- Vollmitgliedschaft der Ukraine in EU noch nicht erfüllbar
- Merz-Vorschlag: Assoziierter Status ohne Stimmrecht als Zwischenstufe
- Beistandsklausel Art. 42 Abs. 7 gilt erst bei Beitritt als Vollmitglied
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7530 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Ukraine stellte am 28. Februar 2022 einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft und erhielt am 22. Juni 2022 den Kandidatenstatus. Das 2014 unterzeichnete und seit September 2017 in Kraft getretene Assoziierungsabkommen bildet den bestehenden rechtlichen Rahmen für die EU-Ukraine-Beziehungen, einschließlich einer vertieften Freihandelszone (DCFTA). Bundeskanzler Friedrich Merz brachte im Mai 2026 den Vorschlag in die EU-Debatte ein, der Ukraine vorab den informellen Status eines assoziierten Mitglieds zu verleihen.
Im Detail
Die Zukunft der Ukraine liegt in der Europäischen Union (EU). Die Bundesregierung bekräftigt ihre unverbrüchliche Unterstützung für die Mitgliedschaft der Ukraine in der EU in vollem Einklang mit dem leistungsbasierten Ansatz.
— Vorbemerkung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7530
Ein EU-Beitritt der Ukraine ist nach Einschätzung der Bundesregierung derzeit noch nicht möglich — die Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Gleichzeitig skizziert die Regierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7361, beantwortet am 10. August 2026) erstmals konkret, wie ein Zwischenstatus als assoziiertes Mitglied aussehen könnte.
Assoziierte Mitgliedschaft: Was der Merz-Vorschlag vorsieht
Bundeskanzler Friedrich Merz hatte im Mai 2026 in einem Schreiben an die EU-Spitzen angeregt, der Ukraine vorab einen informellen Status als assoziiertes Mitglied zu verleihen. Die Bundesregierung stellt in BT-Drs. 21/7530 klar, dass dieser Vorschlag als Diskussionsanstoß zu verstehen ist und kein formaler EU-Beitritt damit verbunden ist. Konkret könnten mit einem assoziierten Status folgende Elemente einhergehen: regelmäßige Teilnahme der Ukraine an Treffen des Europäischen Rats und des Rats der EU — jedoch ohne Stimmrechte; ein assoziiertes Mitglied in der Kommission ohne Geschäftsbereich und ohne Stimmrechte; assoziierte Abgeordnete im Europäischen Parlament ebenfalls ohne Stimmrechte sowie eine schrittweise Anwendung des EU-Rechts (Acquis Communautaire) entsprechend den Reformfortschritten der Ukraine. Der EU-Haushalt soll laut Regierung nicht unmittelbar auf die Ukraine angewendet werden; stattdessen könnten direkt verwaltete EU-Programme schrittweise einbezogen werden. Eine Schutzklausel bei Rückschritten bei der Rechtsstaatlichkeit soll ebenfalls enthalten sein.
Was gilt aktuell?
Rechtliche Grundlage der EU-Ukraine-Beziehungen ist das 2014 unterzeichnete und seit September 2017 in Kraft getretene Assoziierungsabkommen. Es schafft eine vertiefte und umfassende Freihandelszone (DCFTA), sieht den Abbau von Zollschranken vor und verpflichtet die Ukraine zur schrittweisen Übernahme wirtschaftlicher und rechtlicher EU-Standards. Die Ukraine besitzt seit dem 22. Juni 2022 den EU-Kandidatenstatus, nachdem sie am 28. Februar 2022 — kurz nach dem russischen Angriff — einen Mitgliedschaftsantrag gestellt hatte. Ein formales Vollmitglied der EU ist die Ukraine nicht.
EU-Beitrittsprozess: Wo die Ukraine steht
Im laufenden Beitrittsverfahren bewertet die Europäische Kommission laut Bundesregierung alle Verhandlungscluster als zur Öffnung bereit. Dennoch sind zwei der zentralen Cluster noch nicht eröffnet: Cluster 2 (Binnenmarkt) und Cluster 3 (Wettbewerbsfähigkeit und inklusives Wachstum). Die Bundesregierung unterstützt nach eigenen Angaben die unverzügliche Öffnung aller Cluster. In den Bereichen Transparenz, Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung sieht die Regierung weiteren erheblichen Reformbedarf bei der Ukraine. Für Fortschritte in diesen Feldern ist die Ukraine nach Einschätzung der Bundesregierung auf eigene Anstrengungen angewiesen — die EU kann hier unterstützen, aber nicht ersetzen. Eine konkrete Zeitangabe, wann die Ukraine beitreten könnte, lehnt die Bundesregierung ausdrücklich ab: Der Prozess sei leistungsbasiert und richte sich nach dem Reformtempo des Kandidaten.
