- Bis zu 500.000 Euro steuerfrei für Agrar- und Forstbetriebe reservierbar
- Rücklage gilt maximal fünf Jahre und nur für inländische Betriebsstätten
- Koalitionsvertrag sieht ähnliches Instrument bereits vor
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7238 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft unterliegen strukturell starken Einkommensschwankungen durch Wetterextreme, Tierseuchen und volatile Märkte. Bestehende Steuerinstrumente wie die Ersatzbeschaffungsrücklage nach § 6c EStG sowie ad-hoc-Hilfsprogramme gleichen diese Schwankungen laut Antrag nicht ausreichend aus. Der Bundesrat-Agrarausschuss hat sich bereits für die Einführung einer Risikoausgleichsrücklage ausgesprochen und dabei einfache, rechtssichere Regeln mit begrenztem Verwaltungsaufwand gefordert. Auch der aktuelle Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD enthält die Ankündigung, geeignete steuerliche Vorsorgeinstrumente für die Landwirtschaft einzuführen.
- 500.000 Euro — Maximale Gesamthöhe der steuerfreien Risikoausgleichsrücklage je berechtigtem Betrieb.
- 5 Jahre — Maximaler Rücklagenzeitraum; danach verpflichtende Auflösung und Nachversteuerung.
- 5 Jahresgewinne — Die Summe aller jährlichen Zuführungen darf fünf durchschnittliche Jahresgewinne nicht übersteigen.
Im Detail
„Laut Agrarausschuss soll die Risikoausgleichsrücklage es landwirtschaftlichen Betrieben ermöglichen, in wirtschaftlich guten Jahren steuerbegünstigt Rücklagen zu bilden und diese in Jahren mit außergewöhnlichen Ertrags- oder Einkommensausfällen gewinnmindernd aufzulösen.“
— Begründung BT-Drs. 21/7238 (Zitat aus Bundesrat-Agrarausschuss)
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft gehören zu den wetterabhängigsten Wirtschaftszweigen Deutschlands. Ein Hagelschlag, eine Dürre oder eine Tierseuche kann innerhalb weniger Wochen den Jahresertrag eines Betriebs vernichten. Die AfD-Fraktion hat am 22. Juli 2026 mit BT-Drs. 21/7238 einen Antrag eingebracht, der dieses Risiko durch ein neues steuerliches Instrument abfedern soll: die steuerfreie Risikoausgleichsrücklage.
Was ist die Risikoausgleichsrücklage?
Die Risikoausgleichsrücklage funktioniert als betrieblicher Steuerpuffer. In wirtschaftlich guten Jahren sollen berechtigte Betriebe — also land-, forst-, fischereiwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten — Gewinne bis zu einem Gesamtbetrag von 500.000 Euro steuerfrei zurücklegen dürfen. Diese Mittel dürfen ausschließlich dazu verwendet werden, Verluste aus Naturereignissen, Marktvolatilität oder Tierseuchen auszugleichen. Eine zweckfremde Nutzung — etwa für Investitionen oder private Entnahmen — soll gesetzlich ausgeschlossen werden.
Was gilt aktuell?
Derzeit existiert für land- und forstwirtschaftliche Betriebe eine Tarifermäßigung nach § 32c EStG, die Gewinnschwankungen über mehrere Wirtschaftsjahre hinweg bei der Steuerberechnung glättet. Darüber hinaus steht die Ersatzbeschaffungsrücklage nach § 6c EStG zur Verfügung. Der Antrag argumentiert, diese Instrumente reichten nicht aus, um starke Einkommensausschläge aufzufangen. Staatliche ad-hoc-Hilfen seien zudem bürokratisch und trügen zu Abhängigkeit bei.
Im Gegenzug zur neuen Rücklage soll § 32c EStG abgeschafft werden, da er durch das neue Instrument überflüssig würde. Die Tarifermäßigung entfällt, wenn Betriebe eigenverantwortlich vorsorgen können.
Konkrete Ausgestaltung der Risikoausgleichsrücklage
Der Antrag legt mehrere Eckpunkte fest: Der jährliche Zuführungsbetrag richtet sich am durchschnittlichen Gewinn der letzten fünf Geschäftsjahre. Die Laufzeit der Rücklage beträgt maximal fünf Jahre. Danach muss eine rollierende Auflösung und Nachversteuerung erfolgen, sofern die Mittel nicht zur Verlustabdeckung eingesetzt wurden. Entnahmen und Auflösungen sind steuerlich transparent nachzuweisen. Missbrauchsschutz ist durch klare gesetzliche Vorgaben sicherzustellen.
Tierhaltungsbetriebe nennt die Begründung als besonders geeignete Zielgruppe, da sie neben wetterbedingten Ertragsrisiken auch dem Risiko von Seuchenausbrüchen ausgesetzt sind, die ganze Jahresergebnisse auslöschen können.
