Bundestag muss zustimmen
Neue Umwelt-Verordnung reduziert Messaufwand um 2,2 Mio. Euro
Hintergrund
Mit der EU-Richtlinie 2024/1785 wurden zahlreiche Anpassungen an der Industrieemissions-Richtlinie vorgenommen, die bis zum 1. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen sind. Zusätzlich müssen die Anforderungen des EU-Durchführungsbeschlusses 2022/2427 zu besten verfügbaren Techniken in der Chemiebranche implementiert werden. Die Bundesregierung nutzt diese Gelegenheit auch zur Entbürokratisierung durch Anpassung von Messverpflichtungen.
Die Bundesregierung hat am 11. Mai 2026 eine umfassende Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1785 dem Bundestag zur Zustimmung vorgelegt. Die Drucksache 21/5875 enthält Änderungen für Industrieanlagen. Eine Entlastung der Wirtschaft ist vorgesehen.
Kernstück der Vorlage ist die Umsetzung der geänderten Industrieemissions-Richtlinie sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 zu den besten verfügbaren Techniken in der Chemiebranche. Dies ist bemerkenswert, da die Neuregelungen zu einer jährlichen Kostenentlastung von 2,2 Millionen Euro führen – 156.000 Euro davon durch reduzierte Bürokratiekosten.
Drei Kernbereiche der Reform
Erstens werden die Vorschriften für Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen modernisiert. Dabei regelt ein neuer Abschnitt 6 spezielle Anforderungen für Anlagen der chemischen Industrie. Zweitens erfolgen Anpassungen bei der Abfallverbrennung. Hintergrund ist die verbesserte Überwachung von Emissionen beim An- und Abfahren. Die Regelungen für organische Lösungsmittel sollen vereinfacht werden.
Die Reform reduziert Messverpflichtungen: Statt bisher zweimal jährlich muss der Schwefelgehalt in Erdgas künftig nicht mehr regelmäßig gemessen werden.
Federführend verantwortlich ist das Bundesumweltministerium. Die Verordnung muss noch die parlamentarische Zustimmung durchlaufen – sie bedarf gemäß § 48b Bundes-Immissionsschutzgesetz der Beteiligung des Bundestags. Nach erfolgreicher Behandlung kann sie ausgefertigt werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies geschieht vor Ablauf der EU-Umsetzungsfrist am 1. Juli 2026.
Betroffen sind Betreiber von Großfeuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, Abfallverbrennungsanlagen sowie Anlagen mit organischen Lösungsmitteln. Besonders profitieren Unternehmen der chemischen Industrie und Energieerzeuger von reduzierten Mess- und Überwachungspflichten.
Der Bundestag muss der Verordnung gemäß § 48b Bundes-Immissionsschutzgesetz zustimmen. Nach der parlamentarischen Behandlung kann die Verordnung ausgefertigt werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die EU-Umsetzungsfrist läuft bis zum 1. Juli 2026.
- BVT-Schlussfolgerungen
- Beste verfügbare Techniken sind EU-weit festgelegte Standards für Industrieanlagen zur Emissionsreduzierung.
- Industrieemissions-Richtlinie
- EU-Richtlinie 2010/75/EU regelt Emissionen aus Industrie und Tierhaltung zur Umweltverschmutzung.
- Durchführungsbeschluss
- Konkretisiert EU-Richtlinien durch technische Vorgaben für spezifische Industriebranchen.























































