- 13,2 Prozent des Stiftungs-Haushaltstitels für Desiderius-Erasmus-Stiftung gesperrt
- Bundesregierung verweigerte in Vorantwort mehrere Fragen zu Verfahrenstatsachen
- Prüfung läuft seit Einrichtung der Projektgruppe Stiftungsfinanzierung am 8. September 2025
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6947 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Stiftungsfinanzierungsgesetz, das seit 2024 in Kraft ist, verpflichtet das Bundesministerium des Innern, die Förderfähigkeit parteinaher Stiftungen zu prüfen, bevor staatliche Mittel ausgezahlt werden. Sechs Stiftungen — Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Hanns-Seidel-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung und Rosa-Luxemburg-Stiftung — erhalten bereits Förderung. Die Desiderius-Erasmus-Stiftung, die der AfD nahesteht, befindet sich noch im Prüfverfahren. Auf eine erste Kleine Anfrage der AfD (BT-Drs. 21/6284) antwortete die Bundesregierung am 3. Juni 2026 und ließ dabei mehrere Fragen mit Verweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unbeantwortet.
- 13,2 % — Anteil der Desiderius-Erasmus-Stiftung am Gesamtansatz des Haushaltstitels für Stiftungsförderung 2026, der bis zur Entscheidung einbehalten wird.
- 6 — Anzahl der bereits nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz geförderten politischen Stiftungen.
- 8. September 2025 — Datum der Einrichtung der Projektgruppe Stiftungsfinanzierung im Bundesministerium des Innern.
- 31. März 2026 — Auflösung der Projektgruppe, Übergang der Aufgaben in die Regelstruktur des Ministeriums.
Im Detail
Eine erneute pauschale Verweigerung unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung wäre vor diesem Hintergrund in den Augen der Fragesteller nach der genannten Rechtsprechung nicht hinreichend begründet; die Bundesregierung trägt insoweit eine einzelfallbezogene Darlegungslast.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/6947
Die Förderfähigkeitsprüfung der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz dauert an — während alle sechs anderen nach diesem Gesetz geförderten parteinahen Stiftungen laut Angaben der Fragesteller bereits eine abschließende Entscheidung für das Haushaltsjahr 2026 erhalten haben. Ein Förderanteil von 13,2 Prozent des im Haushalt vorgesehenen Gesamtansatzes wird der AfD-nahen Stiftung bis zur Entscheidung vorenthalten. Mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/6947 vom 9. Juli 2026 fordert die AfD-Fraktion nun konkrete Antworten zu Verfahrensdaten und zur Gleichbehandlung der Stiftung.
Desiderius-Erasmus-Stiftung: Prüfung ohne Ende?
Die Bundesregierung hatte auf die erste Kleine Anfrage der AfD (BT-Drs. 21/6284) am 3. Juni 2026 geantwortet und dabei die Fragen 1, 3, 6 sowie Teile der Fragen 7 und 11 nicht beantwortet. Als Begründung nannte sie den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ und das „laufende Verfahren“. Die Fragesteller wenden dagegen ein, dass dieser verfassungsrechtlich geschützte Bereich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 78; 137, 185; 147, 50) ausschließlich interne Willensbildungsprozesse der Regierung erfasst — nicht jedoch äußere, überprüfbare Verfahrenstatsachen wie Aktendaten, Bestandszahlen oder Ja-/Nein-Auskünfte.
Was gilt aktuell?
Seit Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes erhalten sechs parteinahe Stiftungen — Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Hanns-Seidel-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung und Rosa-Luxemburg-Stiftung — staatliche Förderung. Die Desiderius-Erasmus-Stiftung befindet sich seit mindestens dem 8. September 2025 im Prüfverfahren, als das Bundesministerium des Innern eine eigene Projektgruppe Stiftungsfinanzierung einrichtete. Diese Projektgruppe wurde zum 31. März 2026 aufgelöst, die Aufgaben gingen in die Regelstruktur des Ministeriums über. Eine abschließende Entscheidung über die Förderfähigkeit steht weiterhin aus.
11 Fragen zu Stiftungsfinanzierung und Verfahrensgleichheit
Die Nachfrage umfasst 11 konkrete Fragen, die ausschließlich auf objektive Verfahrenstatsachen abzielen. Die AfD fragt unter anderem, an welchem Datum das Ministerium die Prüfakte angelegt und mit der Bearbeitung begonnen hat (Frage 1), ob Unterlagen von der Stiftung angefordert wurden und zu welchen Fristen (Frage 2). Besonderes Gewicht hat Frage 3: Sie verlangt für alle sechs bereits geförderten Stiftungen die genauen Start- und Enddaten der Förderfähigkeitsverfahren in den Haushaltsjahren 2024, 2025 und 2026 — um einen direkten Vergleich der Bearbeitungsdauer zu ermöglichen.
