- Kleine Wärmeplanung entlastet knapp 90 % aller deutschen Gemeinden
- Einmalige Entlastung für Verwaltung und Wirtschaft von rund 46 Mio. Euro
- Kälteversorgungsplanung wird Pflicht für 238 Städte über 45.000 Einwohner
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6587 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) trat am 20. Dezember 2023 in Kraft und verpflichtet Länder und Kommunen, flächendeckend Wärmepläne zu erstellen. Stand April 2026 hat rund die Hälfte der etwa 10.700 deutschen Städte und Gemeinden mit der Wärmeplanung begonnen oder diese abgeschlossen. Viele Kommunen, insbesondere kleine ländliche Gemeinden, haben den Planungsprozess jedoch als bürokratisch aufwendig wahrgenommen. Die vorliegende Novelle reagiert auf diese Praxiserfahrungen und setzt zugleich Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/1791) zur Kälteversorgungsplanung in nationales Recht um.
- ~90 % — Anteil der deutschen Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern, für die die kleine Wärmeplanung gilt (rund 9.755 Kommunen)
- 35,8 Mio. Euro — Einmalige Entlastung der Verwaltung (Länder/Kommunen) laut Gesetzentwurf
- 10,9 Mio. Euro — Einmalige Entlastung der Wirtschaft laut Gesetzentwurf
- 238 Kommunen — Städte mit mehr als 45.000 Einwohnern, die künftig zusätzlich Kälteversorgung planen müssen
- 31. Dezember 2030 — Neue Frist für industrielle Wärmenetzbetreiber zur Vorlage ihres Dekarbonisierungsfahrplans (bisher: Ende 2026)
Im Detail
Ziel der kleinen Wärmeplanung ist eine deutliche Reduktion des Aufwands und der Verfahrensdauer gegenüber der regulären Wärmeplanung (auf bis zu ca. 20 Prozent).
— Begründung BT-Drs. 21/6587, Abschnitt B. Lösung
Deutschlands Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung verläuft über einen zentralen Engpass: die kommunale Wärmeplanung. Rund die Hälfte der etwa 10.700 deutschen Städte und Gemeinden hat diesen Prozess bis April 2026 begonnen oder abgeschlossen — die andere Hälfte steht noch am Anfang. Besonders kleine, ländliche Gemeinden kämpfen mit dem bürokratischen Aufwand des bestehenden Verfahrens. Die Bundesregierung hat am 22. Juni 2026 mit BT-Drs. 21/6587 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der das Wärmeplanungsgesetz (WPG) grundlegend vereinfachen soll.
Kleine Wärmeplanung: neues Verfahren für fast 10.000 Kommunen
Das Kernstück der WPG-Novelle ist die Einführung einer sogenannten kleinen Wärmeplanung (§§ 22a und 22b WPG neu) für Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern. Das betrifft knapp 90 Prozent aller deutschen Gemeinden — insgesamt rund 9.755 Kommunen. Laut Gesetzentwurf soll das neue Verfahren den Planungsaufwand auf bis zu 20 Prozent des bisherigen Niveaus reduzieren. Konkret bedeutet das: Statt sieben Beteiligungsveranstaltungen sind nur noch drei erforderlich, aufwendige Erhebungen von Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten können entfallen, und das Fachgutachten wird stark vereinfacht. Die planungsverantwortliche Stelle — in der Regel die Kommune — entscheidet selbst, ob sie das reguläre, ein landesrechtlich vereinfachtes oder das neue Bundesverfahren wählt. Das neue Verfahren ist direkt aus dem Bundesrecht anwendbar und erfordert keine landesgesetzliche Umsetzung.
Die finanziellen Auswirkungen sind substanziell: Für Kommunen und Länder entsteht laut Gesetzentwurf eine einmalige Entlastung von rund 35,8 Millionen Euro sowie jährlich rund 6 Millionen Euro. Die Wirtschaft — Netzbetreiber, Energieunternehmen, Wärmenetzbetreiber — wird einmalig um rund 10,9 Millionen Euro und jährlich um rund 2,5 Millionen Euro entlastet. Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt die Novelle insgesamt ein „Out“ von 8,1 Millionen Euro jährlichem Erfüllungsaufwand dar, wie der Nationale Normenkontrollrat (NKR) in seiner beigefügten Stellungnahme feststellt.
Was gilt aktuell?
Das Wärmeplanungsgesetz, das am 20. Dezember 2023 in Kraft trat, verpflichtet Länder und Kommunen zur flächendeckenden Wärmeplanung. Bislang gibt es für kleine Gemeinden bereits ein vereinfachtes Verfahren nach § 22 WPG, das jedoch landesrechtlicher Ausgestaltung bedarf und in der Praxis weiterhin als aufwendig gilt. Für Wärmenetzbetreiber gilt bisher die Pflicht, bis Ende 2026 einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Eine eigenständige Pflicht zur Kälteversorgungsplanung existiert im deutschen Recht bislang nicht.
