- Bundesregierung bejaht rassistische Prägung der Kolonialverwaltung
- Gesetzliche Änderung im Staatsangehörigkeitsrecht abgelehnt
- Familie seit Jahren in Siegen sozial integriert, Abschiebung droht
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7345 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der deutsche Arzt Friedrich Karl Georg Liebl heiratete 1908 im damaligen deutschen Schutzgebiet Togo nach örtlichem Gewohnheitsrecht die Häuptlingstochter Edith Kokoé Ajavon. Da im Schutzgebiet Togo zu dieser Zeit nach vorliegenden Informationen noch keine deutschen Standesämter existierten, wurde die Ehe nie in einem deutschen Register eingetragen. Nachkommen der Familie erhielten jahrzehntelang von deutschen Behörden Reisepässe und Staatsangehörigkeitsausweise, die später wieder eingezogen wurden. Die Familie lebt seit mehreren Jahren in Siegen, die Kinder besuchen dort Schulen. Die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/6553) zielt darauf ab, zu klären, ob die fehlende deutsche Registrierung einer Ehe, die aus strukturellen Gründen der Kolonialverwaltung nicht möglich war, heute staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile begründen darf.
Im Detail
Die Bundesregierung hält den bestehenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsrahmen für ausreichend, der den grundgesetzlichen Anforderungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit umfassend Rechnung trägt.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7345, Antwort zu Frage 31
Eine Ehe aus dem Jahr 1908, geschlossen im damaligen deutschen Schutzgebiet Togo — und doch mit Konsequenzen bis heute: Die Familie Liebl aus Siegen steht vor aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, weil deutsche Behörden die Staatsangehörigkeit der Nachkommen in Frage stellen. Auslöser ist, dass die Ehe des deutschen Kolonialarztes Friedrich Karl Georg Liebl mit der Häuptlingstochter Edith Kokoé Ajavon nie in einem deutschen Register eingetragen wurde. Die Fraktion Die Linke hat die Bundesregierung mit einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/6553) zu diesem Fall befragt; die Antwort liegt nun als BT-Drs. 21/7345 vor, datiert vom 27. Juli 2026.
Kolonialrechtliche Diskriminierung im Staatsangehörigkeitsrecht
Zu einem zentralen Punkt gibt die Bundesregierung eine klare Antwort: Sie bestätigt ausdrücklich, dass die koloniale Verwaltungspraxis von rassistischen Vorstellungen geprägt war. Die Regierung erklärt, sie stelle sich der aus der deutschen Kolonialherrschaft erwachsenden historischen Verantwortung, begangenes Unrecht aufzuarbeiten. Gleichzeitig lehnt sie gesetzgeberischen Handlungsbedarf ab. Sie hält den bestehenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsrahmen für ausreichend und verweist auf die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern (AH-StAG 2025). Eine grundsätzliche Überprüfung der Regelungen und Praxis nimmt die Bundesregierung nicht vor.
Was gilt aktuell?
Wer als Nachkomme eines deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit geltend macht, muss nach geltendem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Regel nachweisen, dass die Abstammung auf einer nach deutschem Recht gültigen Ehe beruht. Nachkommen nichtehelicher Kinder und Opfer geschlechterdiskriminierender Regelungen haben unter Umständen nach § 5 StAG ein Erklärungsrecht oder können nach § 8 StAG erleichtert eingebürgert werden. Ob und in welchem Umfang diese Regelungen im vorliegenden Fall greifen, bewertet die Bundesregierung nicht — sie verweist auf die Zuständigkeit der Länder und der zuständigen Behörden im Einzelfall.
Viele Fragen bleiben unbeantwortet
Auf konkrete Einzelfallfragen zur Familie Liebl verweigert die Bundesregierung systematisch Auskunft. Sie begründet dies mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der Betroffenen, das bei der Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch vorgehe. So beantwortet sie nicht, wann und von welchen Behörden der Familie Reisepässe ausgestellt wurden, warum diese später eingezogen wurden und welche Stellen an der Neubewertung beteiligt waren. Mehrere Fragen — etwa zur Vereinbarkeit aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen mit Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art. 8 EMRK — lehnt die Bundesregierung als abstrakte Rechtsfragen ab, die nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion seien.
Zur Frage eines möglichen diplomatischen Austauschs mit Togo gibt die Regierung an, ein solcher habe nicht stattgefunden. Zur Frage, ob Angehörige der Familie durch ihre Behandlung als deutsche Staatsangehörige ihre togoische Staatsangehörigkeit verloren haben könnten, erklärt sie, die Gestaltung der eigenen Staatsangehörigkeit sei das souveräne Recht eines jeden Staates und liege nicht in ihrer Bewertungskompetenz.
