- Christen in Syrien: ca. 300.000 verblieben nach einstmals zwei Millionen
- Bundesregierung verneint systematische Gruppenverfolgung von Christen
- Abschiebungen nach Syrien gelten als Einzelfallentscheidung — keine Gruppenausnahme
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8007 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Auslöser der Anfrage war ein Medienfall aus dem Saarland, bei dem einem syrisch-christlichen Ehepaar die Abschiebung nach Syrien drohte. Das Ehepaar war 2024 aus Damaskus geflohen. Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Deutschland begonnen, Abschiebungen nach Syrien wieder zu vollziehen. Seit dem 12. Juni 2026 gilt zudem die neue EU-Statusverordnung (VO (EU) 2024/1347), die den rechtlichen Rahmen für Schutzentscheidungen im Asylverfahren neu regelt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat zuletzt im März und November 2025 öffentliche Länderreporte zu Syrien veröffentlicht, die auch die Lage religiöser Minderheiten behandeln.
- ca. 2 Millionen — Zahl der Christen in Syrien im Jahr 2011 (Beginn des Bürgerkriegs), laut Bundesregierung auf Basis verschiedener Berichte
- ca. 300.000 — Verbliebene Christen in Syrien zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung (September 2026)
- 12. Juni 2026 — Inkrafttreten der neuen EU-Statusverordnung (VO (EU) 2024/1347), die den asylrechtlichen Prüfungsrahmen neu definiert
- 49 Fragen — Gesamtzahl der Einzelfragen und Unterfragen in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7597
Im Detail
Eine gezielte, systematische Gruppenverfolgung christlicher Personen ist aktuell nicht anzunehmen. Die Übergangsregierung hat sich öffentlich zur Wahrung der Rechte von Minderheiten verpflichtet und den Diskurs mit der christlichen Minderheit eröffnet.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8007, Frage 26
Die Zahl der Christen in Syrien ist laut Bundesregierung von rund zwei Millionen im Jahr 2011 auf derzeit etwa 300.000 gesunken. Vor diesem Hintergrund hat die AfD-Fraktion im Bundestag eine umfangreiche Kleine Anfrage zu den Abschiebekriterien für syrische Staatsangehörige, zum Schutz religiöser Minderheiten und zur Lage der Christenverfolgung in Syrien gestellt. Die Bundesregierung hat die Anfrage (BT-Drs. 21/7597) am 14. September 2026 durch das Bundesministerium des Innern beantwortet (BT-Drs. 21/8007).
Abschiebung syrischer Christen: Einzelfall statt Gruppenregel
Kernfrage der Anfrage war, ob die Bundesregierung syrische Christen als besonders schutzbedürftige Gruppe einstuft und für sie ein Abschiebungsverbot annimmt. Die Antwort fällt klar aus: Eine gezielte, systematische Gruppenverfolgung von Christen in Syrien nimmt die Bundesregierung derzeit nicht an. Auch eine allgemeine Rückkehrgefährdung für syrische Staatsangehörige — unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit — verneint die Regierung ausdrücklich.
Für Abschiebungen nach Syrien gelten damit die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen nach § 58 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG): Die Ausreisepflicht muss vollziehbar sein, eine freiwillige Ausreise darf nicht gesichert sein, und es dürfen keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG vorliegen. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung werden laut Bundesregierung auch Religionszugehörigkeit, individuelle Gefährdung, Herkunftsregion, psychische Belastungen und Integrationsleistungen berücksichtigt. Einen separaten rechtlichen Prüfungsmaßstab für christliche gegenüber muslimischen Syrern gibt es nicht.
Sicherheitslage für Christen in Syrien: Volatil, aber keine Systemverfolgung
Die Bundesregierung beschreibt die Lage in Syrien nach dem Fall des Assad-Regimes als stark verbessert, jedoch weiterhin volatil. Die Religionsfreiheit ist laut Drucksache in der syrischen Verfassungserklärung vom 13. März 2025 in Artikel 3 verankert. Mit Präsidialdekret Nr. 188/2025 wurden Weihnachten und Ostern als offizielle Feiertage festgelegt. Gottesdienste finden in Kirchen statt. Gleichzeitig identifiziert die Bundesregierung nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen — insbesondere den sogenannten Islamischen Staat (IS) — als Hauptquelle der Bedrohung für religiöse Minderheiten. Präsident al-Sharaa habe mehrfach christliche Vertreter getroffen und den Schutz der christlichen Minderheit zugesichert.
Für die asylrechtliche Prüfung maßgeblich ist seit dem 12. Juni 2026 die neue EU-Statusverordnung (VO (EU) 2024/1347). Diese regelt, wann eine Verfolgungshandlung und ein Verfolgungsgrund im asylrechtlichen Sinne vorliegen und ob zwischen beiden ein Zusammenhang besteht. Das BAMF prüft Einzelfälle nach diesen Vorgaben — und berücksichtigt dabei auch die angegebene Religionszugehörigkeit des Antragstellenden.
