- Hohe Vermittlungsgebühren können rechtlich als Zwangsarbeit eingestuft werden
- LkSG verpflichtet Unternehmen zur Sorgfalt auch bei Arbeitsvermittlern
- Einzelfallprüfung entscheidet über Verstoß gegen Lieferkettensorgfaltspflichten
Zwangsarbeit durch Arbeitsvermittlung aus dem Ausland – Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einem gemeinsamen Sachstand der Fachbereiche WD 6 (Arbeit und Soziales) und EU 6 (Europa- und Völkerrecht) untersucht, ob problematische Vermittlungspraktiken ausländischer Agenturen rechtlich als Zwangsarbeit eingestuft werden können und ob daraus Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) resultieren. Auslöser waren Berichte über hohe Vermittlungsgebühren, intransparente Verträge und daraus entstehende Abhängigkeitsverhältnisse, insbesondere im Bereich der Fleischindustrie.
Begriff der Zwangsarbeit im Völker- und Europarecht
Die Analyse stützt sich auf drei Rechtsquellen: das ILO-Übereinkommen Nr. 29, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die EU-Grundrechtecharta (GRCh). Allen gemeinsam ist eine zweiteilige Definition: Zwangsarbeit liegt vor, wenn eine Arbeit unter Androhung einer Strafe verlangt wird und die betroffene Person sich nicht freiwillig dazu bereit erklärt hat. Der Begriff der Strafe wird dabei weit ausgelegt und umfasst auch wirtschaftlichen Druck. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass auch ursprünglich freiwillig aufgenommene Arbeitsverhältnisse nachträglich als Zwangsarbeit eingestuft werden können, wenn die Gesamtumstände die Freiwilligkeit entfallen lassen.
Konkret auf Arbeitsmigration angewendet bedeutet dies: Wenn hohe Vermittlungsgebühren Arbeitnehmer in eine Schuldenspirale treiben, aus der sie sich faktisch nicht befreien können – etwa weil eine Rückkehr ins Heimatland wirtschaftlich unrealistisch ist oder Lohnabzüge die Schulden kaum sinken lassen – kann die Grenze zur Zwangsarbeit überschritten sein. Das bloße Bestehen ungünstiger Arbeitsbedingungen reicht dafür jedoch nicht aus. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Folgen für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Das LkSG verpflichtet Unternehmen ab 1000 Arbeitnehmern im Inland, menschenrechtliche Risiken in ihrer gesamten Lieferkette zu erkennen und zu minimieren. Zwangsarbeit ist in § 2 Abs. 2 Nr. 3 LkSG ausdrücklich als verbotene Praxis aufgeführt. Vermittlungsagenturen gelten als unmittelbare Zulieferer und fallen damit in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Sorgfaltspflichten sind dabei als Bemühenspflichten ausgestaltet: Unternehmen müssen keine Verletzungen garantiert verhindern, wohl aber nachweisen, dass sie angemessene Maßnahmen ergriffen haben – etwa Risikoanalysen, Präventionsmaßnahmen und ein funktionierendes Beschwerdeverfahren.
Bei Verstößen kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bußgelder von bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes verhängen. Eine zivilrechtliche Haftung sieht das LkSG hingegen nicht vor. Geplante Gesetzesänderungen werden die Rechtslage bei Zwangsarbeit nach Einschätzung der Autoren nicht wesentlich verändern. Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), die bis 2028 umzusetzen ist, wurde zuletzt durch das Omnibus-I-Paket erheblich abgeschwächt und gilt künftig nur noch für sehr große Unternehmen.

































































