- Neue Bundesintegritätsbehörde soll Korruption im öffentlichen Dienst verhindern
- Bußgelder bis 200.000 Euro für Minister bei Verstößen gegen Anzeigepflichten
- Anteil korruptionsverdächtiger Amtsträger stieg laut BKA auf 67 Prozent
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7254 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Bundeskriminalamt dokumentierte im Bundeslagebild Korruption 2024 einen erheblichen Anstieg korruptiver Handlungen in der allgemeinen öffentlichen Verwaltung. Der Anteil tatverdächtiger Nehmer aus diesem Bereich stieg gegenüber dem Vorjahr um 14,1 Prozentpunkte auf 41,4 Prozent; von insgesamt 611 tatverdächtigen Nehmern waren 67 Prozent Amtsträger. Konkrete Fälle aus dem Jahr 2025 – darunter Verurteilungen wegen Bestechlichkeit in Ausländerbehörden in Lüneburg und München – verdeutlichen die praktische Dimension. Die bestehende Bundesrichtlinie zur Korruptionsprävention von 2004 entfaltet laut Gesetzentwurf keine Außenwirkung und sieht keine bußgeldbewehrten Sanktionen vor.
- 67 % — Anteil der Amtsträger unter den 611 tatverdächtigen Korruptionsnehmern (BKA 2024), Anstieg gegenüber 57,4 % im Vorjahr.
- 41,4 % — Anteil tatverdächtiger Nehmer aus der allgemeinen öffentlichen Verwaltung (2023: 27,3 %), Anstieg um 14,1 Prozentpunkte.
- 200.000 Euro — Maximale Geldbuße für Regierungsmitglieder und Parlamentarische Staatssekretäre bei Verstößen gegen Anzeigepflichten.
- 18 Monate — Maximale Karenzzeit nach Ausscheiden aus dem Amt; in Ausnahmefällen Verlängerung um bis zu 6 Monate möglich.
- 5 Jahre — Maximale Speicherdauer personenbezogener Daten im Integritätsregister nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst.
Im Detail
Ein kohärentes, extern durchsetzbares, transparentes und bußgeldbewehrtes Integritätssystem existiert bislang nicht.
— Begründung BT-Drs. 21/7254, Abschnitt A. Problem
Korruption im öffentlichen Dienst nimmt laut Bundeskriminalamt zu: Im Bundeslagebild Korruption 2024 stieg der Anteil tatverdächtiger Amtsträger unter den 611 erfassten Nehmern auf 67 Prozent — gegenüber 57,4 Prozent im Vorjahr. Der Anteil der Tatverdächtigen aus der allgemeinen öffentlichen Verwaltung wuchs um 14,1 Prozentpunkte auf 41,4 Prozent. Vor diesem Hintergrund hat die AfD-Fraktion am 22. Juli 2026 den Entwurf eines Integritäts- und Neutralitätsgesetzes (INaG) in den Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/7254).
Was gilt aktuell?
Derzeit regeln vor allem die strafrechtlichen Normen der §§ 331 bis 335 StGB sowie eine Verwaltungsrichtlinie der Bundesregierung vom 30. Juli 2004 die Korruptionsprävention im Bund. Die Richtlinie entfaltet jedoch nur verwaltungsinternen Charakter: Sie hat keine Außenwirkung, sieht keine Bußgelder vor und unterliegt keiner externen Kontrolle. In den Ländern existieren überwiegend Verwaltungsvorschriften und Leitfäden; kein Bundesland kennt bußgeldbewehrte Integritätspflichten unterhalb der strafrechtlichen Schwelle. Diese Rechtszersplitterung führt laut Drucksache zu erheblichen Vollzugsdefiziten und einer systematischen Lücke zwischen Straf- und Verwaltungsrecht.
Bundesintegritätsbehörde als zentrales Element
Kern des Gesetzentwurfs ist die Errichtung einer Bundesintegritätsbehörde (§ 4 INaG). Die Behörde soll in der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sein und der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern unterstehen. Zu ihren Aufgaben gehören die Prüfung von Interessenkonfliktanzeigen, die Durchführung von Risikoanalysen, die Beratung von Behörden sowie die Führung eines zentralen Integritätsregisters. Die Behörde verfügt ausdrücklich über keine strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse. Sie berichtet dem Bundestag mindestens einmal jährlich und veröffentlicht einen Transparenzbericht.
