- 388 AGG-Beratungsanfragen von trans*/inter*/nichtbinären Personen im Jahr 2024
- Keine systematische Erfassung von Gerichtsverfahren oder Deadnaming-Fällen
- Bundesregierung plant keine zusätzlichen Maßnahmen zur Rechtsaufklärung
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7652 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Menschen in Deutschland unter anderem vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Mit dem 2024 in Kraft getretenen Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) wurde die Änderung des Geschlechtseintrags erleichtert; laut Statistischem Bundesamt haben bis Oktober 2025 mehr als 22.000 Menschen davon Gebrauch gemacht. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) ist die zentrale staatliche Anlaufstelle für Beratungsanfragen nach dem AGG und veröffentlicht jährliche Berichte zu Fallzahlen und Trends.
- 154 Anfragen (2020) — Ausgangswert der ADS-Beratungsanfragen von trans*, inter* oder nichtbinären Personen zum Merkmal Geschlecht.
- 388 Anfragen (2024) — Höchstwert im erfassten Zeitraum; entspricht einem Anstieg von rund 152 % gegenüber 2020.
- 374 Anfragen (2025) — Leichter Rückgang gegenüber 2024, aber weiterhin auf hohem Niveau.
- 22.000+ Geschlechtseintragsänderungen — Zahl der Personen, die bis Oktober 2025 vom SBGG Gebrauch gemacht haben (Quelle: Statistisches Bundesamt / queer.de).
- 2027 — Geplantes Erscheinungsjahr der von der ADS beauftragten rechtswissenschaftlichen Untersuchung zu SBGG und AGG am Arbeitsplatz.
Im Detail
Der Bundesregierung liegen über die öffentlich zugänglichen Quellen hinaus keine Erkenntnisse zu Gerichtsentscheidungen zum AGG vor. Eine systematische Erfassung erfolgt nicht.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7652, S. 2
Zwischen 2020 und 2024 haben sich die Beratungsanfragen von trans*, inter* und nichtbinären Personen bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) mehr als verdoppelt: von 154 im Jahr 2020 auf 388 im Jahr 2024. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor (BT-Drs. 21/7652, 17. August 2026). Die Anfragen beziehen sich auf das Diskriminierungsmerkmal Geschlecht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
AGG-Beratungsanfragen im Zeitverlauf
Die ADS erfasst Beratungsanfragen nach den gesetzlich definierten Diskriminierungsmerkmalen. Für den Zeitraum ab Januar 2020 liegen folgende Jahreswerte vor: 2020 und 2021 je 154 Anfragen, 2022 bereits 178, 2023 dann 279 und 2024 schließlich 388 Anfragen. Im Jahr 2025 wurden 374 Anfragen registriert — ein leichter Rückgang, aber weiterhin deutlich über dem Ausgangsniveau. Eine Aufschlüsselung, die ausschließlich nichtbinäre oder diverse Identitäten ausweist, nimmt die ADS nach eigenen Angaben nicht vor; die Zahlen umfassen den gesamten Bereich trans*, inter* und nichtbinär.
Was gilt aktuell nach dem AGG?
Das AGG schützt Beschäftigte und Verbraucherinnen und Verbraucher vor Diskriminierung aufgrund von acht Merkmalen, darunter das Geschlecht. Seit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2022 gilt als anerkannt, dass das AGG-Merkmal Geschlecht auch nichtbinäre Personen erfassen kann. Mit dem 2024 in Kraft getretenen Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) wurde zusätzlich ein Offenbarungsverbot für frühere Geschlechtseinträge eingeführt (§ 13 SBGG): Arbeitgeber und Behörden dürfen den früheren Eintrag grundsätzlich nicht preisgeben.
Datenlücken bei Gerichtsverfahren und Deadnaming
Zu Gerichtsverfahren, in denen eine Diskriminierung wegen nichtbinärer Geschlechtsidentität nach dem AGG geltend gemacht wurde, teilt die Bundesregierung mit, dass über öffentlich zugängliche Quellen hinaus keine Erkenntnisse vorliegen und eine systematische Erfassung nicht erfolgt. Gleiches gilt für Fälle von Deadnaming — also der Verwendung eines früheren Namens gegen den Willen der betroffenen Person — sowie für Anfragen, in denen das SBGG-Offenbarungsverbot thematisiert wurde. Diese Daten werden bei der ADS schlicht nicht erhoben.
Der Begriff Deadnaming taucht im Kontext des SBGG verstärkt in der öffentlichen Debatte auf. § 14 SBGG enthält ergänzende Regelungen zur Namensführung; ob und wie oft entsprechende Konflikte zu AGG-Beschwerden oder Gerichtsverfahren führen, bleibt nach der vorliegenden Antwort statistisch unbekannt.