Beistandsklausel: Regierung weicht hypothetischen Fragen aus
Die AfD-Fraktion fragte intensiv nach den sicherheitspolitischen Konsequenzen eines möglichen EU-Beitritts der Ukraine, insbesondere zur Beistandsklausel nach Artikel 42 Absatz 7 des EU-Vertrags. Diese Klausel verpflichtet EU-Mitglieder zur Hilfeleistung im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats. Die Bundesregierung stellt klar: Die Klausel findet nur auf Mitgliedstaaten Anwendung — also nicht auf die Ukraine im gegenwärtigen Status. Zu hypothetischen Szenarien, etwa ob die Klausel unmittelbar nach einem Beitritt bei einem fortbestehenden Konflikt greifen würde, äußert sich die Regierung ausdrücklich nicht. Auf die Frage nach dem Unterschied zwischen der EU-Beistandspflicht und Artikel 5 des Nordatlantikvertrags verweist die Bundesregierung lediglich auf Artikel 42 Absatz 7 Unterabsatz 2 EUV, ohne eine inhaltliche Erläuterung zu liefern. Weitere Hintergründe zur Ukraine-Forschung und Kooperation sind in dem Beitrag Ukraine-Forschung: 22 Fragen zu Wiederaufbau und Kooperation dokumentiert.
Auswirkungen auf Haushalt und Agrarpolitik
Zu den finanziellen Folgen eines Ukraine-Beitritts für den EU-Haushalt sowie für die Agrar- und Kohäsionspolitik macht die Bundesregierung keine konkreten Angaben. Sie hält lediglich fest, dass diese Auswirkungen Ergebnis von Verhandlungen gegen Ende des Beitrittsprozesses wären und seitens der EU und ihrer Mitgliedstaaten gestaltbar seien. Parallel zur Erweiterung soll die EU aus Sicht der Bundesregierung Reformen zur Steigerung ihrer Handlungsfähigkeit vorantreiben.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind die Bürgerinnen und Bürger der Ukraine sowie alle EU-Mitgliedstaaten, die im Falle eines Beitritts zu Anpassungen in der Agrar-, Haushalts- und Kohäsionspolitik beitragen müssten. Für Deutschland entstehen laut Bundesregierung Herausforderungen vor allem im Bereich der Reformbegleitung und der sicherheitspolitischen Abstimmung innerhalb der EU.
Bei Fragen zur Beistandsklausel (Art. 42 Abs. 7 EUV) und zur Frage, ob diese im Falle eines fortbestehenden Konflikts unmittelbar nach einem Beitritt gilt, verweist die Bundesregierung auf andere Antworten oder erklärt, sich zu hypothetischen Fragestellungen grundsätzlich nicht zu äußern. Zur konkreten Zeitschiene für einen Beitritt macht sie ebenfalls keine Angaben.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Ukraine-EU-Beitritt: 16 Fragen zur Assoziierten Mitgliedschaft →
- Acquis Communautaire
- Der gesamte Bestand des EU-Rechts, den Beitrittskandidaten in nationales Recht übernehmen müssen, bevor sie Vollmitglied werden können.
- Kopenhagener Kriterien
- Die 1993 festgelegten Beitrittsbedingungen der EU: Demokratie, Rechtsstaat, Menschenrechte, funktionierende Marktwirtschaft und Übernahmefähigkeit des EU-Rechts.
- Artikel 42 Absatz 7 EUV
- Die EU-Beistandsklausel, die im Falle eines bewaffneten Angriffs auf einen EU-Mitgliedstaat Hilfspflichten der anderen Mitglieder begründet — gilt jedoch nur für Vollmitglieder.
Was ist eine assoziierte Mitgliedschaft der Ukraine in der EU?
Laut Bundesregierung würde ein assoziierter Status der Ukraine Teilnahme an EU-Gremien ohne Stimmrecht sowie eine schrittweise Anwendung des EU-Rechts ermöglichen — ohne die vollen Rechte und Pflichten einer Vollmitgliedschaft zu begründen.
Gilt die EU-Beistandsklausel schon für die Ukraine?
Nein. Artikel 42 Absatz 7 EUV gilt laut Bundesregierung nur für Mitgliedstaaten der EU. Die Ukraine ist derzeit kein EU-Mitglied.
Wann könnte die Ukraine EU-Mitglied werden?
Einen konkreten Zeitplan nennt die Bundesregierung nicht. Der Prozess ist leistungsbasiert und hängt vom Reformtempo der Ukraine ab.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7530 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































