Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8280 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- HRG soll zum 31. Dezember 2027 außer Kraft treten
- 19 weitere Bundesgesetze werden angepasst oder bereinigt
- Graduiertenförderungsgesetz wird sofort nach Verkündung aufgehoben
Hintergrund
Mit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 verlor der Bund seine Rahmengesetzgebungskompetenz für das Hochschulwesen. Seitdem können die Länder das HRG durch eigenes Landesrecht ersetzen oder davon abweichen — wovon alle Bundesländer Gebrauch gemacht haben. Das HRG gilt zwar nach Artikel 125a und 125b des Grundgesetzes fort, substantielle Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich. Der vorliegende Gesetzentwurf vollzieht diese verfassungsrechtliche Weichenstellung nun auf einfachgesetzlicher Ebene nach und beseitigt damit einen rechtlichen Parallelbestand ohne praktischen Nutzen.
- 31. Dezember 2027 — Geplantes Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes laut Regierungsentwurf
- 19 Bundesregelungen — Anzahl der Gesetze und Verordnungen, die Verweise auf das HRG enthalten und angepasst werden müssen
- Seit 1984 — Keine neuen Förderungen mehr auf Basis des Graduiertenförderungsgesetzes; die Darlehenseinziehung durch das Bundesverwaltungsamt ist ebenfalls abgeschlossen
- 25. September 2026 — Stellungnahme des Bundesrates in seiner 1068. Sitzung, mit dem Antrag auf Verlängerung der Übergangsfrist bis Ende 2028
Im Detail
Weite Bereiche des HRG existieren damit parallel zu den Landesvorgaben fort, ohne eigene Regelungswirkung zu entfalten.
— Begründung BT-Drs. 21/8280, Abschnitt A. Problem und Ziel
Das Hochschulrahmengesetz (HRG) ist seit fast zwei Jahrzehnten rechtlich weitgehend bedeutungslos — nun soll es offiziell abgeschafft werden. Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Gesetzentwurf BT-Drs. 21/8280 dem Bundestag zugeleitet, der das HRG zum 31. Dezember 2027 außer Kraft setzt und gleichzeitig 19 weitere Bundesgesetze und Verordnungen von veralteten Verweisen befreit.
Was gilt aktuell?
Das Hochschulrahmengesetz von 1976 legte bundeseinheitliche Mindeststandards für das Hochschulwesen fest — von Zulassungsregeln über Regelstudienzeiten bis hin zur Rechtsstellung von Hochschullehrern. Mit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 verlor der Bund jedoch seine Rahmenkompetenz für das Hochschulwesen. Seitdem haben alle 16 Bundesländer eigene Hochschulgesetze erlassen, die weit über das frühere Bundesrecht hinausgehen. Das HRG gilt zwar formal weiter, kann aber nicht mehr substantiell geändert werden — und entfaltet laut Gesetzentwurf „parallel zu den Landesvorgaben fort, ohne eigene Regelungswirkung zu entfalten“.
Hochschulrahmengesetz: Ein Gesetz ohne Wirkung
Das Kernproblem ist rechtlicher Natur: Zahlreiche Bundesgesetze — vom Abgeordnetengesetz über das BAföG bis zur Strafprozessordnung — enthalten noch Verweise auf das HRG, obwohl dieses längst durch Landesrecht überlagert ist. Betroffen sind unter anderem Regelungen zur Prozessvertretung durch Hochschullehrer in Strafverfahren, zur Steuerfreiheit von Hochschulumsätzen und zur Förderungshöchstdauer im BAföG. Diese Verweise werden nun entweder gestrichen oder durch EU-konforme Formulierungen ersetzt, die auf „staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz“ abstellen — eine Anpassung, die auch die EU-Dienstleistungsrichtlinie verlangt.
Graduiertenförderungsgesetz: Bereits seit 1984 inaktiv
Parallel zur HRG-Abschaffung hebt der Gesetzentwurf das Graduiertenförderungsgesetz (GFG) und die zugehörige Graduiertenförderungsverordnung sofort nach Verkündung des neuen Gesetzes auf. Das GFG ermöglichte die Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern durch Stipendien — seit dem 1. Januar 1984 wurden jedoch keine neuen Förderungen mehr bewilligt. Auch die Darlehenseinziehung durch das Bundesverwaltungsamt ist inzwischen abgeschlossen. Das Gesetz existiert damit seit über 40 Jahren nur noch auf dem Papier.
Bundesrat fordert längere Übergangsfrist
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 Stellung genommen und zwei Änderungen gefordert: Erstens soll die Übergangsfrist für das Außerkrafttreten des HRG um ein Jahr auf den 31. Dezember 2028 verlängert werden, um den Ländern angesichts bevorstehender Landtagswahlen und der üblichen Dauer von Gesetzgebungsverfahren mehr Zeit für eigene Rechtsanpassungen zu geben. Die Bundesregierung signalisiert in ihrer Gegenäußerung Prüfungsbereitschaft. Zweitens möchte der Bundesrat die Formulierung „staatlich getragene Hochschulen“ in mehrere Folgegesetze einfügen, um eine Rechtslücke für bestimmte Hochschulformen in NRW und Niedersachsen zu schließen. Diesen Vorschlag lehnt die Bundesregierung ab: Die betreffenden Einrichtungen seien als juristische Personen des öffentlichen Rechts bereits „staatliche Hochschulen“ im bundesrechtlichen Sinne.