Korruptionsprävention durch Anzeigepflichten und Karenzzeiten
Das INaG verpflichtet Regierungsmitglieder, Parlamentarische Staatssekretäre sowie Beamte und Tarifbeschäftigte mit Leitungsfunktionen — mindestens ab Referatsleiterebene — zur Anzeige tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte (§§ 3, 8 INaG). Wirtschaftliche Beteiligungen sind nur dann meldepflichtig, wenn ein sachlicher Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit besteht, beispielsweise bei Entscheidungen über Vergaben oder Genehmigungen. Nach dem Ausscheiden aus dem Amt sieht § 11 INaG eine Anzeigepflicht für neue Tätigkeiten vor, die innerhalb von 18 Monaten aufgenommen werden sollen. Stellt die Bundesintegritätsbehörde einen nachwirkenden Interessenkonflikt fest, kann sie die Tätigkeit untersagen. In besonders schwerwiegenden Fällen ist eine Verlängerung der Karenzzeit um bis zu sechs Monate möglich.
Bußgelder bis 200.000 Euro
Ein Novum im deutschen Korruptionspräventionsrecht ist die Einführung bußgeldbewehrter Pflichten unterhalb der strafrechtlichen Schwelle (§ 18 INaG). Wer Anzeigepflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt oder vollziehbaren Anordnungen der Bundesintegritätsbehörde zuwiderhandelt, riskiert eine Geldbuße. Für Beamte und Tarifbeschäftigte des Bundes beträgt der Rahmen bis zu 50.000 Euro. Für Regierungsmitglieder und Parlamentarische Staatssekretäre sieht der Entwurf einen deutlich erhöhten Rahmen von bis zu 200.000 Euro vor. Dienst- und strafrechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
Als Auslöser für den Gesetzentwurf benennt die Drucksache neben den BKA-Statistiken konkrete Fälle: Im Juli 2025 verurteilte das Landgericht Lüneburg einen Sachbearbeiter einer Ausländerbehörde wegen Bestechlichkeit in 16 Fällen zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe; er hatte mehr als 154.000 Euro vereinnahmt. Im März und Oktober 2025 wurden zudem Mitarbeiter des Münchener Kreisverwaltungsreferats und einer Ausländerbehörde festgenommen, die Aufenthaltstitel gegen Zahlungen ausgestellt haben sollen. Im politischen Bereich verweist der Entwurf auf die Maskenaffäre, die Aserbaidschan-Affäre und die August-Intelligence-Affäre als Beispiele für Integritätsdefizite auch im parlamentarischen Raum. Themen wie KI in der Bundesverwaltung oder die Zusammensetzung der Bundesministerien zeigen, dass die Qualität staatlichen Handelns auch in anderen parlamentarischen Bereichen diskutiert wird.
Die Finanzierung der neuen Behörde soll laut Drucksache im Rahmen bestehender Haushaltsansätze erfolgen. Eine abschließende Quantifizierung der Kosten ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Für Bürger und Wirtschaft entsteht laut Entwurf kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand. Die Bundesregierung soll die Wirksamkeit des Gesetzes erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluieren und dem Bundestag Bericht erstatten.
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Unmittelbar betroffen sind Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretäre sowie Beamte und Tarifbeschäftigte des Bundes mit Leitungsfunktionen. Für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen entstehen laut Drucksache keine unmittelbaren Pflichten oder Kosten.
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7254) wurde am 22. Juli 2026 eingebracht und muss zunächst an die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden. Nach der Ausschussberatung folgt die abschließende Abstimmung im Plenum des Deutschen Bundestages. Da der Entwurf laut Gesetzestext der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wäre im Falle einer Annahme auch ein Bundesratsverfahren erforderlich. Das Gesetz tritt laut Entwurf am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
- Karenzzeit
- Wartefrist nach dem Ausscheiden aus einem öffentlichen Amt, während der keine Tätigkeit aufgenommen werden darf, die zu einem Interessenkonflikt mit der früheren Funktion führen könnte.
- Integritätsregister
- Zentrales Verzeichnis, in dem Anzeigen von Interessenkonflikten, Prüfungsergebnisse und verhängte Maßnahmen dokumentiert werden – ähnlich einem internen Transparenzregister.
- Risikobasierter Ansatz
- Anzeige- und Prüfpflichten gelten nicht pauschal für alle Beschäftigten, sondern gezielt für Personen in Funktionen mit erhöhtem Risiko für Interessenkonflikte.
Wer fällt unter das geplante Integritätsgesetz?
Das Gesetz gilt für Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretäre sowie Beamte und Tarifbeschäftigte des Bundes mit Leitungsfunktionen ab Referatsleiterebene.
Was ist das zentrale Integritätsregister?
Das Register dokumentiert alle Anzeigen von Interessenkonflikten, Bewertungen der Bundesintegritätsbehörde und verhängte Maßnahmen. Personenbezogene Daten werden spätestens fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt gelöscht.
Wie lange gilt die Karenzzeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt?
Die Karenzzeit beträgt grundsätzlich bis zu 18 Monate. In besonderen Ausnahmefällen kann sie um bis zu sechs weitere Monate verlängert werden.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7254 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