Vertrauensschutz und Passentzug
Ein besonderes Gewicht hat die Frage des Vertrauensschutzes: Familienangehörige reisten mit von der deutschen Botschaft in Lomé ausgestellten Reisepässen legal nach Deutschland ein und begründeten hier ihren Lebensmittelpunkt. Einzelne Angehörige nahmen nach Presseberichten sogar an Bundestagswahlen teil. Die Bundesregierung erläutert, dass Pässe eingezogen werden können, wenn nachträglich bekannt wird, dass Antragsvoraussetzungen wie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht vorlagen. Dabei würden auch Umstände des Vertrauensschutzes berücksichtigt. Zum konkreten Einzelfall trifft sie keine Aussage.
Auf die Frage, ob die Bundesregierung Maßnahmen getroffen hat, um mögliche Behördenfehler im Fall Liebl aufzuklären, lautet die Antwort schlicht: Nein, dies falle nicht in den Aufgabenbereich der Bundesregierung. Auch Gespräche mit den Bundesländern über einen einheitlichen Umgang mit vergleichbaren Fällen hat es laut Regierung nicht gegeben. Das Bundesarchiv verwahrt digitalisierte Kolonialakten zu Friedrich Liebl (Signaturen R 1001/4261; R 1001/4257; R 1001/4013), die online frei zugänglich sind. Belege für Unterhaltszahlungen nach dem Ende der deutschen Kolonialherrschaft konnten dort nicht ermittelt werden.
Thematisch verwandt sind Fragen rund um die Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge trotz nationaler Rechtswidrigkeiten, die ebenfalls das Spannungsfeld zwischen internationalem Recht und deutschen Behördenentscheidungen betreffen. Grundsätzliche Fragen zur Informationsfreiheit gegenüber Behörden sind im Beitrag Bürgerrecht auf Informationsfreiheit durch drastische Einschränkungen des IFG bedroht dokumentiert.
Weiterlesen:
- Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge trotz nationaler Rechtswidrigkeiten
- Bürgerrecht auf Informationsfreiheit durch drastische Einschränkungen des IFG bedroht
- Bundestag 31.07.2026: Die wichtigsten Drucksachen
Unmittelbar betroffen ist die Familie Liebl aus Siegen, deren Mitglieder sich mit aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen einschließlich drohender Abschiebung konfrontiert sehen. Mittelbar berührt der Fall alle Nachkommen von Menschen, die in ehemaligen deutschen Kolonien lebten und deren familiäre Verbindungen zu deutschen Staatsangehörigen von der Kolonialverwaltung systematisch nicht anerkannt wurden.
Die Bundesregierung beantwortet einen Großteil der konkreten Einzelfallfragen nicht, indem sie auf den Datenschutz (informationelle Selbstbestimmung) oder fehlende Bundeszuständigkeit verweist. Mehrere abstrakte Rechtsfragen (u.a. zu Vertrauensschutz, Vereinbarkeit mit GG Art. 6 und EMRK) lehnt sie als nicht vom parlamentarischen Fragewesen umfasst ab.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Kolonialrecht und Staatsangehörigkeit: Familie Liebl aus Togo →
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Das Staatsangehörigkeitsgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, behalten oder verloren wird.
- Vertrauensschutz
- Verfassungsrechtlicher Grundsatz, nach dem Bürger auf die Rechtmäßigkeit staatlicher Entscheidungen vertrauen dürfen und Fehler des Staates nicht ohne Weiteres zu ihren Lasten gehen dürfen.
- Härtefallkommission
- Gremium auf Länderebene (§ 23a AufenthG), das in besonders gelagerten Einzelfällen ein Aufenthaltsrecht empfehlen kann, wenn eine Abschiebung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
Warum ist die Ehe von 1908 in Togo heute noch relevant?
Die Staatsangehörigkeit der Nachkommen hängt davon ab, ob diese Ehe als rechtsgültig anerkannt wird. Da sie nie in einem deutschen Register eingetragen wurde, zweifeln Behörden die deutsche Staatsangehörigkeit der Familie an.
Was sagt die Bundesregierung zur rassistischen Kolonialpolitik?
Sie bestätigt ausdrücklich, dass die koloniale Praxis von rassistischen Vorstellungen geprägt war, und bekennt sich zur historischen Verantwortung. Rechtliche Konsequenzen für das Staatsangehörigkeitsrecht zieht sie daraus jedoch nicht.
Droht der Familie Liebl die Abschiebung?
Laut Presseberichten und der Vorbemerkung der Fragesteller ja. Die Bundesregierung äußert sich zu konkreten aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen nicht und verweist auf die Zuständigkeit der Länder.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7345 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