Breite politische Unterstützung für das Konzept
Das Konzept der Risikoausgleichsrücklage ist nicht neu. Der Agrarausschuss des Bundesrates hat sich bereits für eine Einführung ausgesprochen und dabei eine einfache, rechtssichere und verwaltungsarme Lösung gefordert — mit besonderem Fokus auf kleine, mittlere und familiengeführte Betriebe. Auch zahlreiche Agrarverbände, darunter der Thüringer Bauernverband, die Arbeitsgemeinschaft bäuerlicher Landwirtschaft und der Deutsche Weinbauverband, drängen seit Jahren auf ein solches Instrument.
Bemerkenswert ist zudem, dass der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD in den Zeilen 1399–1401 die Einführung geeigneter steuerlicher Vorsorgeinstrumente für die Landwirtschaft ausdrücklich ankündigt. Der AfD-Antrag greift damit ein Vorhaben auf, das die Regierungskoalition selbst im Koalitionsvertrag verankert hat — der Antrag setzt die Koalition unter Zugzwang, das Versprechen zeitnah einzulösen. Zum Reformrahmen der Koalition zählt auch das Reformpaket für Familien, das Steuerfragen ebenfalls adressiert.
Warum wird die Risikoausgleichsrücklage gerade jetzt diskutiert?
Die zunehmende Häufigkeit von Extremwetterereignissen und geopolitische Unsicherheiten in Europa — etwa Auswirkungen auf Agrarlieferketten — erhöhen den Druck auf die Branche. Volatile Getreide- und Energiemärkte erschweren die betriebliche Planung zusätzlich. Hinzu kommt, dass staatliche Nothilfeprogramme nach Ansicht der Antragsteller strukturell ungeeignet sind: Sie reagieren verzögert, sind bürokratisch aufwendig und schaffen keine dauerhaften Anreize zur Eigenvorsorge. Eine steuerliche Lösung wie die Risikoausgleichsrücklage würde nach Logik des Antrags als „Hilfe zur Selbsthilfe“ wirken und die Abhängigkeit von staatlichen Subventionen senken.
Weitere Informationen zu parlamentarischen Vorgängen und laufenden Drucksachen finden sich in der Übersicht der wichtigsten Drucksachen vom 22. Juli 2026. Hintergründe zur Haushaltskontrolle und Finanzplanung des Bundes bietet der Beitrag zum Bundesrechnungshof-Bericht 2025.
Weiterlesen:
- Bundestag 22.07.2026: Die wichtigsten Drucksachen
- Begriff erklärt: Koalitionsvertrag
- Unser Reformpaket für Familien
Betroffen sind Inhaber landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher, fischereiwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebe in Deutschland — insbesondere kleine und mittlere sowie familiengeführte Unternehmen, die stark von Ernteschwankungen abhängig sind. Tierhaltungsbetriebe nennt der Antrag als besonders geeignete Zielgruppe.
CDU: Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD enthält die Ankündigung, die Landwirtschaft wettbewerbsfähiger und krisenfester zu machen und geeignete steuerliche Vorsorgeinstrumente einzuführen — inhaltlich überschneidet sich das Ziel mit dem AfD-Antrag. Reformpaket der Koalition lesen →
Der Antrag wurde am 22. Juli 2026 in den Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/7238). Als nächste Schritte stehen die Überweisung an die zuständigen Ausschüsse — voraussichtlich Finanz- und Agrarausschuss — sowie die Beratungen im Plenum aus. Eine Abstimmung im Bundestag ist noch nicht terminiert.
- Risikoausgleichsrücklage
- Steuerliches Instrument, das Betrieben erlaubt, Gewinne aus ertragreichen Jahren steuerfrei zurückzulegen und in Krisenjahren gewinnmindernd aufzulösen — der Steuereffekt tritt erst bei Auflösung ein.
- § 32c EStG
- Tarifermäßigung im Einkommensteuergesetz, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der Steuerberechnung über mehrere Jahre glättet; soll laut Antrag bei Einführung der Rücklage abgeschafft werden.
- Progressionsnachteil
- Steuerlicher Effekt, bei dem ein in einem einzigen Jahr konzentrierter hoher Gewinn prozentual stärker besteuert wird, als wenn derselbe Betrag auf mehrere Jahre verteilt wäre.
Was ist eine Risikoausgleichsrücklage?
Ein steuerliches Instrument, das es Betrieben erlaubt, Gewinne aus guten Jahren steuerfrei zurückzulegen und diese Mittel in Verlustjahren gewinnmindernd aufzulösen — ähnlich einem betrieblichen Notgroschen mit Steueraufschub.
Wer soll von der Rücklage profitieren?
Laut Antrag sollen land-, forst-, fischereiwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe mit inländischen Betriebsstätten berechtigt sein.
Was passiert, wenn die Rücklage nicht genutzt wird?
Spätestens nach fünf Jahren muss die Rücklage rollierend aufgelöst und nachversteuert werden, sofern sie nicht zur Verlustabdeckung eingesetzt wurde.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7238 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































