- Kartellrecht gilt grundsätzlich auch für olympische Sportverbände
- IOC, NOKs und IFs können gemeinsam marktbeherrschende Stellung einnehmen
- Rein sportliche Regelwerke unterliegen einer kartellrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung
Kartellrecht und Olympia: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages analysiert Anwendbarkeit
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom Mai 2026 untersucht, inwieweit das Kartellrecht auf olympische Sportverbände anwendbar ist. Das Dokument gibt dabei einen strukturierten Überblick über die relevanten rechtlichen Grundlagen und deren Bedeutung für den organisierten Sport.
Rechtliche Grundlagen
Das deutsche Kartellrecht ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt, das europäische Pendant findet sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Beide Regelwerke gelten weitgehend parallel, wobei das europäische Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Vorrang hat. Zentrale Instrumente sind das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, die Missbrauchsaufsicht sowie die Fusionskontrolle.
Entscheidend für die Anwendbarkeit des Kartellrechts ist der Begriff des Unternehmens. Der Europäische Gerichtshof legt diesen weit aus: Jede Einheit, die Güter oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet, gilt als Unternehmen – unabhängig von Rechtsform, Finanzierungsart oder Gewinnerzielungsabsicht.
Sportverbände als Adressaten des Kartellrechts
Sportvereine und Sportverbände können als Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen eingestuft werden, sobald sie wirtschaftlich tätig sind. Das ist laut der Analyse dann der Fall, wenn sie etwa Eintrittskarten verkaufen, Werbeverträge abschließen oder Fernsehübertragungsrechte vermarkten. Auch Profisportler gelten wegen der Kommerzialisierung ihrer Tätigkeit als Marktteilnehmer im kartellrechtlichen Sinne.
Besondere Beachtung verdient der Umgang mit rein sportlichen Regelwerken: Teilnahmebedingungen, Dopinggrenzen oder Sperrzeiten dienen dem ordnungsgemäßen Wettkampfbetrieb und können vom Kartellverbot ausgenommen sein. Entscheidend ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung: Je enger der Zusammenhang einer Verbandsregel mit dem Wettkampfsport ist, desto eher gilt die Zielsetzung als legitim. Sobald wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen und Nichtmitglieder betroffen sind, schrumpft der Gestaltungsspielraum des Verbands.
Bundeskartellamt bejaht Anwendbarkeit auf olympische Strukturen
Für die olympische Welt hat das Bundeskartellamt in einem Beschluss vom Februar 2019 klargestellt, dass die Olympische Bewegung als solche kein Unternehmen ist, ihre handelnden Mitglieder – also das Internationale Olympische Komitee (IOC), die Organisationskomitees (OKs), die Nationalen Olympischen Komitees (NOKs) und die Internationalen Sportfachverbände (IFs) – jedoch sehr wohl. Obwohl diese Mitglieder rechtlich voneinander unabhängig sind und einzeln keine marktbeherrschende Stellung innehaben, können sie in ihrer Gesamtheit gemeinsam marktbeherrschend sein – was sowohl Art. 102 AEUV als auch § 19 GWB ausdrücklich erfassen.
Fazit der Analyse
Die Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes kommt zu dem Ergebnis, dass europäisches und nationales Kartellrecht grundsätzlich auch auf Sportverbände anwendbar sind. Im Einzelfall ist jeweils zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Betätigung vorliegt. Für die maßgeblichen olympischen Organisationen hat das Bundeskartellamt diese Frage bereits bejaht.

































































