- Fertigarzneimittel Canemes kostet 1.372 Euro pro Monat — Rezeptur nur 92–117 Euro
- Neue GKV-Regel: 6 Monate Fertigarzneimittel Pflicht vor Cannabis-Rezeptur
- 28 Fragen zu Evidenz, Einsparungen und Kontakten mit Pharmaherstellern
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7743 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BT-Drs. 21/6130) wurde am 10. Juli 2026 vom Bundestag und vom Bundesrat beschlossen und am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Kurz vor dem Beschluss reichte die Regierungskoalition 64 Änderungsanträge ein (Drucksache 21(14)97); Änderungsantrag Nr. 52 führte die Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V ein. Der damalige Unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses, Prof. Josef Hecken, empfahl in der öffentlichen Anhörung vom 22. Juni 2026 einen sechsmonatigen Therapieversuch mit Fertigarzneimitteln mit Verweis auf die vergleichsweise hohen Kosten von Apothekenrezepturen. Ein von der AOK vorgelegter Kostenvergleich auf Basis der LAUER-Taxe (Stand: März 2025) zeigt laut den Fragestellern das gegenteilige Bild: Fertigarzneimittel können bis zu fünfzehnmal teurer sein als wirkstoffgleiche Rezepturen.
- 1.372 Euro — Monatliche Kosten einer Therapie mit dem Fertigarzneimittel Canemes laut AOK-Kostenvergleich (LAUER-Taxe, März 2025).
- 92–117 Euro — Monatliche Kosten der wirkstoffgleichen Dronabinol-Rezeptur, weniger als ein Zehntel des Fertigarzneimittelpreises.
- 4 Fertigarzneimittel — Canemes, Epidyolex, Exilby und Sativex sind in Deutschland zugelassen; Exilby als einziges Vollspektrum-Extrakt soll ab September 2026 verfügbar sein.
- 64 Änderungsanträge — Die Regierungskoalition reichte diese kurz vor dem Gesetzesbeschluss ein; Nr. 52 enthält die Cannabis-Neuregelung.
- 29. Juli 2026 — Datum der Verkündung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes im Bundesgesetzblatt, ab dem die Neuregelung gilt.
Im Detail
Ausgehend von der empfohlenen Tagesdosis belaufen sich die Kosten einer Monatstherapie mit dem Fertigarzneimittel Canemes beispielsweise auf 1 372 Euro, während die wirkstoffgleiche Dronabinol-Rezeptur mit 92 bis 117 Euro weniger als ein Zehntel der Kosten des Fertigarzneimittels verursacht.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/7743, S. 1
Seit dem 29. Juli 2026 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung eine neue Rangfolge bei der Cannabis-Versorgung: Wer Cannabisextrakte in standardisierter Qualität oder Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon auf Kassenkosten erhalten möchte, muss zunächst mindestens sechs Monate lang ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel ausprobieren. Diese Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V ist Teil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, das Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen haben.
Kosten: Fertigarzneimittel deutlich teurer als Rezepturen
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellt mit BT-Drs. 21/7743 vom 26. August 2026 insgesamt 28 Fragen an die Bundesregierung — und macht dabei auf einen auffälligen Kostenwiderspruch aufmerksam. Laut einem Kostenvergleich der AOK auf Basis der LAUER-Taxe (Stand: März 2025) kostet eine Monatstherapie mit dem Fertigarzneimittel Canemes rund 1.372 Euro, während die wirkstoffgleiche Dronabinol-Rezeptur mit 92 bis 117 Euro weniger als ein Zehntel davon kostet. Das steht im Spannungsverhältnis zur erklärten Zielsetzung des Gesetzes, die GKV-Ausgaben zu reduzieren.
Zur Begründung der Neuregelung heißt es im Änderungsantrag, zugelassene Fertigarzneimittel seien gegenüber nicht zugelassenen Rezepturen die zweckmäßigere Versorgungsform. Der damalige Unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses, Prof. Josef Hecken, hatte in der öffentlichen Anhörung zum Gesetz am 22. Juni 2026 einen sechsmonatigen Therapieversuch mit Verweis auf die aus seiner Sicht „sehr hohen“ Kosten von Apothekenrezepturen empfohlen. Die Fragesteller halten diese Einschätzung auf Basis des AOK-Vergleichs für nicht belegt.
§ 31 Absatz 6 SGB V: Was die Neuregelung konkret bedeutet
Die Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V betrifft alle GKV-Versicherten, die medizinisches Cannabis als Apothekenrezeptur — etwa als Dronabinol-Kapsel oder individuell dosiertes Extrakt — verordnet bekommen. Für sie gilt nun: Erst nach einem gescheiterten oder unzumutbaren sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel übernimmt die Kasse die Kosten für die Rezeptur. In Deutschland sind aktuell vier cannabishaltige Fertigarzneimittel zugelassen: Canemes, Epidyolex, Exilby und Sativex. Das Mittel Exilby des Münchener Unternehmens Vertanical ist das einzige Vollspektrum-Extrakt mit breiter Indikation; es soll ab September 2026 auf den Markt kommen — wobei das Unternehmen dies nach eigenen Angaben auch von den laufenden Erstattungspreisverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband abhängig macht.
