- Bundeswehr soll Bauaufgaben künftig selbst steuern können
- Zustimmungspflicht des Bundesrates nach Art. 87b GG erforderlich
- Regelung zu Abweichungen von Landesbauordnungen verfassungsrechtlich problematisch
Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz: Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat einen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) zu einem geplanten Bundeswehrbaugesetz (BwBauG-E) analysiert. Das Dokument beleuchtet bau- und verfassungsrechtliche Fragen des Entwurfs, der Teil des sogenannten Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes ist.
Hintergrund und Ziel des Gesetzentwurfs
Hintergrund des Entwurfs ist der stark gestiegene Infrastrukturbedarf der Bundeswehr. Bisherige Verfahren dauern nach Einschätzung des BMVg zu lange und binden unverhältnismäßig viele Ressourcen. Bislang werden Bundesbauaufgaben überwiegend über Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern im Wege der sogenannten Organleihe abgewickelt: Landesbehörden handeln dabei als Organe des Bundes und unterliegen dessen fachlichen Weisungen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) fungiert dabei als zentrale Bedarfsträgerin und Eigentümervertreterin des Bundes.
Das geplante Gesetz soll es der Bundeswehrverwaltung ermöglichen, Bauaufgaben – also Planung, Steuerung und Erledigung von Bauprojekten wie Kasernen, Munitionslagern oder Übungsplätzen – künftig auch selbst zu übernehmen, sofern kein Bundesland die Aufgabe nach einem vereinbarten Verfahren wahrnimmt. Die Organleihe soll in diesen Fällen nicht mehr genutzt werden.
Verfassungsrechtliche Einordnung
Der Wissenschaftliche Dienst kommt zu dem Ergebnis, dass § 2 Abs. 1 BwBauG-E ein Gesetz im Sinne des Art. 87b Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz darstellen dürfte. Dieser Artikel erlaubt die Übertragung von Aufgaben des Bauwesens auf die Bundeswehrverwaltung, schreibt dafür aber ein zustimmungspflichtiges Bundesgesetz vor. Da das Bauwesen zu den sogenannten fakultativen Aufgaben der Bundeswehrverwaltung gehört, ist der Bundesrat zwingend zu beteiligen.
Wichtig ist dabei die Abgrenzung: Die Übertragung von Bauherrenaufgaben auf die Bundeswehrverwaltung berechtigt diese nicht zum Vollzug des Bauordnungsrechts der Länder. Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht, dessen Vollzug bei den Ländern verbleibt. Die Bundeswehrverwaltung muss daher weiterhin die zuständigen Landesbauaufsichtsbehörden einschalten und die jeweiligen landesrechtlichen Verfahren durchlaufen.
Kritischer Punkt: Abweichungen von Landesbauordnungen
Verfassungsrechtlich problematisch erscheint dem Wissenschaftlichen Dienst die Regelung in § 5 BwBauG-E. Danach soll das BMVg im Einvernehmen mit den Bauaufsichtsbehörden Abweichungen von den Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnungen zulassen können. Die Analyse stellt klar, dass Bundesbehörden hierfür keine Vollzugskompetenz besitzen. Zwar sei eine Initiative für länderübergreifende Abstimmungen grundsätzlich unproblematisch, doch gehe der Wortlaut des Entwurfs über eine bloße Initiative hinaus. Eine abschließende Bewertung empfiehlt der Wissenschaftliche Dienst erst nach Vorliegen des endgültigen Regierungsentwurfs.



































































