- 2021: 968 Unternehmen, 215 Mio. Euro Betriebsausgaben versagt
- 2020 erst 18 Fälle mit 4,7 Mio. Euro — starker Anstieg
- Bundesregierung plant keine Änderung des § 4k EStG
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7492 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Anti-Hybrid-Regelung nach § 4k des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) in deutsches Recht um. Sie gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2020 und soll verhindern, dass Unternehmen durch grenzüberschreitende Finanzierungsstrukturen — sogenannte hybride Gestaltungen — in zwei Ländern gleichzeitig steuerliche Vorteile erzielen. Deutschland hat dabei in Teilbereichen strengere Regeln eingeführt als von der EU gefordert, was die AfD-Fraktion in einer Nachfrage-Anfrage (BT-Drs. 21/7266) nach einer ersten Antwort auf BT-Drs. 21/6091 erneut thematisierte.
- 18 Fälle / 4,7 Mio. Euro — Nichtabziehbare Aufwendungen nach § 4k EStG im Veranlagungszeitraum 2020 (Körperschaftsteuer).
- 968 Fälle / 215,0 Mio. Euro — Nichtabziehbare Aufwendungen nach § 4k EStG im Veranlagungszeitraum 2021 (Körperschaftsteuer).
- 25 % vs. 50 % — Nationale Beteiligungsgrenze gegenüber dem EU-Mindestschutzniveau bei bestimmten hybriden Gestaltungen.
Im Detail
Die Ausgestaltung des § 4k EStG steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben der ATAD und stellt ein angemessenes Schutzniveau gegen hybride Gestaltungen sicher.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7492, S. 3
Innerhalb eines Jahres ist das Volumen der steuerlich versagten Betriebsausgaben nach der Anti-Hybrid-Regelung des § 4k EStG von 4,7 Millionen auf 215 Millionen Euro gestiegen — bei gleichzeitig stark wachsender Fallzahl von 18 auf 968 betroffene Körperschaftsteuerfälle. Das zeigt die Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/7492) vom 3. August 2026 auf eine Nachfrage der AfD-Fraktion.
Was ist die Anti-Hybrid-Regelung § 4k EStG?
Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 gilt in Deutschland § 4k des Einkommensteuergesetzes. Die Vorschrift setzt die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) um und soll sogenannte hybride Gestaltungen unterbinden: Dabei nutzen Unternehmen unterschiedliche steuerrechtliche Einstufungen in verschiedenen Ländern aus, um Betriebsausgaben doppelt steuermindernd geltend zu machen. In solchen Fällen versagt § 4k EStG den Betriebsausgabenabzug auf der deutschen Seite. Die Regelung gilt für Körperschaftsteuerpflichtige und — als nationale Zusatzanforderung — auch für Einkommensteuerpflichtige.
Was gilt aktuell?
Deutschland hat die ATAD-Vorgaben in Teilbereichen strenger umgesetzt als unionsrechtlich mindestens erforderlich. Als wesentliche nationale Zusatzanforderung, sogenanntes Gold Plating, gilt insbesondere eine niedrigere Beteiligungsgrenze: Statt der im EU-Recht für bestimmte Konstellationen vorgesehenen 50-Prozent-Schwelle greift die deutsche Regelung bereits ab einer Beteiligung von 25 Prozent. Die Anfragenden hatten gefragt, in wie vielen Fällen genau diese niedrigere nationale Grenze ausschlaggebend war — diese Information liegt der Bundesregierung nach eigenen Angaben nicht vor.
Datenlage bleibt lückenhaft
Während die Körperschaftsteuerstatistik von Destatis zumindest Gesamtzahlen für 2020 und 2021 liefert, räumt die Bundesregierung bei den meisten Detailfragen erhebliche Datenlücken ein. Zu Einkommensteuerpflichtigen, die ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 4k EStG erfasst werden, sind keinerlei Statistiken vorhanden. Auch zum bürokratischen Aufwand — weder für Unternehmen beim Erklären und Nachweisen noch für Finanzbehörden bei Prüfungen — liegen keine Berechnungen oder Schätzungen vor. Gleiches gilt für Außenprüfungen und finanzgerichtliche Verfahren, in denen § 4k EStG streitgegenständlich war.
