Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8384 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Nur die Promotion soll noch Befristung in der Wissenschaft rechtfertigen
- Wissenschaftszeitvertragsgesetz soll ersatzlos abgeschafft werden
- Übrige Stellen an Hochschulen sollen grundsätzlich unbefristet sein
Hintergrund
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz regelt seit Langem die Befristung von Arbeitsverträgen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Laut Antrag zeigen der am 17. Mai 2022 vorgelegte Evaluationsbericht und Initiativen betroffener Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, dass Kettenbefristungen im Wissenschaftsbetrieb nicht eingedämmt wurden. Die Fraktion nennt als Gründe fehlende Mindestvertragslaufzeiten, einen weit auslegbaren Qualifizierungsbegriff und die pauschale Einteilung wissenschaftlicher Karrierephasen.
Im Detail
Ein eigenes Befristungsrecht für die Wissenschaft ist nicht zu rechtfertigen.
— Antrag BT-Drs. 21/8384
Befristete Verträge in der Wissenschaft sollen nur noch für die Promotion zulässig sein. Das fordert die Fraktion Die Linke in ihrem Antrag „Sonderbefristungsrecht für die Wissenschaft abschaffen“ (BT-Drs. 21/8384 vom 6. Oktober 2026). Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) soll abgeschafft werden. Betroffen wären alle, die an Hochschulen und Forschungseinrichtungen arbeiten.
Was gilt aktuell?
Das WissZeitVG schafft für Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein eigenes Befristungsrecht neben dem allgemeinen Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Es ermöglicht Befristungen zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung. Laut Antrag bleibt der Qualifizierungsbegriff auch nach der vorgelegten Reform vage und ist nicht auf Promovierende begrenzt.
Warum die Fraktion das Gesetz für gescheitert hält
Die Antragsteller erklären das WissZeitVG „in seiner ursprünglichen Intention“ für gescheitert. Sie berufen sich auf den Evaluationsbericht vom 17. Mai 2022 und auf Initiativen betroffener Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Demnach sei es nicht gelungen, der eskalierenden Praxis von Kettenbefristungen entgegenzuwirken. Als wesentliche Ursachen nennt der Antrag fehlende Mindeststandards und Mindestvertragslaufzeiten, den weit auslegbaren Qualifizierungsbegriff und die Pauschalisierung wissenschaftlicher Karrierephasen.
Der Antrag wirft der Bundesregierung vor, bestehende Definitions- und Regelungslücken nicht geschlossen zu haben. Sie folge weiterhin der nach Auffassung der Fraktion nachweislich unbelegten Annahme, Innovation entstehe durch Fluktuation, und nehme prekäre Arbeitsbedingungen bewusst in Kauf.
Folgen für Promovierende und Postdocs
Laut Antrag wird Promovierenden eine angemessene Bearbeitung ihres Dissertationsthemas verwehrt. Die Arbeitsleistung von Postdoktorandinnen und -doktoranden werde abgewertet, obwohl sie eigenständig einen Großteil der Lehr- und Betreuungsaufgaben übernähmen. Die Reform habe die Chance vertan, das Gesetz zu einem Instrument der Strukturplanung und Personalentwicklung zu machen, und halte an den Sonderrechten fest.
Was der Antrag konkret verlangt
Der Bundestag soll die Bundesregierung auffordern, das WissZeitVG abzuschaffen und die für die Wissenschaft spezifischen Sachgründe im Teilzeit- und Befristungsgesetz zu verankern. Als wissenschaftsspezifischer Sachgrund soll nur die Promotion gelten. Alle weiteren Tätigkeiten dienten laut Antrag der Sicherung grundständiger Aufgaben des Wissenschaftsbetriebs. Die zugehörigen Arbeitsverhältnisse seien grundsätzlich unbefristet einzugehen, sofern kein anderer Sachgrund nach § 14 TzBfG vorliegt. Was an spezifischen Sachgründen tatsächlich bestehe, lasse sich nach Ansicht der Fraktion im TzBfG abbilden.
Wie es weitergeht
Der Antrag ist eingebracht. Über Ausschussberatung und Abstimmung im Plenum entscheidet der Bundestag. Vergleichbare Fragen zu Staatsfinanzen und Verwaltung behandelt etwa der Beitrag Bundeszentralamt für Steuern: Stellenabbau trotz Cum-Ex.
Weiterlesen:
Betroffen sind Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, insbesondere Promovierende und Postdoktorandinnen und -doktoranden, sowie die Einrichtungen als Arbeitgeber.
Der Antrag wurde am 6. Oktober 2026 eingebracht. Als nächste Schritte stehen die Überweisung an die zuständigen Ausschüsse, die dortige Beratung und anschließend die Abstimmung im Bundestag aus.
- WissZeitVG
- Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz erlaubt Hochschulen und Forschungseinrichtungen besondere Befristungen von Arbeitsverträgen.
- Kettenbefristung
- Mehrere befristete Arbeitsverträge, die unmittelbar aufeinander folgen, ohne dass eine feste Stelle entsteht.
- TzBfG
- Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt allgemein, wann Arbeitsverträge befristet werden dürfen.
Was fordert der Antrag der Linken?
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz soll abgeschafft werden. Die wissenschaftsspezifischen Befristungsgründe sollen ins Teilzeit- und Befristungsgesetz übernommen werden.
Welcher Befristungsgrund soll bleiben?
Als wissenschaftsspezifischer Sachgrund soll laut Antrag nur die Promotion gelten.
Was gilt für alle anderen Stellen?
Sie sollen grundsätzlich unbefristet vergeben werden, sofern kein anderer Sachgrund nach § 14 TzBfG vorliegt.




































































