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- Umsatzschwellen der Fusionskontrolle sollen nicht pauschal um 50 Prozent steigen
- Bundeskartellamt soll Verstöße gegen Verbraucherrecht ahnden und Rückerstattungen anordnen können
- Kartellamt und Monopolkommission sollen mehr Personal und Ressourcen erhalten
Hintergrund
Laut Antrag hat die Vorgängerregierung mit der 11. GWB-Novelle die Instrumente des Bundeskartellamts bis hin zur Entflechtung als letztes Mittel gestärkt. Die Fraktion verweist auf hohe Spritpreise und nennt als Alternative zu einem „Tankrabatt 3.0“ eine konsequentere Anwendung des Kartellrechts. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine 12. GWB-Novelle enthält nach Darstellung der Antragsteller einzelne positive Aspekte wie ein Vergabescreening, aber auch neue Schutzlücken in der Fusionskontrolle.
Im Detail
Wettbewerbspolitik ist ein wesentlicher Bestandteil der Wirtschaftspolitik. Sie ist die Garantie dafür, dass nicht die Mächtigsten gewinnen, sondern die Besten.
— Antrag, BT-Drs. 21/8395
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert in der Drucksache 21/8395 vom 6. Oktober 2026 ein schärferes Wettbewerbsrecht. Der Antrag zielt auf die geplante 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Fraktion argumentiert, dass sich Marktmacht beim Einkauf, an der Tankstelle und bei digitalen Diensten in den Händen weniger Konzerne konzentriere und Verbraucher am Ende die Rechnung zahlten.
Was gilt aktuell?
Mit der 11. GWB-Novelle hat die Vorgängerregierung laut Antrag die Befugnisse des Bundeskartellamts erweitert, bis hin zur Entflechtung als letztem Mittel. Der Entwurf der Bundesregierung für die 12. Novelle sieht unter anderem ein Vergabescreening vor, hebt aber auch die Umsatzschwellenwerte der Fusionskontrolle an. Die Antragsteller kritisieren, dadurch könnten Fusionen in kleinteiligen, regionalen Märkten wie bei Arztpraxen oder Bäckereien nicht mehr erfasst werden.
Kartellrecht und Fusionskontrolle verschärfen
Die Fraktion fordert, die Hürden für strukturelle Maßnahmen zu senken, damit das Bundeskartellamt schneller gegen Wettbewerbsstörungen vorgehen kann. Das Amt soll auch nach einer Sektoruntersuchung umfassende Auskunftsrechte behalten. Die Vorteilsabschöpfung bei Kartellverstößen soll wirksamer werden, indem Behörden keinen Vorsatz oder keine Fahrlässigkeit des Unternehmens nachweisen müssen. Die Umsatzschwellenwerte sollen nicht pauschal um 50 Prozent steigen, und die Einschränkung der Anmeldepflicht in § 39 Abs. 8 GWB soll zurückgenommen oder zumindest die Prüffrist des Kartellamts verlängert werden. Beim Verfahren der Ministererlaubnis soll der Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Zudem soll geprüft werden, die erweiterte Missbrauchskontrolle der Energiewirtschaft auf weitere Sektoren wie den Lebensmittelbereich zu übertragen.
Medienvielfalt und Verbraucherschutz
Im Medienbereich verlangt der Antrag, den Wettbewerbsdruck durch digitale Plattformen bei der Marktabgrenzung für Werbemärkte zu berücksichtigen und Rundfunk sowie Presseverlage nicht ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln. Beim Verbraucherschutz soll das Bundeskartellamt bei erheblichen, dauerhaften oder wiederholten Verstößen gegen UWG und AGB-Recht ermitteln, Verstöße abstellen, Rückerstattungen anordnen und sanktionieren können. Die Verbraucherverbände sollen weiterhin klagen können und Beteiligungsrechte erhalten. Verbraucherschäden durch Kartelle sollen kompensiert werden, indem der institutionelle Verbraucherschutz finanziell gestärkt wird, in angemessenem Verhältnis zu Bußgeldern und abgeschöpften Vorteilen.
Mehr Personal für Aufsicht
Schließlich soll das Bundeskartellamt personell und finanziell gestärkt werden. Die Monopolkommission soll zusätzliche Kapazitäten erhalten, um mehr Ex-Post-Evaluationen vergangener Fusionen durchzuführen, auch unter Berücksichtigung vertikaler Integrationen.
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Betroffen sind Verbraucherinnen und Verbraucher, kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie regionale Märkte wie Arztpraxen oder das Bäckereiwesen.
Der Antrag wurde am 6. Oktober 2026 eingebracht. Als Nächstes sind die Überweisung an die zuständigen Ausschüsse, die Beratung und anschließend die Abstimmung im Bundestags-Plenum vorgesehen.
- GWB
- Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bildet den Kern des deutschen Kartellrechts.
- Fusionskontrolle
- Das Bundeskartellamt prüft Unternehmenszusammenschlüsse, damit keine marktbeherrschenden Stellungen entstehen.
- Ministererlaubnis
- Der Bundeswirtschaftsminister kann Fusionen ausnahmsweise erlauben, die das Kartellamt untersagt hat.
Worum geht es im Antrag 21/8395?
Die Grünen fordern Änderungen an der 12. GWB-Novelle der Bundesregierung, vor allem schärfere Fusionskontrolle und mehr Befugnisse für das Bundeskartellamt.
Was kritisieren die Grünen an der Novelle?
Laut Antrag drohen durch die geplante Anhebung der Umsatzschwellenwerte um 50 Prozent heikle Fusionen nicht erfasst zu werden, etwa bei Arztpraxen oder Bäckereien.
Was soll sich für Verbraucher ändern?
Das Bundeskartellamt soll bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Verbraucherrecht ermitteln, sanktionieren und Rückerstattungen anordnen können.




































































