- Vollständiges BA-Vermittlungsmonopol wäre nach EU-Recht unzulässig
- Genehmigungspflicht für ausländische Agenturen rechtlich schwer durchsetzbar
- Freiwillige Zertifizierung ist unionsrechtlich problemlos möglich
Regulierung privater Arbeitsvermittlungsagenturen: Was ist rechtlich möglich?
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer gemeinsamen Analyse der Fachbereiche EU 6, WD 6 und WD 3 untersucht, welche rechtlichen Spielräume dem deutschen Gesetzgeber bei der Regulierung privater Arbeitsvermittlungsagenturen bleiben. Anlass ist die wachsende Bedeutung privater Vermittler bei der Anwerbung von Arbeitskräften aus Drittstaaten sowie Berichte über problematische Praktiken wie überhöhte Gebühren und intransparente Verträge.
Aktuelle Rechtslage
Seit 2002 ist die Arbeitsvermittlung in Deutschland grundsätzlich frei. Wer als Arbeitsvermittler tätig werden will, muss lediglich ein Gewerbe anmelden. Ergänzend gelten Schutzvorschriften der Paragraphen 296 bis 299 SGB III, etwa eine Gebührenobergrenze von 2.000 Euro und Informationspflichten bei grenzüberschreitender Vermittlung. Diese Vorschriften gelten jedoch nur für Agenturen mit Sitz in Deutschland; auf ausländische Agenturen sind sie nach den Regeln des internationalen Privatrechts in der Regel nicht anwendbar.
Kein umfassendes Vermittlungsmonopol möglich
Die Wiedereinführung eines staatlichen Alleinvermittlungsrechts der Bundesagentur für Arbeit (BA) wäre nach Einschätzung der Autoren unionsrechtswidrig. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits 1991 in der Rechtssache Höfner und Elser das damalige deutsche Vermittlungsmonopol als Verstoß gegen das europäische Wettbewerbsrecht gewertet. Da die BA auf dem heutigen, weit ausdifferenzierten Markt der Drittstaatsvermittlung die Nachfrage voraussichtlich nicht vollständig decken könnte, würde ein solches Monopol nach wie vor gegen Artikel 106 in Verbindung mit Artikel 102 AEUV verstoßen. Die Ausnahmeregelung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse greift nach Ansicht des Wissenschaftlichen Dienstes nicht.
Genehmigungspflicht rechtlich heikel
Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für private Vermittlungsagenturen wäre an den strengen Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie zu messen. Für Agenturen mit Sitz im EU-Ausland, die grenzüberschreitend tätig sind, verbietet Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie grundsätzlich Genehmigungsvorbehalte. Ob eine Rechtfertigung ausnahmsweise möglich ist, wird in der Literatur kontrovers diskutiert; die Anforderungen wären jedenfalls sehr hoch.
Freiwillige Zertifizierung unproblematisch
Keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen hingegen gegen die Einführung eines freiwilligen Zertifizierungssystems. Artikel 26 der Dienstleistungsrichtlinie sieht ausdrücklich vor, dass Mitgliedstaaten freiwillige Qualitätssicherungsmaßnahmen wie Gütesiegel fördern sollen. Ein Beispiel aus der Praxis ist das Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege“.
Verfassungsrechtliche Grenzen
Auch das Grundgesetz setzt Grenzen. Jede Regulierung der Arbeitsvermittlung greift in die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG ein und muss verhältnismäßig sein. Das Bundesverfassungsgericht hatte ein staatliches Vermittlungsmonopol 1967 noch gebilligt; die damalige Argumentation lässt sich auf heutige Verhältnisse jedoch nicht ohne Weiteres übertragen. Je intensiver ein Eingriff, desto gewichtiger müssen die Rechtfertigungsgründe sein.



































































