- Keine Statistik: Finanzverwaltung erfasst Zinsschranke bei Personengesellschaften nicht
- Freibetrag-Umstellung kostete früher mittleren dreistelligen Millionenbetrag
- EU-Steuer-Omnibus vom 24. Juni 2026 löst neue Berechnungsmodelle aus
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7223 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Zinsschranke nach § 4h des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) setzt die EU-Richtlinie 2016/1164 (ATAD) um und begrenzt den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen. Die AfD-Fraktion hatte bereits mit Drucksache 21/6091 nach der Ausgestaltung der deutschen Zinsschranke gefragt. Die Bundesregierung hatte damals eingeräumt, dass die nationale Regelung in Teilbereichen über das EU-Mindestschutzniveau hinausgeht. Die vorliegende Nachfrage auf Drucksache 21/6763 vertieft diese Fragestellung mit Blick auf fiskalische Daten und mögliche Reformoptionen. Am 24. Juni 2026 legte die EU-Kommission den sogenannten Steuer-Omnibus vor, der auch Zinsschrankenregelungen berührt und die Bundesregierung zur Erarbeitung neuer Berechnungsmodelle veranlasst hat.
Im Detail
Nach Rückmeldung des Statistischen Bundesamtes gibt es in dem der Statistik über die Personengesellschaften und Gemeinschaften zugrunde liegenden Fachverfahren FEIN der Finanzverwaltung keine eigenen Kennzahlen zu § 4h Einkommensteuergesetz (EStG) und § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG).
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7223, S. 2
Wie viele Personengesellschaften tatsächlich von der Zinsschranke nach § 4h des Einkommensteuergesetzes betroffen sind und wie hoch die steuerlich nicht abziehbaren Zinsaufwendungen ausfallen — diese Frage kann die Bundesregierung nicht beantworten. Der Grund: Das Fachverfahren FEIN der Finanzverwaltung, das der amtlichen Statistik über Personengesellschaften zugrunde liegt, enthält keine eigenen Kennzahlen zur Zinsschranke. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf BT-Drs. 21/7223 vom 20. Juli 2026 hervor.
Was ist die Zinsschranke?
Die Zinsschranke ist eine steuerliche Regelung, die den Abzug von Zinsaufwendungen bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer begrenzt. Unternehmen dürfen Zinsen auf Fremdkapital grundsätzlich nur bis zu 30 Prozent ihres steuerlichen EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) steuermindernd geltend machen. Die Freigrenze liegt bei 3 Mio. Euro — wird sie überschritten, greift die Beschränkung. Nicht abziehbare Zinsen können als sogenannter Zinsvortrag in spätere Veranlagungszeiträume übertragen werden. Deutschland setzt damit die EU-Richtlinie 2016/1164 (ATAD) um, geht in Teilbereichen aber über das europäische Mindestschutzniveau hinaus — was die AfD-Fraktion in ihrer Nachfrage-Anfrage auf BT-Drs. 21/6763 zum Anlass für zehn weitere Fragen genommen hat.
Statistische Datenlücke bei Personengesellschaften
Auf die Fragen 1 bis 3 — nach Fallzahlen, Branchenverteilung und Art der Finanzierungsbeziehungen seit dem Veranlagungszeitraum 2021 — antwortet die Bundesregierung einheitlich: Zur Anwendung der Zinsschranke bei Personengesellschaften liegen keine statistischen Daten vor. Das Statistische Bundesamt hat bestätigt, dass das zugrundeliegende Fachverfahren FEIN keine entsprechenden Kennzahlen zu § 4h EStG und § 8a KStG enthält. Auch zur Anwendung des Eigenkapital-Escape (Frage 8) und zur Infrastrukturprojekt-Ausnahme (Fragen 9 und 10) können keine Fallzahlen benannt werden. Die fehlende Datenbasis bei steuerlichen Sonderregelungen ist ein wiederkehrendes Problem in parlamentarischen Anfragen zu Unternehmensbesteuerung.
Zinsschranke: Was gilt aktuell?
Aktuell gilt die Zinsschranke für Personengesellschaften und Körperschaften gleichermaßen — ein bewusster Entscheid des deutschen Gesetzgebers zur Rechtsformneutralität, der über den EU-Mindeststandard hinausgeht. Die EU-Richtlinie 2016/1164 selbst differenziert nicht zwischen Fremdfinanzierungen und konzerninternen Gestaltungen, sondern richtet sich grundsätzlich gegen übermäßige Fremdfinanzierung jeder Art. Eine Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte nach § 4h Absatz 6 EStG wurde durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 eingeführt und gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen — statistische Daten dazu können daher frühestens ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorliegen.
