Tierquälerei
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7280 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
§ 17 des Tierschutzgesetzes ist die zentrale strafrechtliche Norm gegen Tierquälerei in Deutschland. Er bedroht das Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund sowie das Zufügen erheblicher Schmerzen oder Leiden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Seit 2002 ist Tierschutz als Staatsziel in Artikel 20a Grundgesetz verankert. Eine frühere Anfrage (BT-Drs. 19/3195) hatte ergeben, dass 2009 bundesweit 6.412 und 2017 noch 6.184 Tierschutzstraftaten registriert wurden; der aktuelle Wert für 2024 liegt laut Umweltbundesamt bei 7.657 Fällen. Die AfD-Fraktion fragte mit BT-Drs. 21/6841 nach dem Stand der Strafverfolgung, Verurteilungen, Tierhaltungsverboten und Datenlücken.
- 7.657 — Tierschutzstraftaten bundesweit im Jahr 2024 (PKS, Umweltbundesamt)
- 6.412 — Tierschutzstraftaten im Jahr 2009, dem ersten Jahr gesonderter PKS-Erfassung
- 6.184 — Tierschutzstraftaten im Jahr 2017 (niedrigster Wert im erfassten Zeitraum)
- Bis zu 3 Jahre — maximale Freiheitsstrafe nach § 17 TierSchG für schwere Fälle der Tierquälerei
- 25 — Fragen der AfD-Fraktion, bei deren Mehrzahl die Bundesregierung auf fehlende Daten oder Länderzuständigkeit verwies
Im Detail
Eine genauere statistische Erfassung ist nicht vorgesehen.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7280, Frage 9
Jedes Jahr werden in Deutschland tausende Tierschutzdelikte angezeigt — doch wie viele Täter am Ende verurteilt werden, wie häufig Tierhaltungsverbote verhängt werden und welche Tierarten besonders betroffen sind, weiß die Bundesregierung kaum. Das zeigt die Antwort (BT-Drs. 21/7280) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion vom 22. Juli 2026.
7.657 Tierschutzstraftaten im Jahr 2024
Nach Angaben des Umweltbundesamts (Bericht „Umweltdelikte 2024“) wurden im Jahr 2024 bundesweit 7.657 Straftaten nach dem Tierschutzgesetz in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) registriert. Das ist ein deutlicher Anstieg gegenüber 6.184 Fällen im Jahr 2017. Die Daten werden unter dem PKS-Schlüssel 743020 „Tierschutzgesetz“ geführt und von allen 16 Landespolizeien, der Bundespolizei, dem Zoll und dem Bundeskriminalamt erfasst.
Wer genauere Informationen sucht — etwa wie viele Fälle auf das grundlose Töten von Wirbeltieren (§ 17 Nr. 1 TierSchG) und wie viele auf rohe Misshandlung (§ 17 Nr. 2 TierSchG) entfallen — sucht vergebens. Eine differenzierte Erfassung der einzelnen Tatvarianten innerhalb der PKS erfolgt laut Bundesregierung nicht, und eine Änderung dieser Praxis ist nicht geplant.
Was gilt aktuell bei der Strafverfolgung nach § 17 TierSchG?
§ 17 TierSchG bedroht Tierquälerei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ergänzend ermöglicht § 20 TierSchG bei Verurteilungen ein Tierhaltungsverbot. Der Vollzug des Tierschutzgesetzes obliegt jedoch den Ländern. Das hat eine wichtige Konsequenz für die Datenlage: Konkrete Zahlen zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, Verfahrenseinstellungen, Strafbefehlen, Verurteilungen und Tierhaltungsverboten liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben nicht vor. Die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamts erfasst Tierschutzverurteilungen zwar insgesamt, aber ohne Aufschlüsselung nach den einzelnen Straftatbeständen des TierSchG.
Lückenhafte Datenlage auf Bundesebene
Bei 17 der 25 gestellten Fragen verweist die Bundesregierung auf fehlende Kenntnisse oder auf die Zuständigkeit der Länder. So liegen dem Bund keine Daten zu Tierhaltungsverboten (Frage 5), zu Einziehungen von Tieren (Frage 6), zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (Frage 4) oder zu besonderen Schwerpunktzuständigkeiten bei Staatsanwaltschaften (Frage 12) vor. Auch über Beweisschwierigkeiten bei der Anwendung des § 17 TierSchG — etwa beim Nachweis von Schmerzen oder bei der Feststellung von Rohheit — ist dem Bund nichts bekannt.
