- § 4k EStG geht über EU-Mindestvorgaben hinaus – sogenanntes Gold Plating
- Beteiligungsgrenze in Deutschland liegt bei 25 statt EU-pflichtiger 50 Prozent
- 7 Fragen zu Fallzahlen, Betriebsausgaben und möglicher Gesetzesreform
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7266 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie ATAD II (Anti Tax Avoidance Directive) hat Deutschland im Jahr 2020 den § 4k EStG eingeführt, der hybride Gestaltungen im internationalen Steuerrecht bekämpfen soll. Bereits in einer früheren Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/6091) stellte die AfD-Fraktion fest, dass Deutschland dabei über das EU-Pflichtmaß hinausgegangen ist. Laut Regierungsantwort auf diese frühere Anfrage gilt § 4k EStG auch für Einkommensteuerpflichtige und greift schon ab einer Beteiligungsgrenze von 25 Prozent statt der unionsrechtlich vorgeschriebenen 50 Prozent.
Im Detail
die nationale Anti-Hybrid-Regelung in Teilbereichen über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben zu hybriden Gestaltungen hinausgeht.
— Begründung BT-Drs. 21/7266, Vorbemerkung der Fragesteller
Das deutsche Steuerrecht geht bei der Bekämpfung hybrider Steuervermeidungsgestaltungen über das hinaus, was die EU von ihren Mitgliedstaaten verlangt. Konkret betrifft das den § 4k EStG, die sogenannte Anti-Hybrid-Regelung, die seit dem Veranlagungszeitraum 2020 gilt. Mit BT-Drs. 21/7266, eingereicht am 22. Juli 2026, fragt die AfD-Fraktion die Bundesregierung in sieben Einzelfragen nach den konkreten Auswirkungen dieses Gold Platings.
Was ist Gold Plating bei § 4k EStG?
Die EU-Richtlinie ATAD II verpflichtet Mitgliedstaaten, hybride Gestaltungen zu bekämpfen – also grenzüberschreitende Konstruktionen, durch die Erträge in keinem Land versteuert werden oder Betriebsausgaben doppelt abgezogen werden. Deutschland hat diese Vorgabe mit § 4k EStG umgesetzt, dabei aber zwei Bereiche bewusst weiter gefasst als vom EU-Recht gefordert: Erstens gilt die Regelung in Deutschland auch für Einkommensteuerpflichtige, also Selbstständige und Personengesellschaften – die EU-Richtlinie sieht das nicht zwingend vor. Zweitens liegt die Beteiligungsgrenze in Deutschland bei 25 Prozent statt bei den EU-pflichtigen 50 Prozent. Das bedeutet, dass die Vorschrift bei Beteiligungsverhältnissen greift, die nach EU-Mindeststandard gar nicht erfasst werden müssten.
Diese Ausweitung war bereits Gegenstand der früheren Kleinen Anfrage der AfD (BT-Drs. 21/6091). Die Bundesregierung hatte dort bestätigt, dass die nationale Anti-Hybrid-Regelung in Teilbereichen über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben zu hybriden Gestaltungen hinausgeht. Die neue Anfrage (BT-Drs. 21/7266) geht einen Schritt weiter und fragt nach den messbaren Folgen.
Sieben Fragen zu Fallzahlen und Reformplänen
Die Anfrage umfasst insgesamt sieben Fragen. In den ersten sechs geht es um Statistiken zur Anwendung von § 4k EStG seit 2020: Wie viele Fälle wurden erfasst, wie hoch war der versagte Betriebsausgabenabzug, wie verteilt sich die Anwendung auf Körperschaft- und Einkommensteuerpflichtige, wie groß ist der Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Finanzbehörden, wie viele Außenprüfungen betrafen diese Vorschrift, und in wie vielen Fällen kam es zu Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren? Für alle Fragen gilt: Sollten der Bundesregierung keine Daten vorliegen, soll sie die Gründe dafür darlegen.
Die siebte und politisch bedeutsamste Frage richtet sich auf mögliche Gesetzesänderungen: Prüft die Bundesregierung eine Rückführung der Anti-Hybrid-Regelung auf das EU-Pflichtmaß? Falls ja, welche Varianten werden erwogen, und welche fiskalischen, rechtlichen und administrativen Erwägungen spielen dabei eine Rolle?