Berechnungsmodelle in Erarbeitung
Zu den Auswirkungen einer Ausnahme für Finanzunternehmen (Frage 5) und eines zusätzlichen EBITDA-Escape (Frage 7) liegen der Bundesregierung keine Berechnungen vor. Das Bundesministerium der Finanzen begründet dies damit, dass bislang kein Bedarf für solche Ausnahmen festgestellt worden sei. Allerdings hat die EU-Kommission am 24. Juni 2026 den sogenannten Steuer-Omnibus vorgelegt, der auch Zinsschranken-Fragen berührt. Daraufhin werden aktuell neue Berechnungsmodelle erarbeitet. Der Aufbau einer validen Daten- und Schätzbasis sei laut Bundesregierung sehr zeitintensiv und dauere noch an.
Für die Umstellung der Freigrenze auf einen Freibetrag (Frage 6) existiert immerhin eine ältere Schätzung: In der Vergangenheit wurden die Steuermindereinnahmen bei einem Freibetrag von 3 Mio. Euro mit einem mittleren dreistelligen Millionenbetrag beziffert. Im Rahmen des neuen Berechnungsmodells soll auch diese Frage neu quantifiziert werden. Der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag ist für Unternehmen praktisch erheblich: Bei einer Freigrenze entfällt die Vergünstigung vollständig, sobald die Grenze überschritten wird — ein Freibetrag würde hingegen den Betrag unterhalb der Grenze stets von der Beschränkung ausnehmen. Vergleichbare Fragen zur Transparenz bei steuerlichen Sonderregelungen spielen auch in der parlamentarischen Kontrolle von Kosten und Belastungen eine zunehmende Rolle.
Die Anfrage ist eine Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf BT-Drs. 21/6091 und wurde als Kleine Anfrage auf BT-Drs. 21/6763 eingebracht. Die vorliegende Antwort wurde namens der Bundesregierung durch das Bundesministerium der Finanzen am 17. Juli 2026 übermittelt und als BT-Drs. 21/7223 am 20. Juli 2026 veröffentlicht.
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Betroffen sind Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die Fremdkapital zur Unternehmensfinanzierung einsetzen und deren Zinsaufwendungen die gesetzliche Freigrenze von 3 Mio. Euro übersteigen. Besonderes Gewicht hat die Regelung bei konzernintern finanzierten Unternehmen sowie bei Unternehmen, die Infrastrukturprojekte mit Fremdkapital realisieren.
Die Bundesregierung beantwortet mehrere Fragen mit dem Hinweis auf fehlende Statistikdaten und verweist bei thematisch verwandten Fragen wiederholt auf frühere Antworten innerhalb derselben Drucksache. Bei Frage 7 erfolgt ein vollständiger Querverweis auf die Antwort zu Frage 5, ohne eigenständige Ausführungen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Zinsschranke § 4h EStG: Nationale Zusatzregeln unter der Lupe →
- Zinsschranke
- Steuerliche Regelung (§ 4h EStG), die den Abzug von Zinsaufwendungen auf 30 % des steuerlichen EBITDA begrenzt. Nicht abziehbare Zinsen können als Zinsvortrag vorgetragen werden.
- EBITDA-Escape
- Ausnahmeregelung bei der Zinsschranke: Wenn die Eigenkapitalquote eines Unternehmens die des Konzerns erreicht oder übersteigt, entfällt die Beschränkung des Zinsabzugs.
- Freigrenze vs. Freibetrag
- Bei einer Freigrenze entfällt die Vergünstigung vollständig, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Bei einem Freibetrag bleibt der Betrag bis zur Grenze stets steuerfrei — nur der übersteigende Teil wird belastet.
Was ist die Zinsschranke?
Die Zinsschranke nach § 4h EStG begrenzt den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen auf 30 Prozent des steuerlichen EBITDA eines Unternehmens. Sie soll übermäßige Fremdfinanzierung und Gewinnverlagerungen eindämmen.
Warum gibt es keine Daten zur Anwendung bei Personengesellschaften?
Das Fachverfahren FEIN der Finanzverwaltung, das der Statistik über Personengesellschaften zugrunde liegt, erfasst keine eigenen Kennzahlen zu § 4h EStG, sodass keine Fallzahlen oder Aufkommensangaben vorliegen.
Was würde eine Umstellung der Freigrenze auf einen Freibetrag kosten?
Frühere Schätzungen bezifferten die Steuermindereinnahmen bei einem Freibetrag von 3 Mio. Euro auf einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag. Aktuellere Berechnungen werden im Rahmen eines neuen Modells erarbeitet.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7223 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