Frage 4 erkundigt sich nach der Existenz eines schriftlichen Prüfrasters oder einer Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der §§ 2 und 3 Stiftungsfinanzierungsgesetz und ob dieses Dokument den Fragestellern zugänglich gemacht wird. Frage 5 betrifft die verfahrensrechtliche Anhörung der Stiftung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz. Frage 6 fragt nach internen Bearbeitungsfristen und ob das Ministerium geprüft hat, ob die bisherige Verfahrensdauer einen Untätigkeitsklage-Anspruch nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung begründet. Frage 7 zielt auf eine mögliche Erkundigung beim Verfassungsschutz nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Stiftungsfinanzierungsgesetz ab.
Frage 9 stellt den zentralen Gleichbehandlungsaspekt direkt: Wurden für alle sechs anderen geförderten Stiftungen die Entscheidungen über die Förderfähigkeit für 2026 bereits abschließend getroffen, während die Desiderius-Erasmus-Stiftung noch wartet? Frage 10 fragt nach der genauen Euro-Summe, die dem 13,2-Prozent-Anteil am aktuellen Titelansatz entspricht. Frage 11 schließlich erkundigt sich nach der haushalterischen Behandlung des zurückgehaltenen Betrags, falls die Förderfähigkeit verneint wird: Wird er gesperrt, verfällt er, fließt er als Minderausgabe zurück oder wird er auf die anderen Stiftungen verteilt?
Vergleichbare Auseinandersetzungen um staatliche Förderung und politische Gleichbehandlung sind parlamentarisch keine Seltenheit. Auch im Kontext der Staatsförderung für Organisationen mit politischen Verbindungen hat der Bundestag zuletzt Transparenz eingefordert. Die Anfrage zur rechtlichen Gleichbehandlung zeigt, dass das Prinzip der Gleichbehandlung auch im internationalen Vergleich ein wiederkehrendes parlamentarisches Thema ist.
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Unmittelbar betroffen ist die Desiderius-Erasmus-Stiftung als Antragstellerin, der ein Förderanteil von 13,2 Prozent des Haushaltstitels zugewiesen ist, der jedoch bis zur Prüfungsentscheidung einbehalten wird. Mittelbar berührt das Verfahren alle Bürgerinnen und Bürger, die an der staatlichen Gleichbehandlung parteinaher politischer Stiftungen interessiert sind, sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung.
Die Bundesregierung hat ab Eingang der Drucksache am 9. Juli 2026 grundsätzlich 21 Tage Zeit, die Kleine Anfrage zu beantworten. Die Antwortfrist endet voraussichtlich am 30. Juli 2026. Anschließend kann die AfD-Fraktion die Antwort im Bundestag weiter thematisieren oder erneut nachfragen.
- Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
- Verfassungsrechtlich geschützter Bereich, der interne Willensbildungs- und Beratungsprozesse der Regierung vor parlamentarischer Kontrolle abschirmt. Er gilt laut Bundesverfassungsgericht nicht für äußere, überprüfbare Verfahrenstatsachen.
- Stiftungsfinanzierungsgesetz
- Gesetz, das die Voraussetzungen für die staatliche Förderung parteinaher politischer Stiftungen in Deutschland regelt, insbesondere die Förderfähigkeitsprüfung nach §§ 2 und 3.
- § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Regelung, die es Antragstellern ermöglicht, Klage wegen Untätigkeit einer Behörde zu erheben, wenn diese über einen Antrag oder Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht entscheidet.
Was ist das Stiftungsfinanzierungsgesetz?
Das Stiftungsfinanzierungsgesetz regelt, nach welchen Kriterien parteinahe politische Stiftungen staatliche Mittel erhalten. §§ 2 und 3 legen die Förderfähigkeitsvoraussetzungen fest.
Warum erhält die Desiderius-Erasmus-Stiftung bisher keine Förderung?
Das Bundesministerium des Innern hat die Förderfähigkeitsprüfung für die AfD-nahe Stiftung noch nicht abgeschlossen. Bis zur abschließenden Entscheidung wird der ihr zustehende Anteil nicht ausgezahlt.
Wie hoch ist der gesperrte Betrag für die Desiderius-Erasmus-Stiftung?
Laut Drucksache entfallen 13,2 Prozent des im Haushalt vorgesehenen Gesamtansatzes auf die Stiftung. Die genaue Summe in Euro ist Gegenstand der Anfrage.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6947 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