Was gilt aktuell?
Derzeit ist § 4k EStG in der weitgefassten deutschen Version in Kraft. Steuerpflichtige mit Beteiligungen ab 25 Prozent an ausländischen Gesellschaften sowie Einkommensteuerpflichtige mit entsprechenden hybriden Strukturen unterliegen der Vorschrift – unabhängig davon, ob das EU-Recht dies erfordern würde. Wer unter diese Regelung fällt, riskiert, dass Betriebsausgaben steuerlich nicht anerkannt werden. Wie häufig das in der Praxis tatsächlich eintritt und welchen Verwaltungsaufwand das auslöst, ist bisher nicht öffentlich bekannt.
Die Anfrage ist Teil einer breiteren politischen Debatte über Gold Plating im deutschen Steuerrecht. Kritiker argumentieren, dass nationale Überimplementierungen von EU-Recht den Wirtschaftsstandort Deutschland belasten, weil Unternehmen hierzulande strengeren Regeln unterliegen als Konkurrenten in anderen EU-Mitgliedstaaten. Die Frage, ob eine Angleichung an das EU-Mindestmaß sinnvoll wäre, berührt damit auch Fragen der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit.
Die Bundesregierung hat bis zum 12. August 2026 Zeit, die Anfrage zu beantworten. Ob und in welchem Umfang ihr Daten zur Anwendungspraxis vorliegen, wird die Antwort zeigen. Ähnliche Anfragen zu steuerlichen Transparenzfragen finden sich auch in anderen Drucksachen, etwa zur Insolvenzstatistik oder zur Frage nach Transparenz und Kontrolle staatlicher Programme.
Weiterlesen:
- Insolvenzstatistik: AfD fordert Erfassung nach Staatsangehörigkeit
- Risikoausgleichsrücklage: AfD fordert Steuermodell für Landwirte
- Volksverhetzung §130 StGB: AfD fordert Statistik und Transparenz
Betroffen sind Körperschaften und Einzelunternehmer bzw. Personengesellschaften mit grenzüberschreitenden Konzernstrukturen, bei denen hybride Finanzierungsgestaltungen vorliegen. Die niedrigere Beteiligungsgrenze von 25 Prozent weitet den Kreis potenziell betroffener Steuerpflichtiger im Vergleich zu den EU-Mindestanforderungen deutlich aus.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7266) ist am 22. Juli 2026 eingegangen. Die gesetzliche Antwortfrist der Bundesregierung beträgt 21 Tage, die Antwort ist bis zum 12. August 2026 zu erwarten. Nach Eingang der Antwort wird diese als separate Drucksache veröffentlicht.
- Gold Plating
- Bezeichnet die Praxis, EU-Richtlinien im nationalen Recht strenger umzusetzen als von der EU gefordert. Unternehmen unterliegen dann strengeren Regeln als in anderen EU-Staaten.
- Anti-Hybrid-Regelung
- Steuervorschrift, die verhindert, dass grenzüberschreitende Gestaltungen zu einer doppelten Nichtbesteuerung oder einem doppelten Betriebsausgabenabzug führen.
- Besteuerungsinkongruenz
- Unterschiedliche steuerliche Behandlung desselben Sachverhalts in zwei Ländern, die durch hybride Gestaltungen ausgenutzt werden kann.
Was ist § 4k EStG?
§ 4k EStG ist die deutsche Anti-Hybrid-Regelung im Einkommensteuergesetz. Sie verhindert, dass Unternehmen durch grenzüberschreitende Gestaltungen Betriebsausgaben doppelt abziehen oder Erträge unversteuert lassen.
Was bedeutet Gold Plating im Steuerrecht?
Gold Plating bezeichnet nationales Recht, das über die EU-Mindestanforderungen hinausgeht. Bei § 4k EStG liegt die Beteiligungsgrenze bei 25 Prozent statt der EU-pflichtigen 50 Prozent.
Warum ist das für Unternehmen relevant?
Unternehmen und Selbstständige können durch § 4k EStG den Abzug von Betriebsausgaben verlieren, obwohl sie nach EU-Recht möglicherweise nicht betroffen wären.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7266 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