Offene Fragen zu Evidenz und Interessenkonflikten
Die Grünen-Fraktion fragt unter anderem, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage die Sechsmonats-Frist festgelegt wurde, welche Sachverständigen und Verbände im Vorfeld konsultiert wurden und welche Dokumente im Bundesministerium für Gesundheit dazu erstellt wurden. Ein weiterer Fragenschwerpunkt betrifft mögliche Interessenkonflikte: Die Anfrage will wissen, ob Regierungsvertreterinnen und -vertreter im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens oder des Zulassungsverfahrens Kontakt zu Vertanical GmbH oder FUTRUE GmbH hatten, welche Preisvorstellungen für Exilby bekannt waren und ob Transparenz- oder Compliance-Maßnahmen geprüft wurden. Besonders brisant ist die Frage, ob die Bundesregierung bei der Ausgestaltung der Regel den zu erwartenden Erstattungspreis von Exilby berücksichtigt hat und ob dieser in die Kostenschätzungen eingeflossen ist.
Patientenschutz und ärztliche Therapiefreiheit
Mehrere Fragen der Drucksache befassen sich mit dem Schutz bereits versorgter Patientinnen und Patienten. So will die Fraktion wissen, ob für jene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits gut mit Cannabisextrakten eingestellt sind, ein Bestandsschutz vorgesehen ist. Auch die Auswirkungen auf die ärztliche Therapiefreiheit stehen im Fokus: Der gesetzlich vorgeschriebene Therapievorrang schränkt die individuelle Verordnungsentscheidung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein — unabhängig von der konkreten Erkrankung und deren Schweregrad. Für Indikationen, bei denen kein zugelassenes Fertigarzneimittel existiert, könnte der Pflichttversuch darüber hinaus Off-Label-Verordnungen notwendig machen, also Verordnungen außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete. Die Anfrage fragt auch nach möglichen Versorgungsengpässen, falls eines der Fertigarzneimittel nicht in ausreichender Menge verfügbar ist. Bislang hat die Bundesregierung zu diesen Punkten keine öffentlichen Antworten gegeben; die Antwort auf BT-Drs. 21/7743 steht noch aus. Informationen zu GKV-Ausgaben und Versorgungsstrukturen finden sich auch im Beitrag zu Arbeitssicherheit und Versicherungsdaten.
Hintergrund der politischen Debatte ist das Gesamtziel des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu bremsen. Ob die Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V dieses Ziel tatsächlich erreicht oder aufgrund der höheren Kosten von Fertigarzneimitteln das Gegenteil bewirkt, ist eine der zentralen Fragen der Anfrage. Wie parlamentarische Kontrolle bei komplexen Gesundheitsfragen funktioniert, zeigt auch der Beitrag zu FGM/C in Deutschland.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind GKV-Versicherte, die bereits mit Cannabisextrakten, Dronabinol oder Nabilon versorgt werden und nun auf ein Fertigarzneimittel umgestellt werden müssten. Darüber hinaus sind Patientinnen und Patienten mit Erkrankungen betroffen, für die kein zugelassenes Fertigarzneimittel mit passender Indikation existiert, sowie Ärztinnen und Ärzte, deren Therapiefreiheit durch den gesetzlich vorgeschriebenen Therapievorrang eingeschränkt wird.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7743) wurde am 26. August 2026 eingereicht. Die Bundesregierung hat die Anfrage noch nicht beantwortet. Gemäß § 104 GO-BT ist grundsätzlich eine Antwort innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vorgesehen. Die Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V ist bereits seit dem 29. Juli 2026 in Kraft.
- § 31 Absatz 6 SGB V
- Gesetzliche Vorschrift, die den Anspruch von GKV-Versicherten auf Versorgung mit Medizinalcannabis regelt, einschließlich der Bedingungen für die Erstattung verschiedener Darreichungsformen.
- AMNOG-Verfahren
- Verfahren zur frühen Nutzenbewertung neuer Arzneimittel in Deutschland; in den ersten zwölf Monaten nach Markteintritt gilt zunächst der vom Hersteller festgelegte Abgabepreis.
- Off-Label-Verordnung
- Verschreibung eines Arzneimittels für eine Indikation, die nicht in der offiziellen Zulassung des Mittels enthalten ist.
Was ändert die Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V konkret?
GKV-Versicherte erhalten Cannabisextrakte, Dronabinol oder Nabilon künftig erst dann von der Kasse erstattet, wenn sie zuvor mindestens sechs Monate lang ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel ausprobiert haben.
Welche Fertigarzneimittel sind in Deutschland für Cannabis zugelassen?
Laut Drucksache sind es vier Präparate: Canemes, Epidyolex, Exilby und Sativex. Exilby ist das einzige Vollspektrum-Extrakt und soll ab September 2026 auf dem Markt erhältlich sein.
Warum kritisieren die Grünen die Neuregelung?
Aus Sicht der Fragesteller führen Fertigarzneimittel laut einem AOK-Kostenvergleich zu deutlich höheren Kosten als Rezepturen — obwohl die Neuregelung mit dem Ziel der GKV-Kostendämpfung begründet wird.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7743 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