Datenlage: Religionszugehörigkeit wird nicht zentral erfasst
Ein erheblicher Teil der 49 Einzelfragen der Anfrage zielte darauf ab, statistische Daten zur Religionszugehörigkeit von in Deutschland lebenden syrischen Staatsangehörigen zu erhalten — aufgegliedert nach Christen, Drusen und Muslimen, nach Bundesländern und Jahrgängen. Die Bundesregierung verweist hier durchgehend auf die Antwort zu Frage 1: Das Ausländerzentralregister (AZR) erfasst weder die Religionszugehörigkeit noch den Zweck einer Datenspeicherung in anderen EU-Datenbanken. Entsprechende Auswertungen sind daher nicht möglich.
Auch zu psychiatrischen Vorbehandlungen, Vorstrafen in Syrien oder anderen EU-Staaten sowie zu Fahndungsausschreibungen in Verbindung mit der Religionszugehörigkeit antwortet die Bundesregierung überwiegend mit dem Verweis auf fehlende Datenbasis. Eine zentrale Registererfassung von Menschen mit psychischen Erkrankungen existiert in Deutschland nicht; eine gesetzliche Grundlage für deren Speicherung im AZR besteht nicht.
Förderprogramme für Syrien: Keine Aufschlüsselung möglich
Fragen zu Förderprogrammen der Bundesregierung mit Syrien-Bezug — unterteilt nach humanitärer Hilfe, Wiederaufbau, Stabilisierung, Bildung, Gesundheit und Minderheitenschutz — beantwortet die Regierung nur teilweise. Für detaillierte Mittelaufschlüsselungen verweist sie auf frühere Antworten zu BT-Drs. 21/6199. Eine vollständige Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung sei wegen des unzumutbaren Aufwands nicht möglich, da die erfragten Angaben nicht automatisiert abrufbar seien. Kein Syrien-Förderprojekt musste wegen Extremismusverdachts beendet werden; ein Projekt wurde wegen Mittelfehlverwendung vorzeitig abgeschlossen. Bei einer Partnerorganisation laufen Untersuchungen, die Zusammenarbeit ist ausgesetzt.
Informationen zur Kürzung der Asylverfahrensberatung von 24,5 auf 5 Mio. Euro beleuchten, wie Deutschland gleichzeitig Beratungskapazitäten im Asylbereich zurückfährt. Weitere parlamentarische Vorgänge zu Sicherheitsfragen und Verfassungsschutz finden sich im Beitrag zu 14 Fragen zur Verfassungsschutz-Einordnung des Bündnisses Widersetzen.
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Betroffen sind syrische Staatsangehörige in Deutschland, die ausreisepflichtig sind oder deren Asylverfahren laufen — darunter insbesondere Angehörige religiöser Minderheiten wie Christen, Drusen, Jesiden und Alawiten. Laut Bundesregierung sind in Syrien noch etwa 300.000 Christen verblieben, gegenüber rund zwei Millionen vor Beginn des Bürgerkriegs 2011.
Auf einen Großteil der Detailfragen — insbesondere zur Religionszugehörigkeit in Migrationsdatenbanken (Fragen 1, 2, 4, 6–8, 13–18, 21) — verweist die Bundesregierung pauschal auf die Antwort zu Frage 1, wonach entsprechende Daten im Ausländerzentralregister nicht erfasst werden und daher nicht abrufbar sind. Zu den rechtspolitisch zentralen Fragen über Abschiebevoraussetzungen und die Lage der Christen in Syrien antwortet die Regierung inhaltlich.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Christenverfolgung Syrien: Abschiebekriterien auf dem Prüfstand →
- Ausländerzentralregister (AZR)
- Zentrale bundesweite Datenbank für das Ausländer- und Asylrecht. Enthält Informationen über Ausländerinnen und Ausländer, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten.
- Abschiebungsverbot (§ 60 AufenthG)
- Gesetzliche Regelung, die eine Abschiebung untersagt, wenn der Betroffenen im Zielland Folter, unmenschliche Behandlung oder ernsthafte individuelle Gefahr droht.
- StatusVO (VO (EU) 2024/1347)
- Seit 12. Juni 2026 geltende EU-Verordnung, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutzstatus einheitlich regelt.
Sieht die Bundesregierung Christen in Syrien als besonders schutzbedürftig an?
Nein — die Bundesregierung geht nicht von einer systematischen Gruppenverfolgung aus. Im Asylverfahren wird die Religionszugehörigkeit jedoch als Faktor bei der Einzelfallprüfung berücksichtigt.
Unter welchen Bedingungen kann nach Syrien abgeschoben werden?
Laut Bundesregierung gelten die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen nach § 58 AufenthG: vollziehbare Ausreisepflicht, keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG und keine entgegenstehenden Schutzgründe.
Wie viele Christen leben noch in Syrien?
Laut Bundesregierung ist die Zahl der Christen in Syrien verschiedenen Berichten zufolge von etwa zwei Millionen im Jahr 2011 auf derzeit etwa 300.000 zurückgegangen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8007 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































