- Darlehen an Sozialversicherungen gelten grundsätzlich als schuldenbremsenneutrale finanzielle Transaktionen
- Voraussetzung ist die Werthaltigkeit, also eine hinreichend verlässliche Rückzahlung
- Fachgesetze der Sozialgesetzbücher stehen der bisherigen Darlehenspraxis nicht entgegen
Die Fachbereiche WD 4 (Haushalt und Finanzen) und WD 6 (Arbeit und Soziales) der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben untersucht, wie Darlehen des Bundes an Sozialversicherungsträger und an die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Verhältnis zur Schuldenbremse zu bewerten sind. Es handelt sich um eine Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes, nicht um die Auffassung des Bundestages oder seiner Organe. Die Arbeit wurde am 11. September 2026 abgeschlossen.
Praxis der Darlehensvergabe
Der Bund vergibt zinslose unterjährige Liquiditätsdarlehen, etwa an den Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 271 Abs. 3 SGB V) und an die BA (§ 364 SGB III). Daneben gibt es überjährige Darlehen auf Grundlage der Haushaltsgesetze, vor allem an den Gesundheitsfonds und den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung. Die Rückzahlungsfristen wurden teils verlängert: Ein Darlehen von 1 Milliarde Euro aus dem Jahr 2023 sollte ursprünglich bis Ende 2026 zurückgezahlt werden. Nach zwei Verschiebungen sollen die Darlehen von insgesamt 5,6 Milliarden Euro nun zwischen 2035 und 2039 in Raten getilgt werden.
Schuldenbremse und finanzielle Transaktionen
Nach Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG und § 3 des Gesetzes zur Ausführung von Art. 115 GG werden Ausgaben für Darlehensvergaben aus den Ausgaben herausgerechnet. Sie sind damit grundsätzlich schuldenbremsenneutral, weil dem Kassenabgang eine Forderung gegenübersteht und das Vermögen des Staates unverändert bleibt.
Einschränkung: Werthaltigkeit
Die Einordnung als finanzielle Transaktion setzt nach Stellungnahmen aus Wissenschaft und Beratung voraus, dass das Darlehen werthaltig ist, die Rückzahlung also hinreichend verlässlich erscheint. Das Ifo Institut, der Bundesrechnungshof und der Bundesbeauftragte für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zweifeln an der Rückzahlungsfähigkeit der Träger. Die Wissenschaftlichen Dienste halten die Rückzahlung dennoch nicht für ausgeschlossen. Dafür sprechen eigene Beitragseinnahmen, die Einflussmöglichkeiten des Gesetzgebers, geplante Reformen und bereits erfolgte Rückzahlungen im Jahr 2023. Auch eine Rückforderungsabsicht des Bundes sei erkennbar. Die verlängerten Fristen blieben deutlich unter den 34 Jahren, die bei einem Bahndarlehen kritisiert wurden. Zwingende Gründe, eine finanzielle Transaktion zu verneinen oder eine Umgehung der Schuldenbremse anzunehmen, bestehen demnach nicht. Eine abschließende Bewertung ist jedoch nicht möglich, da Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fehlt.
Verzicht auf Rückzahlung
Ein Verzicht des Bundes auf die Rückzahlung ist gesetzlich nicht geregelt. Im Jahr 2021 wurde ein Darlehen von rund 6,9 Milliarden Euro an die BA erlassen, was zu einer Korrektur der finanziellen Transaktionen führte. Ein weiteres Darlehen wurde im selben Jahr in einen Zuschuss umgewandelt. Beides kann zu Buchungen auf dem Kontrollkonto führen, im Jahr 2021 war dies wegen des Notlagenbeschlusses jedoch nicht der Fall.
Fachgesetzliche Vorgaben
Die Regelungen in SGB III, V, VI und XI begrenzen Liquiditätshilfen auf den tats


































































