- Seit 2010 über 423 Mio. Euro Ordnungsgelder wegen Verjährung verloren
- 2025 rund 300.000 neue Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet
- Einnahmen des BfJ stiegen bis 2024 auf 142,6 Mio. Euro jährlich
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7647 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verpflichtet das Bundesamt für Justiz (BfJ), Unternehmen zu sanktionieren, die ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht im Unternehmensregister veröffentlichen. Das Verfahren besteht seit 2007. Eine wiederkehrende parlamentarische Kontrollfrage betrifft dabei den Umfang der verjährungsbedingten Einnahmeausfälle, da festgesetzte, aber nicht vollstreckte Forderungen nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß Art. 9 Abs. 2 EGStGB uneinbringlich werden. Die AfD-Fraktion hatte bereits mit BT-Drs. 20/108 entsprechende Daten bis März 2025 erfragt; die vorliegende Antwort (BT-Drs. 21/7647) aktualisiert diese auf den Stand 30. Juni 2026.
- 300.000 — Ordnungsgeldverfahren im Jahr 2025 neu eingeleitet (Höchstwert seit 2007)
- 142,6 Mio. Euro — Einnahmen des BfJ im Jahr 2024 (bisheriger Höchstwert)
- ca. 423 Mio. Euro — verjährungsbedingte Gesamtausfälle 2010 bis Mitte 2026
- 11.300 — verjährte Forderungen im Jahr 2020 (höchste Einzeljahresverjährung)
- 51,8 Mio. Euro — Wert der 2020 verjährten Forderungen (höchster Einzeljahresbetrag)
Im Detail
Die Anzahl nur der vollstreckten Ordnungsgeldforderungen (ohne Kosten) im BfJ wird nicht statistisch erhoben. Daher enthält die entsprechende Zeile in der Tabelle sämtliche Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren, die nach Abgabe in das Vollstreckungsreferat des BfJ vollständig gezahlt worden sind, einschließlich der Kostenforderungen.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7647, S. 2
Jedes Jahr verjähren beim Bundesamt für Justiz (BfJ) Tausende Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB, weil säumige Unternehmen die festgesetzten Beträge schlicht nicht bezahlen — und nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist auch nicht mehr müssen. Seit 2010 summieren sich diese Ausfälle auf rund 423 Millionen Euro, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf BT-Drs. 21/7647 vom 17. August 2026 mitteilt.
Was sind Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB?
Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften sind in Deutschland gesetzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss im Unternehmensregister zu veröffentlichen. Das Bundesamt für Justiz überwacht diese Pflicht und leitet bei Verstößen Ordnungsgeldverfahren ein. Das Instrument soll Transparenz im Wirtschaftsleben sichern: Gläubiger, Geschäftspartner und Investoren benötigen verlässliche Unternehmensdaten. Kommen Unternehmen der Aufforderung nicht nach, werden Ordnungsgelder festgesetzt. Zahlen die betroffenen Unternehmen nicht und wird die Forderung nicht rechtzeitig vollstreckt, tritt nach Art. 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) Verjährung ein.
Ordnungsgeldverfahren: Stark wachsende Fallzahlen
Die Zahl der jährlich neu eingeleiteten Ordnungsgeldverfahren ist seit Einführung des Systems 2007 erheblich gestiegen. Wurden 2009 noch rund 108.000 Verfahren eingeleitet, lag die Zahl 2022 bereits bei rund 254.100 und erreichte 2025 mit rund 300.000 Verfahren einen neuen Höchststand. Allein in den ersten sechs Monaten des Jahres 2026 waren es bereits rund 248.900 Verfahren. Parallel dazu stiegen die Einnahmen des BfJ: Im Jahr 2024 nahm das Amt rund 142,6 Millionen Euro ein — ebenfalls ein Rekordwert. Im ersten Halbjahr 2026 beliefen sich die Einnahmen bereits auf 59,5 Millionen Euro.
Verjährungsbedingte Ausfälle: Spitze 2020 mit 51,8 Mio. Euro
Trotz wachsender Einnahmen bleiben erhebliche Beträge dauerhaft uneinbringlich. Die Daten zeigen: Zwischen 2010 und Mitte 2026 konnten insgesamt rund 104.200 Forderungen wegen Verjährung nicht vollstreckt werden. Der Höchststand lag im Jahr 2020 mit rund 11.300 verjährten Forderungen und einem Gesamtausfallbetrag von rund 51,8 Millionen Euro. Seitdem ist die Zahl rückläufig: 2025 verjährten rund 6.200 Forderungen mit einem Gesamtwert von etwa 23,0 Millionen Euro, in der ersten Jahreshälfte 2026 waren es bereits rund 3.400 Forderungen im Wert von 11,1 Millionen Euro.