Besonders relevant für die politische Debatte: Die Bundesregierung korrigiert in ihrer Antwort eine rechtliche Prämisse der Anfrage. Die Fragesteller hatten die 50-Prozent-Grenze als „unionsrechtlich zwingende Beteiligungsgrenze“ bezeichnet. Das Bundesministerium der Finanzen stellt klar, dass die ATAD keine zwingende 50-Prozent-Grenze vorgibt, sondern lediglich ein Mindestschutzniveau. Für bestimmte Arten von Besteuerungsinkongruenzen sehe die ATAD selbst eine 25-Prozent-Grenze vor. Eine generelle Anhebung auf 50 Prozent wäre daher nach Auffassung der Bundesregierung unionsrechtswidrig.
Keine Reform geplant
Auf die Frage, ob Änderungen an § 4k EStG im Sinne einer Begrenzung auf das unionsrechtlich zwingende Mindestmaß geprüft werden, erteilt die Bundesregierung eine klare Absage: Die Ausgestaltung des § 4k EStG stehe im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben und stelle ein angemessenes Schutzniveau gegen hybride Gestaltungen sicher. Reformvarianten werden demnach nicht erwogen.
Der starke Anstieg der Fallzahlen zwischen 2020 und 2021 — von 18 auf 968 Fälle — dürfte auch auf die schrittweise Verbreitung der Regelung in der steuerlichen Praxis zurückzuführen sein, da Betriebe und Finanzbehörden die neue Vorschrift zunehmend anwandten. Ob dieser Trend in den Folgejahren anhält, lässt sich aus der Drucksache nicht ablesen, da die Körperschaftsteuerstatistik 2021 laut Antwort die aktuellste verfügbare Statistik ist. Aktuelle Informationen zu EU-Steuerrecht und nationaler Umsetzung finden sich auch in anderen parlamentarischen Anfragen, etwa zur Rohstoffpolitik und Bundesausgaben seit 2020.
Weiterlesen:
- Rohstoffpolitik: Grüne fragen nach Bundesausgaben seit 2020
- KTF plant 2026 Klimaschutzausgaben von 34,8 Milliarden Euro
Betroffen sind primär körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen mit grenzüberschreitenden Beteiligungsstrukturen. Die Statistik erfasst für 2021 insgesamt 968 Körperschaftsteuerfälle. Über etwaige Einkommensteuerpflichtige, die ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 4k EStG erfasst werden, liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
Bei fünf von sieben Fragen verweist die Bundesregierung darauf, dass keine entsprechenden Daten vorliegen — darunter Fragen zu Einkommensteuerpflichtigen, Außenprüfungen und Gerichtsverfahren. Zu Frage 4 korrigiert die Regierung zudem die rechtliche Prämisse der Fragesteller sachlich.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Anti-Hybrid-Regel § 4k EStG: Gold Plating im Steuerrecht →
- Hybride Gestaltungen
- Steuerliche Konstruktionen, bei denen Zahlungen oder Unternehmensstrukturen in zwei Ländern unterschiedlich eingestuft werden, sodass Steuervorteile in beiden Ländern gleichzeitig anfallen.
- ATAD
- Anti Tax Avoidance Directive — EU-Richtlinie zur Vermeidung von Steuervermeidung. Sie gibt Mindeststandards vor, die Mitgliedstaaten auch strenger umsetzen dürfen.
- Gold Plating
- Begriff für nationale Regelungen, die über das von der EU vorgeschriebene Mindestniveau hinausgehen und damit höhere Anforderungen an Unternehmen stellen.
Was ist Gold Plating im Steuerrecht?
Gold Plating bezeichnet nationale Regelungen, die über die EU-Mindestvorgaben hinausgehen. Bei § 4k EStG gilt etwa eine niedrigere Beteiligungsgrenze von 25 Prozent statt der EU-Mindestvorgabe von 50 Prozent.
Was bewirkt § 4k EStG konkret?
Die Vorschrift versagt den steuerlichen Abzug von Betriebsausgaben, wenn durch hybride Gestaltungen — also unterschiedliche steuerliche Behandlung in zwei Ländern — ein doppelter Vorteil erzielt würde.
Plant die Bundesregierung eine Reform des § 4k EStG?
Nein. Die Bundesregierung sieht die aktuelle Ausgestaltung als unionsrechtskonform und plant laut Drucksache 21/7492 keine Änderungen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7492 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