Keine zusätzlichen Maßnahmen geplant
Die Bundesregierung erklärt, weder Maßnahmen durchgeführt noch geplant zu haben, um nichtbinäre Personen gezielt über ihre Rechte nach dem AGG aufzuklären. Die ADS und die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung betreiben auf gesetzlicher Grundlage Öffentlichkeitsarbeit, die sich allgemein an alle Menschen in Deutschland richtet. Spezifische Fragen des Diskriminierungsschutzes nichtbinärer Personen werden laut Bundesregierung anlassbezogen über die Website der ADS, Jahresberichte und Social-Media-Kanäle aufgegriffen. Zusätzliche Ressourcen für die ADS plant die Bundesregierung nicht bereitzustellen.
Juristischen Rat zur Rechtslage beim Deadnaming holt die Bundesregierung ebenfalls nicht ein. Die ADS hat hingegen in Wahrnehmung ihrer eigenen gesetzlichen Aufgaben eine rechtswissenschaftliche Untersuchung zum Thema Geschlechtliche Vielfalt am Arbeitsplatz beauftragt, die 2027 erscheinen soll und die Bedeutung von SBGG und AGG für betriebliche Verantwortliche beleuchten wird.
Die Drucksache zeigt damit eine strukturelle Datenlücke: Während die Beratungsstatistiken der ADS einen klaren Anstieg der Anfragen belegen, fehlen belastbare Zahlen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen und spezifischen Fallkonstellationen wie Deadnaming. Diese Lücke dürfte die rechtspolitische Debatte über den Anwendungsbereich des AGG und des SBGG weiter begleiten — zumal mehr als 22.000 Menschen bis Oktober 2025 ihren Geschlechtseintrag nach dem SBGG geändert haben. Mehr zu Gleichstellungsthemen und parlamentarischen Anfragen findet sich auch im tagesaktuellen Überblick bei den wichtigsten Drucksachen vom 30. August 2026.
Weiterlesen:
- FGM/C in Deutschland: 123.000 Betroffene, 35 offene Fragen
- Jugendschutz: FSK-Spaltung bei Kino und Streaming
Betroffen sind in erster Linie trans*, inter* und nichtbinäre Personen, die Diskriminierungserfahrungen im Arbeitsleben, bei Behörden oder im alltäglichen Leben machen. Darüber hinaus betrifft die Rechtslage Arbeitgeber, Schulen und Behörden, die mit dem Umgang von Geschlechtsidentitäten und Namensänderungen konfrontiert sind.
Die Bundesregierung hat die Fragen zu Gerichtsverfahren (Fragen 3 und 4) sowie zu Deadnaming- und SBGG-Statistiken (Fragen 8 und 9) mit dem Hinweis auf fehlende systematische Erfassung beantwortet — inhaltlich also verwiesen, ohne konkrete Zahlen liefern zu können. Die übrigen Fragen wurden knapp, aber direkt beantwortet.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. AGG und nichtbinäre Geschlechtsidentitäten: AfD fragt nach Fallzahlen →
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
- AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
- Bundesgesetz aus dem Jahr 2006, das Diskriminierung aus Gründen wie Geschlecht, Herkunft oder Religion in Beschäftigung und Alltagsleben verbietet.
- Deadnaming
- Verwendung des früheren, vor einer Geschlechtsidentitätsänderung genutzten Namens einer Person — entgegen deren aktuellem Namen und Identität.
- SBGG (Selbstbestimmungsgesetz)
- 2024 in Kraft getretenes Bundesgesetz, das die Änderung des Geschlechtseintrags durch eine Erklärung beim Standesamt ermöglicht und ein Offenbarungsverbot für frühere Einträge enthält.
Wie viele AGG-Beschwerden gab es von nichtbinären Personen?
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erfasste Beratungsanfragen von trans*, inter* oder nichtbinären Personen zum Merkmal Geschlecht: 154 im Jahr 2020, 279 im Jahr 2023 und 388 im Jahr 2024.
Was ist Deadnaming und ist es rechtlich erfasst?
Deadnaming bezeichnet die Verwendung eines früheren Namens entgegen der aktuellen Geschlechtsidentität. Laut Bundesregierung werden entsprechende Fälle bei der Antidiskriminierungsstelle nicht statistisch erfasst.
Plant die Bundesregierung mehr Aufklärung zum AGG für nichtbinäre Personen?
Nein. Die aktuelle Bundesregierung hat hierzu laut eigener Aussage keine Maßnahmen durchgeführt oder geplant.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7652 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