Für die Strafverfolgungsstatistik verweist die Bundesregierung auf den jährlichen Bericht „Strafverfolgung“ des Statistischen Bundesamts. Dieser erfasst Verurteilungen nach dem Tierschutzgesetz zwar insgesamt (§§ 17, 20 Abs. 3 und § 20a Abs. 3 TierSchG), unterscheidet aber nicht nach einzelnen Straftatbeständen und weist nur Fälle aus, in denen das Tierschutzdelikt das schwerste Delikt der Entscheidung war.
Tierschutzreform im Koalitionsvertrag angekündigt
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine Stärkung des Tierschutzes vor. Die Bundesregierung hat nach eigenen Angaben zunächst Schwerpunkte auf die Reform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes und die Einführung einer verpflichtenden Videoüberwachung in Schlachthöfen gesetzt. Ob § 17 TierSchG strafrechtlich verschärft werden soll — etwa durch Anhebung des Strafrahmens über drei Jahre hinaus oder durch neue Qualifikationstatbestände — lässt die Regierung offen. Sie verweist lediglich darauf, weitere Tierschutzvorhaben „zeitnah und noch in dieser Legislaturperiode“ vorzubereiten.
Ein externes Gutachten zur Reform des Tierschutzkriminalstrafrechts, das von der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen bei Prof. Dr. Jens Bülte und Anna-Lena Dihlmann in Auftrag gegeben wurde, hat die Bundesregierung nach eigenen Angaben zur Kenntnis genommen. Ein eigenständiger Reformentwurf der Regierung liegt jedoch nicht vor.
International koordiniert Deutschland seine Maßnahmen im Rahmen der EMPACT-Priorität „EnviCrime“ (Umweltkriminalität), die auch Tierschutzverstöße wie illegalen Welpenhandel und Hundekämpfe umfasst. Schlussfolgerungen für das deutsche Strafrecht hat die internationale Zusammenarbeit bisher laut Bundesregierung nicht ergeben.
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Direkt betroffen sind Halter von Heim- und Nutztieren sowie alle, denen Tierquälerei vorgeworfen wird. Mittelbar betroffen sind Tierschutzorganisationen und die Bevölkerung, die ein Interesse an effektiver Strafverfolgung hat. Vollzugsbehörden auf Länderebene — Veterinärämter, Staatsanwaltschaften und Gerichte — tragen die Hauptlast der Strafverfolgung und Datenerfassung.
Die Bundesregierung hat bei der Mehrheit der 25 Fragen auf die Länderzuständigkeit oder auf öffentlich verfügbare Datenquellen (BKA, Statistisches Bundesamt) verwiesen, ohne eigene Auswertungen vorzulegen. Konkrete Daten zu Verurteilungen, Tierhaltungsverboten, Einziehungen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach § 17 TierSchG auf Bundesebene liegen der Regierung nach eigenen Angaben nicht vor.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Tierquälerei nach § 17 TierSchG: Strafverfolgung und Datenlage geprüft →
- § 17 TierSchG
- Die zentrale Strafnorm des Tierschutzgesetzes. Sie bestraft das grundlose Töten von Wirbeltieren sowie das Zufügen erheblicher Schmerzen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)
- Jährliche Bundesstatistik des BKA, die alle der Polizei bekannt gewordenen Straftaten zusammenfasst. Tierschutzdelikte werden unter Schlüssel 743020 erfasst, aber nicht nach einzelnen Tatvarianten unterschieden.
- EMPACT
- European Multidisciplinary Platform Against Criminal Threats — eine EU-Plattform zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität, u. a. im Bereich Umweltkriminalität und illegaler Tierhandel.
Wie viele Tierschutzstraftaten werden jährlich registriert?
Laut Umweltbundesamt-Bericht 'Umweltdelikte 2024' wurden für das Jahr 2024 auf Basis der Polizeilichen Kriminalstatistik 7.657 bekannt gewordene Straftaten nach dem Tierschutzgesetz erfasst. 2009 waren es 6.412 Fälle, 2017 noch 6.184 Fälle.
Warum hat der Bund keine detaillierten Strafverfolgungsdaten?
Der Vollzug des Tierschutzgesetzes obliegt den Ländern. Die Statistiken der Strafrechtspflege basieren auf Verwaltungsanordnungen der Länder; das Statistische Bundesamt fasst Länderergebnisse nur zusammen, erhebt aber keine eigenen Rechtspflegestatistikdaten zu § 17 TierSchG.
Plant die Bundesregierung eine Verschärfung des § 17 TierSchG?
Die Bundesregierung verweist auf den Koalitionsvertrag, der eine Stärkung des Tierschutzes vorsieht. Schwerpunkte liegen zunächst auf der Reform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes und der Videoüberwachung in Schlachthöfen. Konkrete Pläne zur Anhebung des Strafrahmens werden nicht genannt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7280 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