Die Bundesregierung weist in ihrer Antwort ausdrücklich darauf hin, dass die Vollstreckungsstatistik des BfJ nicht zwischen Ordnungsgeldforderungen im engeren Sinne und Kostenforderungen trennt. Die ausgewiesenen vollstreckten Forderungen umfassen daher stets beide Positionen gemeinsam. Teilzahlungen und erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen sind in den Zahlen nicht enthalten. Auch für das Startjahr 2007 liegen wegen erhebungsbedingt mangelnder Vergleichbarkeit keine gesonderten Daten vor; die Bundesregierung verweist insoweit auf frühere Antworten.
Ordnungsgeldverfahren im Kontext der Bilanzpublizität
Das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ist ein zentrales Instrument zur Durchsetzung der Bilanzpublizitätspflicht. Die Pflicht zur Offenlegung schützt insbesondere Gläubiger und potenzielle Vertragspartner vor intransparenten Unternehmensstrukturen. Die Tatsache, dass allein im Jahr 2025 rund 300.000 Verfahren eingeleitet werden mussten, verdeutlicht, wie verbreitet die Nichterfüllung dieser Pflicht in der deutschen Unternehmenspraxis noch immer ist. Ein Teil der festgesetzten Gelder bleibt dauerhaft uneinbringlich — sei es wegen Zahlungsunfähigkeit der betroffenen Unternehmen oder wegen eingetretener Verjährung. Wie das Instrument parlamentarischer Anfragen zur Datenlage beiträgt, zeigt auch diese Antwort: Die Drucksache 21/7647 schreibt eine Datenreihe fort, die bereits mit BT-Drs. 20/108 begann und den Bundestag regelmäßig über den Stand der Vollstreckungspraxis informiert.
Die AfD-Fraktion hatte die Anfrage unter Federführung der Abgeordneten Stephan Brandner, Knuth Meyer-Soltau und Peter Bohnhof gestellt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt.
Weiterlesen:
- Bundestag 30.08.2026: Die wichtigsten Drucksachen
- CERAWeek-Reise: Grüne fragen zu geschwärzten Lobbygesprächen
Unmittelbar betroffen sind Kapitalgesellschaften und offene Handelsgesellschaften, die der gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses unterliegen. Mittelbar betrifft das Thema alle Marktteilnehmer, Gläubiger und Geschäftspartner, die auf transparente Unternehmensdaten angewiesen sind. Der Staat verliert durch Verjährung Einnahmen, die eigentlich als Druckmittel zur Durchsetzung der Bilanzpublizität dienen sollen.
Die Bundesregierung beantwortet alle drei Fragen vollständig mit detaillierten Jahrestabellen. Lediglich für das Kalenderjahr 2007 verweist sie auf methodische Einschränkungen aus früheren Antworten, ohne eigene Zahlen zu liefern — dies ist sachlich begründet und keine Ausweichung.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Ordnungsgeldverfahren § 335 HGB: Verjährte Forderungen beim Bundesamt für Justiz →
- Ordnungsgeldverfahren § 335 HGB
- Verwaltungsverfahren des Bundesamts für Justiz, mit dem Unternehmen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses angehalten werden. Bei Nichterfüllung werden Ordnungsgelder festgesetzt.
- Verjährung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB
- Gesetzliche Regelung, nach der nicht vollstreckte Geldforderungen aus Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Ablauf einer Frist erlöschen und nicht mehr eingefordert werden können.
- Vollstreckungsreferat BfJ
- Interne Abteilung des Bundesamts für Justiz, die mit der Beitreibung festgesetzter Ordnungsgeldforderungen beauftragt ist.
Was ist ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB?
Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen. Kommen sie dem nicht nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein und setzt Geldbußen fest.
Warum verjähren Ordnungsgeldforderungen?
Nach Artikel 9 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) verjähren nicht vollstreckte Forderungen nach einer bestimmten Frist, sodass das BfJ sie danach nicht mehr einziehen kann.
Wie hoch waren die Einnahmen des BfJ aus diesen Verfahren zuletzt?
Im Jahr 2024 nahm das Bundesamt für Justiz rund 142,6 Millionen Euro ein — der höchste Jahreswert seit Einführung des Verfahrens 2007.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7647 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































