Kleine Anfrage eingereicht
Sind Schulen bei Kindesmissbrauch meldepflichtig? Linke fragt nach
Hintergrund
Bereits 2011 wurde bei einem Runden Tisch zum sexuellen Kindesmissbrauch festgestellt, dass Betroffene in schulischen Kontexten oder bei ehrenamtlichen kirchlichen Tätigkeiten Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Diese umfassen psychotherapeutische Behandlung und Unfallrente. Trotz dieser Erkenntnis wurden die Informationen nicht ausreichend weitergegeben und kaum Fälle gemeldet.
Die Fraktion Die Linke hat am 2. April 2026 eine Kleine Anfrage zur Verletzung der Meldepflicht bei sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen an die gesetzliche Unfallversicherung eingereicht (BT-Drs. 21/5187).
Bereits seit 2011 bekannt, aber kaum genutzt
Der Hintergrund: Ein Runder Tisch zum sexuellen Kindesmissbrauch stellte bereits 2011 fest, dass Betroffene in schulischen Kontexten oder bei ehrenamtlichen kirchlichen Tätigkeiten Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Dies ist bemerkenswert, da diese Erkenntnis über ein Jahrzehnt alt ist. Die Leistungen umfassen psychotherapeutische Behandlung, medizinische und berufliche Rehabilitation sowie Verletztenrente gemäß § 26 ff. SGB VII.
Trotz dieser Erkenntnis hat der Runde Tisch weder die Meldepflicht noch die konkrete Zuständigkeit der Unfallversicherung in die Handlungsempfehlungen aufgenommen. Laut der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch gibt es bis heute kaum Meldungen bei der Unfallversicherung.
Kinder, die in Schulen oder bei kirchlichen Aktivitäten missbraucht wurden, haben eigentlich Anspruch auf Therapie und Rente von der Unfallversicherung – aber die meisten Fälle wurden nie gemeldet.
16 detaillierte Fragen an die Bundesregierung
Mit 16 detaillierten Fragen fragt Die Linke nun das Ausmaß des Problems ab. Sie will wissen, wie viele Fälle gemeldet und anerkannt worden sind. Welche Leistungen bewilligt wurden. Warum die Information über die Anwendbarkeit des SGB VII nicht ausreichend weitergegeben worden ist, wird besonders kritisch hinterfragt. Ein zentraler Kritikpunkt betrifft die Tatsache, dass Institutionen ihrer Meldepflicht nach § 193 SGB VII offenbar nicht nachkommen.
Hintergrund ist hier die Problematik der Verjährungsfristen: Betroffene können Leistungen für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren verloren haben, sowohl weil die zuständigen Institutionen ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind als auch weil unzureichend darüber informiert worden ist.
Aufklärung fordert die Fraktion außerdem darüber, welche Konsequenzen die Bundesregierung aus den beschriebenen Umständen zieht. Ob sie gesetzliche Regelungen befürwortet, damit Betroffene bei Verletzung der Meldepflicht keine Nachteile durch Verjährungs- oder Ausschlussfristen erleiden, ist ebenfalls Gegenstand der Anfrage.
Betroffen sind Opfer sexuellen Missbrauchs in Schulen, Kindergärten und kirchlichen Einrichtungen seit Einführung der Schülerunfallversicherung 1971 bzw. des Versicherungsschutzes für kirchliches Ehrenamt 1963. Durch unterlassene Meldungen könnten Tausende Betroffene ihre Ansprüche durch Verjährung verloren haben.
Die Bundesregierung muss die 16 Fragen der Linken binnen weniger Wochen beantworten. Die Antwort wird Aufschluss über das Ausmaß der unterlassenen Meldungen und mögliche Konsequenzen geben. Je nach Antwort könnte die Linke weitere parlamentarische Initiativen einleiten.
- Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
- Versicherungszweig, der bei Arbeits- und Schulunfällen Behandlung, Rehabilitation und Renten zahlt. Auch sexueller Missbrauch kann als Versicherungsfall gelten.
- Meldepflicht nach § 193 SGB VII
- Arbeitgeber und Schulträger müssen Unfälle binnen drei Tagen der Unfallversicherung melden, sonst können Betroffene ihre Ansprüche verlieren.
- Verjährungsfrist
- Nach einer bestimmten Zeit können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Bei der Unfallversicherung oft vier Jahre nach dem Unfall.























