Das Bürokratieabbau-Programm der Bundesregierung, das das sogenannte „Entlastungskabinett“ am 5. November 2025 beschlossen hat, nennt die Aufhebung des GFG ausdrücklich als eine der angekündigten Maßnahmen (vgl. BT-Drs. 21/2730). Das vorliegende Hochschulrechts-Bereinigungsgesetz setzt diesen Schritt nun um. Laut Gesetzentwurf entstehen weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft oder die Verwaltung zusätzliche Kosten oder Aufwände — die Rechtsbereinigung soll im Gegenteil den administrativen Aufwand durch den Wegfall überflüssiger Prüfpflichten mittelfristig verringern.
Für Studierende und Hochschulen ändert sich inhaltlich nichts: Das Hochschulrecht wird in Deutschland seit Jahren ausschließlich durch die Landeshochschulgesetze geprägt. Wie etwa die Regelstudienzeiten für Medizin (sechs Jahre und drei Monate) oder Zahnmedizin (fünf Jahre und sechs Monate) gesetzlich festgeschrieben werden, regeln die Folgeänderungen in den jeweiligen Approbationsordnungen — die Inhalte bleiben unverändert, nur der Verweis auf das HRG entfällt. Ähnlich verhält es sich mit den Verweisen im Sozialversicherungsrecht oder im Steuerrecht.
Weiterlesen:
- Nicht-deterministische KI in der Verwaltung: Rechtliche Grenzen
- Anlasslose Überwachung freier Medien verhindern
Der Gesetzentwurf betrifft in erster Linie Hochschulen, Behörden und Rechtsanwender, die bisher auf das HRG verwiesen. Für Studierende und Lehrende an deutschen Hochschulen ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen, da das Hochschulrecht seit Jahren ausschließlich durch die Landeshochschulgesetze geprägt wird. Die Länder müssen ihre eigenen Rechtsnormen bis zum Außerkrafttreten des HRG anpassen.
Bundesrat: In seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 hat der Bundesrat gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Stellung genommen. Er beantragt, die Übergangsfrist für das Außerkrafttreten des HRG um ein Jahr auf den 31. Dezember 2028 zu verlängern, um den Ländern ausreichend Zeit für eigene Gesetzgebungsverfahren zu geben. Zudem fordert der Bundesrat, die Formulierung in mehreren Folgegesetzen um den Begriff „staatlich getragene Hochschulen“ zu erweitern. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag zur Begriffserweiterung ab, signalisiert jedoch Offenheit für die Verlängerung der Übergangsfrist.
Der Gesetzentwurf wurde am 30. September 2026 dem Bundestag zugeleitet. Die Ausschussberatung und die abschließende Abstimmung im Plenum stehen noch aus. Nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes tritt das HRG zum 31. Dezember 2027 außer Kraft; das Graduiertenförderungsgesetz erlischt bereits am Tag nach der Verkündung. Ob der Bundestag dem Vorschlag des Bundesrates folgt und die Übergangsfrist auf Ende 2028 verlängert, ist noch offen.
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Bundesgesetz von 1976, das allgemeine Grundsätze für das Hochschulwesen festlegte. Seit der Föderalismusreform 2006 ohne nennenswerte Regelungswirkung, da die Länder eigene Hochschulgesetze erlassen haben.
- Graduiertenförderungsgesetz (GFG)
- Bundesgesetz, das Stipendien für den wissenschaftlichen Nachwuchs an Hochschulen ermöglichte. Seit dem 1. Januar 1984 wurden keine neuen Förderungen mehr bewilligt.
- Föderalismusreform I (2006)
- Verfassungsänderung, die dem Bund die Rahmenkompetenz für das Hochschulwesen entzog und den Ländern volle Gesetzgebungshoheit in diesem Bereich übertrug.
Was ist das Hochschulrahmengesetz?
Das HRG war ein Bundesgesetz, das allgemeine Grundsätze für das Hochschulwesen in Deutschland festlegte. Seit der Föderalismusreform 2006 regeln die Länder das Hochschulrecht selbst, sodass das HRG faktisch leerläuft.
Wann tritt das HRG außer Kraft?
Laut Gesetzentwurf soll das HRG mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft treten. Der Bundesrat hat eine Verlängerung bis Ende 2028 beantragt.
Was passiert mit dem Graduiertenförderungsgesetz?
Das Graduiertenförderungsgesetz (GFG) und die zugehörige Verordnung treten bereits am Tag nach der Verkündung des neuen Gesetzes außer Kraft, da seit 1984 keine neuen Förderungen mehr bewilligt wurden.































