Datenerhebung vereinfacht, Kälteplanung neu eingeführt
Neben der kleinen Wärmeplanung enthält die Novelle weitere wichtige Änderungen. Die Vorschriften zur Datenerhebung werden praxisnäher gestaltet: Künftig dürfen Kommunen die Wärmeplanung auf Basis von Wärmebedarfsdaten — also berechneten statistischen Gebäudedaten — durchführen, ohne zwingend Energieverbrauchsdaten bei Gas- und Wärmenetzbetreibern erheben zu müssen. Klare Schwellenwerte (50.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch bzw. 35 Kilowatt thermische Leistung) legen fest, welche Gebäude als Einfamilienhäuser eingestuft werden und daher aggregiert erfasst werden. Dies schafft Rechtssicherheit, die bislang fehlte. Zusätzlich setzt die Bundesregierung mit § 21a WPG neu EU-Recht um: Für 238 Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern wird eine Kälteversorgungsplanung verpflichtend eingeführt, die im Rahmen der ersten Fortschreibung des Wärmeplans zu erstellen ist. Damit folgt Deutschland Artikel 25 Absatz 6 der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED 2023/1791).
Fristen für industrielle Wärmenetze verlängert
Betreiber industrieller Wärmenetze, die nahezu ausschließlich Unternehmen des produzierenden Gewerbes versorgen, erhalten mehr Zeit: Die Frist zur Vorlage des Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplans wird von Ende 2026 auf Ende 2030 verschoben — eine Verlängerung um vier Jahre. Der Gesamtumfang des Erfüllungsaufwands ändert sich dadurch nicht, der Aufwand fällt jedoch später an. Schließlich sieht der Entwurf einen zentralen Bundesdatenraum vor, in den Kommunen und Länder ihre Wärmeplanergebnisse künftig digital einmelden. Dafür entstehen dem Bund einmalige Sachkosten von rund 1,3 Millionen Euro sowie jährlich rund 400.000 Euro. Der NKR merkt in seiner Stellungnahme an, dass die Darstellung der Regelungsfolgen an vielen Stellen nicht nachvollziehbar sei, und regt an zu prüfen, ob die Wärmeplanungspflicht für Kommunen unter 15.000 Einwohnern gänzlich entfallen könnte.
Das Gesetz soll unmittelbar nach der Verkündung in Kraft treten. Wie die Energiewende insgesamt ist auch die Wärmeplanung ein langfristiger Prozess, der nach § 35 WPG evaluiert wird — die Novellierungen unterliegen dieser Evaluierungspflicht ausdrücklich.
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Von der vereinfachten kleinen Wärmeplanung können rund 9.755 Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern profitieren — das entspricht knapp 90 Prozent aller deutschen Gemeinden. Netzbetreiber, Energieversorgungsunternehmen, Wärmenetzbetreiber und Bezirksschornsteinfeger werden durch die vereinfachten Datenerhebungsregeln entlastet. Die neue Kälteversorgungsplanung betrifft 238 Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern. Betreiber industrieller Wärmenetze erhalten durch die verlängerte Frist bis 2030 mehr Planungssicherheit.
Der Gesetzentwurf wurde am 22. Juni 2026 beim Deutschen Bundestag eingebracht und dem Bundesrat am 29. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung werden laut Anschreiben des Bundeskanzlers unverzüglich nachgereicht. Im nächsten Schritt erfolgen die Überweisung in den zuständigen Ausschuss, die parlamentarischen Beratungen sowie die abschließende Abstimmung im Bundestag. Nach Beschluss ist die Beteiligung des Bundesrates erforderlich; das Gesetz tritt laut Entwurf am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Kleine Wärmeplanung
- Ein vereinfachtes Planungsverfahren nach den neuen §§ 22a und 22b WPG für Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern, das weniger Datenerhebung und weniger Beteiligungsschritte erfordert als die reguläre Wärmeplanung.
- Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan
- Ein von Wärmenetzbetreibern zu erstellendes Planungsdokument, das beschreibt, wie das jeweilige Wärmenetz schrittweise auf erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umgestellt wird.
- EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED)
- Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023, die unter anderem die Planung der Kälteversorgung für größere Kommunen vorschreibt.
Was ist die 'kleine Wärmeplanung'?
Ein stark vereinfachtes Planungsverfahren für Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern, das laut Gesetzentwurf den Aufwand gegenüber der regulären Wärmeplanung auf rund 20 Prozent reduziert. Es kann ohne landesgesetzliche Umsetzung direkt angewendet werden.
Für welche Gemeinden gilt die neue Kälteversorgungsplanung?
Die Planung der Kälteversorgung ist laut Entwurf künftig für Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern verpflichtend und setzt EU-Recht aus der Energieeffizienzrichtlinie um. Betroffen sind rund 238 Kommunen in Deutschland.
Wann müssen industrielle Wärmenetzbetreiber ihren Dekarbonisierungsfahrplan vorlegen?
Die Frist wird laut Gesetzentwurf von Ende 2026 auf Ende 2030 verlängert, um den Betreibern mehr Planungszeit zu geben.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6587 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































